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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 75-100 (1. April 1902 - 30. April 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#0822

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«Mts- o « d Kreis-BerkündigANAlsblstt.

Wekanntmachung.

Maßrcgcln gegen die Reblauskrankheiten beir.

Nr. 39 371 III. Jm Nachstchcnden bringen wir die wich-
tigsten Borschriften über den Vcrkehr mit bewurzelten Reben
tviederholt zur öffentlichen Kenntnis.

Dabei machen wir darauf aufmerksam, datz auch die sog.
„Korbreben" als bewnrzelte Reben im Sinne des Gesetzcs
bom 3. Juli 1883, die Abwehr und Untcrdrückung der Rcb-
lauskrankheir betreffend, anzusehen sind und dah dereir Ver-
sendung von einem Rebbaubezirk in den andern vcrbotcn isk,
gleichgiltig, ob solche Reben aus einem Weinberg tömmen,
beziehungsweise in einen verpflanzt werden oder nicht.

Die Bürgcrmeisterämter des Landbezirkes, insbesondere dcr
rebbautr-eibenden Gemeinden, wcrdcn angewiesen, ihre Ge-
rneindeangehörigen mindcstens zweimal jährlich durch orts-
übliche Bekanntmachung auf die unten stehenden Vorschriften
aufmerksam zu machen nnd wie geschehen, jeweils anher an-
zuzeigen.

Heidelberg, den 24. April 1902.

Kroßh. MezirksamL.

Heh.

Die wichtigften Vorschriften über den Berkehr
mit bewurzelte» Reben

1. Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, betr. die
Abwehr und Unterdrllckung der Reblaus-
krankheit. (Reichsges.-Bl. 1888, Nr. 13.)

8 4-

Jn den Weinbaugcbicten des Aciches wcrden alle Gcmar-
kungen (Ortsfluren)', in welchen Weinbau betrieben nnrd,
bestimmtcn Weiubaubezirkcn zugeteilt. Die Grenzen dieser
Bezirke werden von den beteiligten Landcsregierungen festge-
setzt und durch dcn Reichskanzler im Zentralblatt für das
deutsche Reich bekannt gemacht.

Die Versendung und die Einführung bcwurzelter Rebcn in
einen Weinbaubczirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Wembaubezirkcn
können mit Zustimmung des Reichskanzlcrs Ausnahmen von
diesem Verbote von den Landes-Zentralbehörden zugelassen
werden; auch können die höheren Berwaltungsbchörden der
einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu gunsten dcsjemgcn
gestatten, Ivelcher Rebpflanzungen in benachbarten Weinban-
bezirken besitzt.

Jnnerhalb des einzelnen Weinbanbczirkes ist der Verkehr
Mit bewurzclten Rcben aus Rebschulen vcrboten, in welchen
andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen
werden odcr inncrhalb der lctzten drei Jahre gezogen worden
sind.

Weinbau im Sinnc dieses Gesetzes ist die Pflanzung und
Pflege der Rebe zum Zwecke dcr Weinbereitung.

8 b.

Der Eigentümer oder Nutzungsbercchtigte eines Grnnd-
stücks, auf welchem die Reblaus austritt oder Anzeichen fur
das Vorhandensein des Jnsekts sich fmden, ist verpflichtei,
hiervon der Ortspolizeibehörde nnverzüglich Anzcige zu machen.

8 9-

Die Kosten der nach Matzgabe dieses Gesetzes auf obrig-
keitliche Anordnung ausgeführten Vernichtung von Rebpflan-
zen und Nnschädlichmackung des Bodens fallen denjenigen
Bundesstaakcn zur Last, in dessen Gebicte die infizierte Rcb-
Pslanzung bclegen ist.

§ 10.

Derjenige, dessen Rebpflanzungcn von den in den 88 1
bis 3 bezeichneten Matzregeln bctroffcn worden, ist befugt, dcn
Crsatz des Wertcs dcr auf obrigkcitliche Anordnung vernichteten
ünd des Mindcrwertes der bei dcr Untersuchung beschädigten
llesunden Rcben zu verlangcu.

Die Bestimmungen darüber:

1) von wem diesc Entschädignng zu gcwähren und wie
dieselbc aufzubringcn ist,

2) nach welchen Normen die Entschädigung zu ermitteln
und festzustellen ist,

sind von den einzelnen Bundesstaatcn zu treffen.

