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Kunstwart und Kulturwart — 27,3.1914

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Heft 15 (1. Maiheft 1915)
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Landsberg, Julius Ferdinand: Die elterliche Gewalt der Mutter
DOI Artikel:
Malzan, ...; Häfker, Hermann: Klassenhaß?
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https://doi.org/10.11588/diglit.14289#0205

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Vaters wohlerzogenen Kinder. Die Demütigungen und Mißhandlungen
dieser Anglücklichen spotteten der Beschreibung, leider aber auch des Be»
weises. Denn kein Fremder wußte um ihre Leiden. Eines Tages entwich
die Frau mit den ihr unbedingt ergebenen Kindern und versuchte ihr
Leben durch Waschen und Flicken zu fristen. Nunmehr ging D. zum
Gericht und beschuldigte seine Frau der Äntreue. Im Verlaufe der Amter--
suchung wird jedoch ermittelt, daß gerade das Verhalten des Vaters die
Kinder gefährdet. Das Vormundschaftsgericht beschließt dementsprechend
und entzieht ihm die elterliche Gewalt. Nunmehr offeriert der Vater
dem Vormunde, den das Gericht bestellt hatte, daß er für die Kinder be-
zahlen wolle, wenn man diese nicht bei seiner Frau, sondern in einer
Erziehungsanstalt unterbringe. Memand außer der Frau nimmt wahr,
daß dies ein Akt des Hasses ist, und der Vormund entspricht dem Wunsche.
Dagegen richtet die Frau eine vergebliche Beschwerde an zwei Instanzen,
nachdem das Vormundschaftsgericht ihr unrecht gegeben. Die höchste In-
stanz entschied, daß der Vormund gar kein Recht der Mutter verletzt
habe. Denn nicht die Mutter, sondern nur der Vormund verfüge an
Stelle des Vaters über die Kinder. Der Mutter sei kein Recht ent-
zogen, welches sie etwa vorher gehabt hätte, daher könne sie sich über die
Mchtachtung eines solchen Rechtes nicht beklagen. Die Kinder, welche
mit innigster Liebe an der Mutter hingen, dachten über die Trennung
weniger formal als die Behörden und brannten aus der Anstalt zur
Mutter durch, die sie sofort dem Vormundschaftsgerichte zuführte. Trotz-
dem wollte der Vormund die Kinder sogleich wieder wegbringen. Das
Gericht aber legte ihm nunmehr nahe, zu prüfen, ob die Kinder nicht besser
bei der Mutter untergebracht würden. Der Vormund weigerte sich und
wurde seines Amtes enthoben, weil er die pflichtmäßige Prüfung unter-
lassen. Der neue Vormund brachte die Kinder bei der Mutter unter,
deren treffliche Lebensführung inzwischen allgemein anerkannt worden war.
Das jüngere Kind, ein Mädchen, kränkelt seit der Trennung von der
Mutter. — In diesem Falle litt zweifellos die Billigkeit und das Wohl
der Kinder daran, daß man über das Recht der Mutter, mag es auch nur
ein „Rebenrecht" sein, hinwegging, als sei es überhaupt kein Recht.
Folgerecht durfte man der Mutter die Kinder nur nehmen, wenn sie
nachweislich bei ihr gefährdet waren, und zwar durch der Mutter
Schuld gefährdet, so lange man den Schuldnachweis dem Manne
gegenüber fordert.

Mit Recht wendet man sich gegen solche Mißachtung des Mutterrechts,
und so empfehle ich denn den Z ^698 des Bürgerlichen Gesetzbuches der
grimmigsten Veachtung seitens der Frauenbewegung. I. F. Landsberg

Klafsenhaß?

ir haben die Ausführungen Pernerstorfers zum Falle Keiling im
zweiten Märzheft mit der Bitte wiedergegeben, dazu Stellung zu
nehmen. Hier zwei Zuschriften von verschiedenen Standpunkten aus.

Pernerstorfer benutzt das aufreizend unverständlich erscheinende Arteil
gegen Keiling als Schulbeispiel angeblichen „Klassenhasses" und behauptet
zugleich, dieser Klassenhaß sei als Ausfluß des Parteiwesens ganz un-
vermeidlich. Es wäre gewiß dringend zu wünschen, daß alle für eine

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