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N. 11.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

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Mehrere seiner Bemerkungen in Ansehung dieser,
bezwecken blos eine verbesserte Redaction, und werden
von der Regierung und Ständeversammlung des König-
reichs Baiern der Beachtung werth gehalten werden. Wir
befassen uns in etwas nur mit denjenigen Bemerkungen,
welche eine Abänderung in den wesentlichen Bestim-
mungen des Gesetzes-Entwurfes bezwecken. Hierzu ge-
hören zuerst jene über die Vollstreckung der Urtheile
ausländischer Gerichte (§.567. des Entw.) DesVerfs.
Vorschläge gehen im Wesentlichen erstens dahin, dafs
kein Urtheil eines ausländischen Gerichtes vollzogen wer-
den kann, ohne vorhergängige öffentliche Aufforderung
der inländischen Gläubiger, innerhalb einer präclusiven
Frist ihre Forderungen bei dem einschlägigen Gerichte
geltend zu machen, und zweitens, dafs dieses auch bei
der Execution an Mobilien eintrete. Ersteres hatte zweck-
mäfsig der Entwurf vom J. 1825. verfügt, und dieses
läfst sich, wie auch der Verf. gethan, durch schlagende
Beispiele als nothwendig nachweisen. Aber dafs nicht
auch bei einer Forderung wegen der Procefskosten die
öffentliche Ladung der inländischen Gläubiger eintreten,
und die Execution ausländischer Urtheile aus Widerkla-
gen nicht Statt finden solle, hat der Verf. nach unserer
Ansicht nicht genügend motivirt. Die Gefahr, die Gläu-
biger des Inländers aufzuregen, tritt ja nicht minder in
XXII. Jahrg. 2. Heft. 11
 
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