8 II-

Der Anspruch auf Entschädigung gcht vcrloren, wcnn der
Cigentümer odcr Nutzungsberechtigte der im 8 b ihm auferlcg-
ten Verpflichtnng wissentlich oder aus einem vertretbarcu
Bersehen nicht nachgekommen isü

Zuwiderhandlungen gegen dic Vorschriften der 88 4 und 8
dieses Gesctzes, gegen die auf Grund desselben erlassencn
Änordnungcn oder gegen die zur Bcrhütung der Verbreitung
der Reblauskrankhei't erlassenen Einfuhr- und Ausfuhrverbotc
iverden mit Gcldstrafc bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
2 Kaiserliche Berordnung vom 11. Febrnar 1873,
bctreffend das Verbot der Einfuhr von Reben
zum Vcrpflanzen. ^ (Reichsgcs.-Bl. 1873 Nr. 5.)

Die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (Wurzel- und
Blindreüen, Fechscr nsw.) über sämtliche Grenzen des Zoll-
Sebietes ist bis anf weiteres verboten.

3. Badische Berordnung vom 4. September 1883,
die Bildnng von Weinbaube'zirken und das Ver-
bot der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen
usw. betr. (Bad. Ges.- und V.-O.-Bl. 1883 Nr.

18.)

8 i.

Gemätz 8 4, Absatz 1 des Reichsgesetzes werden im Grotz-
herzogtum sechs Weinbaubezirkc gebildet.

Es werden zugcteil! die rebbautreibenden Gcmemden
im Kreise Mosbach dem ersten Minbaubezirk,
in den Kreisen Mannheim, Heidelberg und Karlsruhc
dem zweitcn Weinbaubezirk,
in dcn Kreisen Baden nnd Offenburg dem dritten Wein-
baubezirk,

ün den Kreisen Freiburg nnd Lörrach dem vierten Wein-
baubezirk,

im Kreis Waldshut dcm fünften Weinbaubezrrk,
im K*eis Konstanz dem sechsten Wcinbaubezirk.

8 2.

Uebcr Gesuche um Ausnahmen von dem Verbote der Ver-
Mdung und Einführnng bewurzclter Rcben in einem Wein-

baubezirk (Z 4 des Reichsgcsetzes vom 3. Juli 1883) entscheidet

das Ministerium des Jnncrn.

Die Gesuche sind durch Verinittluug des Bezirksamtes un-
ter Anschluh eines Planes ncbst Betrieb der Rcbschnlc, woraus
Lage nnd Größe der lctztcren, Art des Umtriebes derselben nnd
Bczeichnung der gezogcnen Rcbsorten zu ersehen ist, dcm Mi-
nisterium vorzulegen.

Die Namen dcrjenigen Rcbschulenbcsiher, zu dcren Gun-
sten cine Ausnahme bon dcm Verbot der Versendnng und der
Einführung bewurzelter Rcben in andere Weinbanbezirke zu-
gelaen worden ist, werden öffentlich bckannt gcmacht.

Gr. Aezirksaml Aeidelöerg.

Die staatliche Prümiierung von Rindvieh betr.

Nr. 38 378.

Wir bringen hicrmit zur öffcntlichcn Krnntnis, datz dic
ftaatliche Prämiierung von Rindvieh für dcn Amtsbezirk
Heidelberg am

Montag, den 1. September laufenden Jahrcs, vormittags
9 Uhr in Heiligkreuzsteinach nnd

Dicnstag, den 2. Scptcmber lausendcn Jahres, vormit-
tags 9 Nhr in Mcckcshcim

stattfindet.

Jndem wir auf die nntcn zum Abdrnck gcbrachten Grnnd-
bestimmnngen für die staatlichr Prämiierung von Rindvieh
verweiscn, machen wir noch auf dic folgendcn Pnnkte besonders
anfmerksam:

Die im vorigen Jahre prämiierten weiblichen Tiere sind
der Prämiierimgskommission zur Kontrollc vorznführen. Den
bctrcffenden Besitzern, wclche nuf diesc Bcrpflichtung durch die
Ortsbehörden vcsondcrs hinzuweiscn sind, stcht dcr Anspruch
anf Verwillignng der gleichcn Prämie wic im Vorjahre zu,
wcnn die Tiere gut gehaltcn sind nnd mit entsprcchcndcr Nach-
zncht borgestellt werden. Andernfalls kann die Prämiiernngs-
kommission auf ein der Entfernnng des Hcrkunftsortes des
Tieres angemessenes Weggeld von 6—10 Mark erkcnnen.

