Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 2.1908

DOI Heft:
Heft II (Februar 1908)
DOI Artikel:
Kolb, Gustav: Die Reorganisation unseres gewerblichen Fortbildungsschulwesens: ihre Bedeutung für das kunstgewerbliche Fachgebiet und dessen Lehrer, [2]: (Vortrag auf der Generalversammlung der Württ. Zeichenlehrervereine in Stuttgart am 30. Dezember 1907)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.31819#0021

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
17

V. A.I Die Regierung b eabsiclitigt dies offenb ar auch nicht, wie aus
den Vorschriften bezüglich der Ausbildung der kunstgewerblichen Techniker hervorgeht.
Im Gegenteil, mir scheint daraus hervorzugehen, dass sie bestrebt ist, die starke
Seite des badischen Systems und die Vorzüge unseres bisherigen kunstgewerblichen
Unterrichts mit einander zu verbinden.
Je höher der Staat das Bildungsniveau einer Schule zu heben beabsichtigt,
je höher wrd er das Bildungsniveau der Lehrer heben. Die staatlichen Vor-
schriften für die Ausbildung der Lehrer stehen demnach im engsten Zusammen-
hang mit dem Lehrziel, das einer Schule jeweils gesteckt ist. Fassen wir von
diesem Gesichtspunkt aus die Vorschriften näher ins Auge, die für die Vor-
bildung der kunstgewerblichen Techniker aufgestellt worden sind.
Nach einer Auskunft, die ich auf eine diesbezügliche Anfrage vom Kgl. Ge-
werbeoberschulrat erhalten habe und nach der Bekanntmachung vom 15. Juni in
No. 24 des Gewerbeblatts, erstreckt sich diese
1) auf den Nachweis einer guten A 11 g e in e i n b i 1 d u n g (für denj eiligen
Techniker, der jetzt schon in der kunstgewerblichen Praxis steht, mindestens
Absolvierung der 6. Klasse einer höheren Lehranstalt und zwar mit gutem
Erfolg. Jedoch wird an der Vorlage der eigentlichen Schulzeugnisse nicht un-
bedingt festgehalten. Eine besonders gute technische Fachbildung ist unter Um-
ständen geeignet, einen nicht zu grossen Mangel in der Allgemeinbildung auszu-
gleichen. Vielfach wird auch der Nachweis über später erworbene genügende
allgemeine Kenntnisse ohne Schwierigkeit zu erbringen sein. Wir sehen
hieraus, dass die Behörde in diesem Punkt nicht rigoros verfährt);
2) kunstgewerbliche Fachbildung (volle praktische Ausbildung
als Bildhauer, Metallplastiker, Lithograph, Dekorationsmaler etc.);
3) w ei t er g eh en d e künstlerische Bildung wie sie an der Kgl.
Kunstgewerbeschule dahier durch erfolgreichen Besuch ihrer Vorklasse und der
einschlägigen Fachkurse erworben wird. Diese Bildung muss nach dem Erlass
vom 15. Juni mindestens auf der Höhe der staatlichen Zeichenlehrerprüfung
stehen;
4) ein -’/ijähriger Vorb ereitungskurs zum speziellen Gewerb e-
schuldienst.
Fassen wir die Aus del' badischen Ausstellung. Abbildung 4.
Zeit zusammen, die
ein solcher Tcch-
Gewerbelehrern Lei¬
stungen auf künstleri¬
schem Gebiet erwarte¬
te, deren Bewältigung
allein schon ein jahre¬
langes ausschliess¬
liches Fachstudium
voraussetzt (vergl. die
württembergisclien
Vorschriften für die
Ausbildung der kunst¬
gewerblichen Techni¬
ker). Wie ich von wohl¬
unterrichteter Seite
vernehme, hat Baden
seine Schwäche auf
dem kunstgewerb¬
lichen Fachgebiet be¬
reits eingesehen und
sucht diese zu beheben
— durchUebertragung
des kunstgewerblichen
Fachunterrichts an
künstlerisch vorgebil¬
dete Zeichenlehrer. Oberrenlschiile Baden (Zeichenlehrer Lauer).
 
Annotationen