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und der kaufmännisch - geschäftlichen Ausbildung der
Anordnung und Abgrenzung der einzelnen Fächer in
Aus der badischen Ausstellung.
Abb. 2. Progymnasium Durlach (Lehrer: Maler Mutter).
Abb. 3. Progymnasium Durlach (Lehrer: Maler Mutter).
Schüler, sowie der klaren
Berufs künde und Ge-
schäftskunde kann nur
zugestimmt werden.
4. Auch den Grund-
sätzen bezüglich der Or-
ganisation d er Gewerb e-
schulen, der Festlegung
des Pflichtunterrichts, des
Tagesunterrichts und der
Anstellung von besonders
ausgebildeten, im Haupt-
amt an der Gewerbeschule
tätigen Lehrern kann nur
beigepflicktet werden.
5. Die Bestimmung,
dass der gesamte Un-
terricht einer Abtei-
lung in die Hand eines
und d esselb en Lehrers
zu legen ist, ist im
Prinzip ebenfalls gerecht-
fertigt, da sie eine voll-
ständige Konzentration
des Unterrichts gewähr-
leistet, eine organische
V erbindung und V erknüp-
fung der einzelnen Fächer
ermöglicht und auch die
erziehliche Einwirkung des
Lehrers wirksamer macht.
6. Mit diesem Grund-
satz stehen die Bestim-
mungen hinsichtlich der
Vorbildung der Haupt-
lehrer der Gewerbeschule
im engsten logischen Zu-
sammenhang. Bezüglich
der Lehrer des mascliinen-
und bautechnischen Ge-
biets ist mit Recht die
Ausbildungsweise der
badischen Gewerbelehrer
zum Vorbild genommen
worden, da die Leistungen
der badischen Gewerbe-
schulen auf diesen tech-
nischen Gebieten aner-
kannt vorzügliche sind.
7. Das trifft jedoch für
das kunstgewerbliche Ge-
biet nicht zu. Im Gegen-
teil, die badischen Schulen
zeigen hier einen grossen
Mangel an künstlerischem
Können und Geschmack.
und der kaufmännisch - geschäftlichen Ausbildung der
Anordnung und Abgrenzung der einzelnen Fächer in
Aus der badischen Ausstellung.
Abb. 2. Progymnasium Durlach (Lehrer: Maler Mutter).
Abb. 3. Progymnasium Durlach (Lehrer: Maler Mutter).
Schüler, sowie der klaren
Berufs künde und Ge-
schäftskunde kann nur
zugestimmt werden.
4. Auch den Grund-
sätzen bezüglich der Or-
ganisation d er Gewerb e-
schulen, der Festlegung
des Pflichtunterrichts, des
Tagesunterrichts und der
Anstellung von besonders
ausgebildeten, im Haupt-
amt an der Gewerbeschule
tätigen Lehrern kann nur
beigepflicktet werden.
5. Die Bestimmung,
dass der gesamte Un-
terricht einer Abtei-
lung in die Hand eines
und d esselb en Lehrers
zu legen ist, ist im
Prinzip ebenfalls gerecht-
fertigt, da sie eine voll-
ständige Konzentration
des Unterrichts gewähr-
leistet, eine organische
V erbindung und V erknüp-
fung der einzelnen Fächer
ermöglicht und auch die
erziehliche Einwirkung des
Lehrers wirksamer macht.
6. Mit diesem Grund-
satz stehen die Bestim-
mungen hinsichtlich der
Vorbildung der Haupt-
lehrer der Gewerbeschule
im engsten logischen Zu-
sammenhang. Bezüglich
der Lehrer des mascliinen-
und bautechnischen Ge-
biets ist mit Recht die
Ausbildungsweise der
badischen Gewerbelehrer
zum Vorbild genommen
worden, da die Leistungen
der badischen Gewerbe-
schulen auf diesen tech-
nischen Gebieten aner-
kannt vorzügliche sind.
7. Das trifft jedoch für
das kunstgewerbliche Ge-
biet nicht zu. Im Gegen-
teil, die badischen Schulen
zeigen hier einen grossen
Mangel an künstlerischem
Können und Geschmack.