Untcr den gleichen Voraussetzungen können diese Vergün-
stigungcn auch dcn Besihern dcr erstmals anlätzlich der vor-
letztcn Prämiicrung (das hcitzt im Jahrc 1900) prämiiertcn
Tiere, zu deren Wicdcrvorführnng abcr eine Berpflichtung
nicht vorliegt, gcwährt wcrden.

Die Bürgermcistcrämter des Amtsbezirkes werden veran-
laßt, diese Bekanntmachung in der Gemeinde wiederholt
zn vcröffentlichen.

Die Anmeldungen baben nach dcm vorgeschriebenen For-
mnlare zu gcschehen, und den Prämiiernngsort zu bezeichnen,
an dcm das Tier borgcführt werden ivill.

Für Farren, welchc gcmütz der Vorschrift in Ziffer 6 der

Grundbestimmmrgen die Tuberkulinprobe bestanden haben
miisscn, ist der bczüglichc Nachweis durch einc Bescheinigung
cines approbierlen Tierarztes zn erbringen, wclche der An-
mcldung zur Prämiicrung angeschloffen oder dem Vorfitzendcn
der Prämiierungskommission anläßlich der Borführung des
betreffcnden Tieres vorgezeigt werden kann.

Die Anmeldefrist wird bis 25. Juli diescs Jahres ausge-
dehnt nnd habcn die Bürgermeistcrämter dic Anmcldungen
nnd zwar in für F-arrcn, Kiihe nnd Kalbinnen gctrcnnten
Listen zusainmengcstcllt, auf 1. Nugust dieses Jahrcs anher
vorznlegen.

Die Bürgernieisterämter werden beauftragt, dicse Ver-
fügnng in ortsüblicher Weisc bekannt zn machen, nnd, wie
geschehcn, binnen 14 Tagen anznzeigen.

Hcidelberg, 22. April 1902.

Dr. Holderer

Grundbestimmungen

fnr die staatliche Prämiierung von Nindvieh.

L. Allgemeine Bestimmungen.

Für zur Znckst anfgestcllte Farren und ebensolchc
weibliche Tierc, welche der in den bctreffenden Bezirken
eingcschlagenen Znchtrichtung cntsprechen nnll in Bezug auf
den Bau und die autzercn Äierkmale, sowie mir Rücksicht auf
ihre Leistungsfähigkcit zu den vorzüglichsten Tieren des Be-
zirkcs zu rechnen sind, wcrden unter den folgcndcn Bcdingun-
gen Prcise ausgesetzt:

1. Jn Gegenden, in welchen gnte einheimische Schläge
(Wälder, Hinterwälder) gehalten werden, sind Tiere des
heimischen Schlages und, wo es durch dic wirtschaftlichen
Verhältnisse geboten erscheint, ausschlietzlich zu prämiieren.

2. Die Prämiencmpfänger haben sich durch einen Revers
zn berpflichten, bei Vcrineidung des Rückersatzes dcr Prämie,
die prämiierten Farren mindestens bis zum Ablanf des vierten
Lebcnsjahres nnd die prämiierten Kühe wührcnd der zwei
folgenden Jahre zur Zncht zu verwendcn.

Von der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genom-
men, wenn das Tier in den Besitz eines anderen inländischen
Vichzüchters übergcht, dcr in die von dem nrsprünglichen
Besitzer übernommencn Verpflichtungen eintritt.

Jm Falle des Umstehens, der Notschlachtung oder einge-
tretener Zuchtuntauglichkeit kann der Prämienrückci'satz seitens
des Bezirksamtes auf erfolgte rechtzeitige Anzeige ganz oder
teilweise erlassen werden.

3. Ein und dersclbe Besitzcr soll in der glcichen Abteilung
nicht mehrere Preisc zugleich erhaltcn.

4. Für Tiere, welche als zuchttauglich, nicht aber als prä-
miiernngswürdig erkannt werden, können lobende Anerkennrm-
gen oder Weggelder im Betrage von 5—10 Vkark nach dcm Er-
messen der Prümiierungskommission zucrkannt werden.

