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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 2.1908

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Heft II (Februar 1908)
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Dritter Internationaler Kongress zur Förderung des Zeichenunterrichts, offizielle Mitteilung des Komitees für den Kongress in London 1908
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https://doi.org/10.11588/diglit.31819#0025

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21

Abbildung 10.

Abbildung 9.

wird, den Besuchern Gelegenheit gegeben werden, verschiedene Kunstwerke
zu sehen, die sonst nicht allgemein zugänglich sind.
Die Aufgaben für den Kongress sind naturgemäss sehr gross, und
es wird eine grosse Hilfe für das Komitee sein, wenn es möglichst bald die
ungefähre Zahl der Mitglieder kennen würde, auf welche gezählt werden
kann. Wir ersuchen daher:
1. Alle Lehrer sich so bald als möglich für den Kongress einzuschreiben.
2. Erziehungsbehörden um finanzielle Hilfe und um Ernennung von
Delegierten für den Kongress.
3. Alle, welche an Kunst und Erziehung interessiert sind, um Unter-
stützung.
Das englische und schottische Erziehungsministerium, das Ministerium
für Ackerbau und technische Erziehung für Irland haben dem Kongress ihre
Unterstützung bereits zugesagt und Gaben haben gestiftet die Webergilde
und diejenige der Gerber. Die Vereine der Zeichenlehrer haben eben-
falls vorläufige Beiträge gespendet.
Gaben, welche für die Vorbereitungen sehr notwendig sind, oder
Subskriptionen der Mitglieder des Kongresses sollten zusammen mit dem
beim Sekretariat Cannon Street 151 London F. C. erhältlichen Anmelde-
formular baldigst eingehen.
Vorschriften in betreff der Ausstellungsobjekte.
(Wörtlicher Abdruck.)
1. Alle Ausstellungsobjekte sollen in gutem Glauben von dem Schüler
bearbeitet sein.
2. Ausstellungsobjekte sollen die Arbeit und die Methode des
Lehrers, der Klasse oder der Schule darstellen, und nicht zum Zweck
einer Ausstellung besonders vorbereitet werden.
3. Jedes ausgestellte Zeichnungs-Karton oder Arbeitsmuster muss
den offiziellen Zettel tragen, und zwar soll letzterer gehörig ausgefüllt
sein. In keinem. Falle wird ein zettelloses Ausstellungsobjekt angenommen. Zettel sind
vom vorbereitenden Sekretär zu bekommen. Jedes Ausstellungsobjekt muss auch den Namen
und die Adresse des Absenders auf der Rückseite deutlich geschrieben tragen.
4. Einzelne Ausstellungsobjekte, oder eine Reihe davon, dürfen, wenn man es wünscht,
einen allgemeinen Zettel bei sich haben, den Plan erklärend, welchen das Objekt darstellen
soll. Solcher Zettel muss aufrecht und von einer Grösse von 57x43 cm sein, und die Auf-
schrift soll in schwarzen Buchstaben auf weissem Grunde in den 3 offiziellen Kongress-
Sprachen mit der Hand oder mit einer Schreibmaschine druckschriftlich geschrieben werden.
Die Minuskeln sollen von ungefähr 1 cm sein, und der Stoff in der originalen Sprache
85 Wörter nicht überschreiten. Von diesem Zettel wird ein Muster zu allen ausländischen
Sekretären geschickt werden.
5. Einzelne Ausstellungsobjekte, oder eine Reihe davon, dürfen, wenn man es wünscht,
auch einen ausführlichen Plan (oder Pläne) der dargestellten Arbeit bei sich haben.
Solcher Plan ist gedruckt oder mit einer Schreibmaschine geschrieben beizu-
fügen, und auf Grossregal Papier 54x74 cm aufrecht zu befestigen.
6. Ausgestellte Klassarbeiten sollen die Arbeiten der ganzen Klasse dar-
stellen. Man darf so viele Zeichnungen wie möglich von einer gewissen Lehre
auf braunem Papier oder Karton von 54x74 cm aufrecht befestigen; die übrigen
Zeichnungen sollen übereinander gelegt und an den Bogen fest gemacht werden.
7. Vorgeschrittene Zeichnungen sollen auf weissem oder buntem Karton oder
auf einem Spannrahmen befestigt werden. Die Grösse vorgeschrittener Zeich-
nungen von Kunstschulen ist unbeschränkt.
8. Äusser Zeichnungen kann man auch Bücher, Portefeuilles, Muster von
Modellieren, Handwerk, Holzwerk und Handfertigkeit im Allgemeinen, sowie
grosse oder lebensgrosse Photographien von Modellieren oder Wandtafelzeich-
nungen ausstellen.
9. Eingerahmte oder mit Glas versehene Objekte werden angenommen,
und für kleine oder kostbare Gegenstände sind Glasschränke vorhanden.
10. Alle Ausstellungs - Objekte müssen The Royal College of Art, S.
Kensington, London, S.W., spätestens am 1. Juni 1908 erreichen. Ausstellungs-
objekte vom Auslande werden nur angenommen, wenn sie durch den Sekretär
des betreffenden Landesausschusses geschickt werden.
11. Die Aussteller müssen die Fracht der Objekte in beiden Richtungen
vorausbezahlen, und zwar müssen diejenigen, welche im Ausland wohnen, alle
zollamtliche Erforderungen versorgen. Mit jedem Ausstellungs-Objekt muss man
einen völlig adressierten Zettel für die Rückreise schicken.
12. Die Ausstellungsobjekte werden sorgfältig beschützt und während der
Ausstellung gegen allen durch Feuer verursachten Verlust oder Schaden von dem
Kongress versichert werden, aber in jeder anderen Hinsicht uncl zu allen anderen
Zeiten werden die Ausstellungs-Objekte lediglich auf die Gefahr der Aussteller sein.
 
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