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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Ausstellungswesen: Verhältnis des Ausstellers zum Ausstellungsunternehmer
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0028

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Ausstellungswesen.

berechtigten" im Sinne des §6\8 des BGB. reden,
der „die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften
zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen und diese
so einzurichten und zu unterhalten hat, daß der
Dienstgeber gegen Gefahren für Leben und Gesund-
heit geschützt ist". Diese gesetzliche Voraussetzung
beim Dienstvertrag stimmt für das „Ausstellungs-
verhältnis" wieder nicht, der „Ausstellungsunter-
nehmer" ist nicht der „Bedienstete des Ausstellers"
und will es auch nicht sein.

Wir ziehen hieraus deti Schluß: der Ausstelluugs-
vertrag ist zwar ein ganz bekanntes, aber in unserer
bürgerlichen Gesetzgebung nicht benanntes, nicht aus-
geführtes und näher geregeltes Vertragsverhältnis
eigenster Art. Die Dienste, die in diesem Verhältnis
vom Ausstellungsunternehmer geleistet werden, sind
keine gewöhnlichen Dienste, die von jedem xbeliebigen
geleistet werden könnten, sondern es sind weit eher
sog. freie Dienste (operae liberalis), wie sie Sach-
verständige, Künstler, Schriftsteller, Rechtsanwälte,
Arzte ic. in den sog. freien gewerblichen Berufs
arten leisten. Während das Dienstverhältnis jener
Personen durch besondere Reichsgesetze bereits zum
Teil besonders geregelt ist, fehlt es bis heute au einer
besonderen reichsgesetzlichen Regelung desjenigen
Dienstverhältnisses, das ein Ausstellungsunternehmer
mit den Ausstellern eingeht, wie überhaupt an einer
Regelung des Ausstellungsvertrages als eines spezi-
fischen Rechtsverhältnisses, das sich aus Auftrags-
erfüllung, Dienstleistungen verschiedenster Art, Ge-
schäftsführung und Nliete zusammensetzt, aber keines
von ihnen vollständig ausfüllt und erschöpft.

Als unzweifelhaft dürfte wohl anzunehmen fein,
daß Ausstellungsunternehmen als solche zu den
„gewerblichen Unternehmen" im Sinne von
§ 2 des Handelsgesetzbuches zu rechnen sind, wenn
sie nach Art und Umfang — was wohl regelmäßig
der Fall sein wird — eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetriebes bedürfen. Die Unter-
nehmer von Ausstellungen sind unter gedachter
Voraussetzung verpflichtet, eine Firma anzunehmen
und diese in das Firmenregister des Sitzes der Aus-
stellung eintragen zu lassen. Ist letzteres erfolgt (im
Unterlassungsfälle drohen Grdnungsstrafen), so gilt
der Ausstellungsunternehmer als „Kaufmann"
und das Ausstellungsunternehmen als „Handels-
gewerbe". Die Regelung des Verhältnisses zwischen
Ausstellungsunternehmer und Aussteller gehört, wie
ersichtlich, am ehesten in das deutsche Handelsgesetz-
buch. Dieses schweigt aber bis jetzt über den „Aus-
stellungsvertrag" gänzlich. Daß während des Aus-
stellungsverhältnisses § 383 HGB. vielfach praktische
Bedeutung erlangt und der Ausstellungsunternehmer,

Mndschirm mit Glasgcmälden; von Jos. kjuber-
Feldkirch, München.

wenn er Ausstellungsgegenstände für Rechnung der
Aussteller eigenen Namens an dritte verkauft, als
„Kommissionär" beurteilt wird, kann als selbstver-
ständlich angesehen werden.

Die rechtliche Behandlung des Ausstellungs-
Verhältnisses in der Praxis.

Ts braucht nach den vorstehenden Darlegungen
nicht erst gesagt zu werden, daß bei der Unzuläng-
lichkeit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
und mangels einer festen Basis, bei Streitigkeiten,
die sich zwischen Aussteller und Ausstellungsunter-
nehmer ergeben, vom erkennenden Richter zunächst
auf die im einzelnen Fall getroffenen Verabredungen
— den schriftlich oder mündlich getroffenen „Aus-
stellungsvertrag" — zurückgegriffen wird. Handelt
es sich um dessen Auslegung oder Erfüllung, so be-
urteilt derselbe sich inhaltlich nach den allgemeinen
Bestimmungen des Handelsrechts, sofern die
Ausstellung nach Art und Umfang einen kaufmän-
nischen Betrieb notwendig hat und der Name des
Unternehmens im Handelsregister steht. Es ist dann
gerade so gut, als wenn die Aussteller es geschäft-
lich mit einem Kaufmann zu tun hätten, d. h. einer

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