5. Vieh aus Wirtschaften, in welchcm dasselbe zur Er-
zeugung von Milch oder Molkerei - Prodnkten für den
Handel oder zur Mastimg aiifgestellt ist, sowie Hcmdelsvieh
bleibt von der Prämiiernng ansgeschlossen.

S. Besondere Bestimmunaen
a) Für Farre n.

6. Die Prämien für Farren werden auf 75, 100 und 150
Dkark festgesetzt.

Unter den zur Zncht aufgestellten Farrcn sind vorzugs-
weise l !st bis 3jährige Tiere zu berücksichtigen, für welche
der Nachweis crbrackst ist, datz sie die Tuberkulinprobe bestanden
haben, Farren, welche mehr als sechs Lchaufeln haben, oder
rücksichtlich welcher der erwähnte Nachweis nicht geliefert
werben kann, bleibcn autzer Betracht.

Unter sonst gleichen Verhälltnissen erhalten die im Eigen-
tum der Gemetnden befindlichen Farren den Borzug.

Die zur Prämiierung vorzuführenden Farren müssen mit

Nasenringcn versehen sein.

Dcn Bezirksämtern ist anhcimgegeben, die Ueberweisung
des Prämienbetrages oder eines Teiles desselben seitens der
Gemeinde an den Farrenhalter zn untersagen.

d) Für weibliche T i e r e.

7. F:ir Kühe, welche nicht mehr als dreimal gekalbt haben
nnd nntcr diesen vorzugsweise soläje, wclche srischmelkend
odcr grcifbar trächtig sind, werden Preise von 30, 40 und
50 Mark ausgesetzt.

Die gleicheu Prcise kömien auch Kalbinnen zucrkannk
werden, jedoch erfolgt die Auszahlung erst, wenn dcr Nach-
weis geliefert ist, daß die prämiierte Kalbin geborcn hat.

Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger,
das prämiierte Ticr nur von einem gekörten Farren der
gleichen Rasse dccken zn lassen und dasselbe. stn folgenden
Jahre dcr Prämiierungskommission zur Kontrolle vorzufüh-
ren. Für die Wicdervorführung solcher Tiere kamr die Muste-
rungskömmission Weggclder bcwilligcn, sofern nicht die Be-
stimmmig in Ziffcr 8 Platz greift.

8. Eincm und demselbcn Tier kann innerhalb drei Jahren
nach crfolgter erstmaliger Prämiierung der gleiche Preis ein
zweites- und ein drittesmal verlichen werden, wenn es in
gut gehaltcnem Zustande mit entsprechender Nachzuchr vorge-
führt wird.

!>. Die prämiiertcn Tiere werden am linken Horn markiert.

Mekanntmachung.

Die staatliche Prämiierung von Zuchtstuten,
die Erteilung von Freideckscheinen und die Gewäh-
rung von Kaufpreisnachlässen betreffend.

Nr. 38 706. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung
vom 22. März dieses Jahres Nr. 27 877 —AmtSblatt Nr.

74 — bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, dah die diesjäh-
rige Pferdcprämiierung am:

Nrontag, den 2». Mai dicscs Jahres, vormirtags halb
9 Uhr in Kirchheim bci dcm Rathaus und

Dienstag, den 27. Mai dicses Jahres, vvrmittags halb
9 Uhr in Bieckcsheim

auf dem seitherigen Prämicrungsplatze stattfinden wird und
zwar in Kirchheim für die Pferde ans den Gemeindcn Dossen-
heim, Eppclheim, Handschuhshcim, Heidelbcrg, Kirchheim,
Leimen, Nntzloch, Rohrbach, St. Jlgen, Sandhausen und Wieb-
lingen und in McckesHeim für dic Pferde aus den übrigen
Gemcinden des diesscitigcn Bezirks.

Dabci verwcisen wir jedoch auf Paragraph 1 dcr mir der
Eingangs crwähntcn Bckanntmachung veröffentlichten Grnnd-
bcstimmungen, wonach nur dcm Zuchtziele des Bezirkes cnt-
sprechendc Stutcn präniiicrt werden können und bcmerkcii,
daß cs dcn in cinem Halbblutprämiiernngsbezirk wohnhaften
Besitzcrn von Kaltblutpferden überlassen blcibt, letzterc auf der
nächst gelcgcnenPrämiierüngsplatte fürKaltblüter znr Vorfüh-
rung zu bringen, wie nmgekehrt Halbblüter eines Kaltblutbe-
zirkes an dem nächstcn für die Prämiiernng von Halbblütern
bestimmtcn Ort vorgestellt werden können.

