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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 2.1908

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Heft II (Februar 1908)
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Dritter Internationaler Kongress zur Förderung des Zeichenunterrichts, offizielle Mitteilung des Komitees für den Kongress in London 1908
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https://doi.org/10.11588/diglit.31819#0024

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Abbilclun

Besprechung ihrer Grundsätze und Methoden im Unterricht, in
Verbindung mit der Darstellung durch die Ausstellung, ein
wesentlicher Einfluss auf den Kunstunterricht und die allgemeine
Erziehung ausgeübt wird.
Die Ausstellung soll alle Schulstufen, auch die Handwerker-
und gewerblich-industriellen Fachschulen umfassen. Sie soll die
Resultate der Klassen als solche, nicht die individuelle Arbeit
talentierter Schüler zeigen. Solche erläuternde Ausstellungen
sind bereits aus Amerika, Frankreich, Deutschland, Italien,
Oesterreich und Japan zugesichert. Es ist zu hoffen, es werde
durch Delegierte aus diesen Ländern das Ziel sowie die Um-
stände, unter denen die Arbeiten entstanden sind, erklärt.
Die Ausstellung wird einige Tage vor der Eröffnung des
Kongresses zu besichtigen und auch noch nach dem 8. August
geöffnet sein.
Die Diskussion am Kongress wird sich auf folgende Punkte
beziehen:
1. Zeichnen, in Verbindung mit Modellieren und Handarbeit.
2. Berufszeichnen, seine Einführung als obligatorisches
Fach, auch an Universitäten.
3. Die Ausbildung der Zeichenlehrer.
4. Die Organisation des Berufskunstunterrichtes.
5. Vorbildliche Projekte für Lehrlingswesen und Schul-
unterricht. Fortschritte seit dem letzten Kongress.
6. Vereinheitlichung der Zeichen und Symbole im tech-
nischen Zeichnen.
7. Methoden, um den Sinn für Kunst zu heben und den
Geschmack zu fördern.
8. Internationale Kodifikation der Ausdrücke, welche im
Zeichnen gebraucht werden.
9. Erfahrungen mit Methoden, welche dazu dienen, kleine
Kinder, ihrer Natur entsprechend, zu unterrichten.
Vorträge, welche für den Kongress bestimmt sind, können
in englischer, französischer oder deutscher Sprache abgefasst
sein. Es sind Vorkehrungen getroffen, um jenen Mitgliedern,
Uebersetzung oder durch einen Gesamtauszug fremdsprachlicher

die es wünschen, durch
Vorträge, entgegenzukommen.
Die Versammlungen werden als Ganzes tagen, nur an einem Tage werden Sektions-
versammlungen abgehalten; die nähere Tagesordnung dieser Sektionsversammlungen wird
je nach der Unterstützung, die sie durch die Kongressteilnehmer finden, später festgesetzt.
Vorläufige Bestimmungen. 1. Alle Manuskripte zu Vorträgen aus England
müssen das Organisationskomitee am 1. Mai 1908 erreichen, aus fremden Ländern müssen die
Manuskripte an den Lokalsekretär des betreffenden Landes bis 1. März 1908 einge-
sandt werden. Die Vorträge können in englischer, französischer oder deutscher Sprache Abbild. 8.
abgefasst sein, ein kurzer Zusammenzug der leitenden Grundsätze ist beizufügen.
2. Es wird kein Vortrag zugelassen, der nicht in Uebereinstimmung mit dem
Programme und den Tendenzen des Kongresses steht. Das Komitee hat das
unbedingte Recht der Auswahl aller eingesandten Manuskripte.
3. Die Vorträge dürfen nicht mehr als 15 Minuten dauern. Die Diskussion
darf von einem Mitgliede nicht länger als 10 Minuten benutzt werden, und es
darf die gleiche Person nicht mehr als ein Mal bei der Diskussion eines Vortrages
zum Worte kommen, es sei denn, der Präsident gestatte dies. Am Ende der Dis-
kussion kann der Vortragende auf solche Voten antworten, die während der
Diskussion abgegeben wurden.
Absatz 4—10 siehe die folgenden „Vorschriften in betreff’ der Ausstellungs-
objekte“. Absatz 3 — 15.
11. Mitglieder des Kongresses sind: a) Offizielle Delegierte, welche einen
Beitrag von einer Guinee, 20 Franken, 4 Dollars, 16 Mark oder eine entsprechende
andere Münzsorte zu zahlen haben; b) alle Personen, welche ihre Namen an den
Sekretär des Kongresses einschicken und 10 Schilling und 6 Pences, 10 Franken,
2 Dollars, 8 Mark oder eine entsprechende Münzsorte zahlen; c) die für die
einzelnen Länder schon ernannten lokalen Sekretäre und Kassierer. Aus-
ländische Beiträge sind durch den Sekretär der lokalen Sektion einzusenden.
12. Alle Mitglieder erhalten eine offizielle Mitgliedskarte des Kongresses,
welche allein zum Eintritt in die Sitzungen, die Ausstellung und eventuell durch
den Kongress veranstaltete Unterhaltungen berechtigt.
Es werden Vereinbarungen getroffen, damit den Besuchern sowohl reduzierte
Reisebillets gewährt, als auch über Hotels, Pensionen und Privatwohnungen, mit
denen besondere Abkommen getroffen sind, Auskunft erteilt wird. — Es sind gemein-
same Unterhaltungen für Besucher des Kongresses in Aussicht genommen, und es
 
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