Jn dicsseitigem Bezirke könneii nur Kaltblutstuten vorge-
fiihrt werdcn.

Wir bcmcrkcn ausdrücklich, datz nur rcchtzeitig ange-
mcldcte Stuten bci der Prämiicrung berückstchtigt werden
könncn, und datz es unbedingt notwendig ist, etwaige Nach-
tömmen mir den Stuten znr Vorführung zu bringcn.

Znr Prämiierungstagfahrt sind vorznführen:

a) allc im Bezirke aufgestcllten subventionierten Hengsle,

d) die in den Jahren 1894 und den folgenden mit Staats-
nnrcrstützung cingeführten Stutcn und Stutfohlen, in-
sofcrn dieselben von der Kommission noch nicht für
zuchtuntauglich erklürt worden sind,

c) diejenigen Stuten, welche in den Jahren 1899,
1900 und 1901 eincn Staats-, Züchtcr- oder Aufmun-
terungspreis erhalten habcn,

ck) diejenigen Stuten, beziehungsweise Siurfohlen, welche
zur letzten Pferdcprämirerung hätten vorgcführt wer-
den sollen, aber nicht znr Vorführnng gelangten,

e) nlle neu angemeldeten Tiere.

Wenn dieBesitzer dcr untcr b—ck bezeichnetenPferde an deren
Vorführimg behindert sind, haben sie dies vor der Prämiie-
rungstagfahrt dem Grotzherzoglichcn Bezirksamt mit Angabe
dcs Behinderungsgrnndes nnd des Standortes des Pferdes
anznzeigen.

Bei der Vofführnng dicser Stnten sind, wenn die Stuten
gcdeckt sind, die Bcschälkarten vorznzeigen. Untcrblcibt die
Vorführung oder erfolgt diese zwar, aber ohne Vorzeigen
dcr BeschMarte, so wird das Mustcrnngsjahr nicht als Be-
schäljahr gercchnet und werden demnach die von den Besitzern
seiner Zeit im Revers übernommcncn Verpflichtnngen auf
ein wcitercs Jahr erstreckt, sofern nicht von dem Ministerium
des Jnnern eine Zurückzichung dcr früher bewilligten Prämie
angeordnet wird.

Da die Angaben über Abstammung dcr Stuten, ganz be-
sonders aber diejenigen übcr Abstammnng der Nachkommen,
der bctrcffendcn Stnten nachcicwiesen werden müssen, so haben
die Bcsitzer derjenigen Tiere, wclche sich um einen Anfmunte--
rungspreis, kleinen Staatspreis, grotzen Staatspreis, oder
Züchterprcis bewerben, ordnungsmiisiig ansgefüllte vom Bür-
germeisteramt beglaubigte Beschälkarten und Gebnrtsscheine
mitzubringen. Dies gilt auch für dic vorführungspflichtigen
Skutcn, für die dieses Iahr ncuerdings um einen Preis nach-
gesncht wird.

Wtr fügcn bei, datz die Prämiierungskommission in dieser
Beziehimg keinerlei Vnffchnlbigungen annehmcn, sondern
Preise mir für solche Stuten zuerkennen wird, deren Bcsitzer
die bezüglichen Nachweispapierc vorlegen. (Wo etwa diese
Papicrc znr Zeit noch fehlen sollten, können diesclben noch
leicht vor der Tagfahrk beschafft werden. Die Hengsthalter
haben für bie Hengste die Decklistcn mitzubringen.

Die Bürgcrmeisterämter dcs Bezirkes werden bcauftragt,
dtes nnvcrzüglich zur Kcnntnis derjenigen Besitzer zu brin-
gen, die Tiere angemcldet oder vorführungspflichtige Stuten-
haben. Die Namen dcr betreffenden Stutenbcsitzer iverden
den Bürgcrmeistcrämtern von hier aus noch durch besondere
Verfügung bezeichnet werden.

Heidelberg, den 24. April 1902.

Kroßö Wezirksaml:

Dr Holderer

Mein Burea efindet sich

Wnkolü fimmann,

HWotheke«-. Fmaufierungs- «ud Zank-Commisßong-Geschöft.
^efl. Ansträge für mich, werden^auch im Hause der Frau
A. Werner Ww., Schiffgasse 3, entgegen genommen.

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