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Weber, Ines [Hrsg.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,1: Ostfildern, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.34905#0148

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IV. Die Vermögenstransaktionen

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nächst dem gemeinsamen Vermögen zugeführt, vermutlich um weiter damit zu
wirtschaften. Im Erbfall hat sie den alleinigen Anspruch; das Geld wird vorab dem
Gesamtvermögen entnommen.^ Genauso entscheidet es das alamannische Recht, ^
wohingegen die Lex Ribuaria offenbar davon ausgeht, dass der Frau beim Tod des
Gatten lediglich ein Teil der Morgengabe zusteht. Wie viel das genauerhin ist, ob 50
Schillinge oder ein Drittel, lässt die Bestimmung offen.^Bei der Verwandtschaft des
Mannes bleibt die Morgengabe nur dann, wenn aus der Ehe einer freien Frau (Eäcra)
mit einem Alden Kinder hervorgegangen sind. In diesem Falle kann die Frau zu ih-
rer Verwandtschaft zwar zurückkehren, jedoch nur, wenn sie das Vermögen zu-
rücklässt. Wollen auch die Kinder nicht in Abhängigkeit verharren, zahlen sie für
ihren Loskauf das mMwdz'Mwi für die Mutter, lassen aber ebenfalls das Vermögen des
Vaters zurückV Darauf wird im Zusammenhang der Ehe von abhängigen Personen
zurückzukommen sein.^
Abschließend kann festgehalten werden, dass die Morgengabe eine freiwillige
Schenkung des Mannes an seine Gattin zu sein scheint. An keiner Stelle lassen die
Leges einen Konnex zwischen konstitutivem Vermögenstransfer und gültiger Ehe-
schließung oder gar einer bestimmten Eheschließungsform durchscheinen. Viel-
mehr versuchen alle Regelungen zum einen, mit Hilfe von betraglichen Beschrän-
kungen das Vermögen der nachfolgenden Generationen zu sichern, zum anderen,
der Frau im Streitfall zu ihrem Recht zu verhelfen.

b) /a&r/z'o bzw. sc&s patcnüca - das Vatergut
Als vierter Vermögenswert wird im Zusammenhang der Eheschließung im lango-
bardischen Recht schließlich noch das das Vatergut, erwähnt. Es handelt
sich um eine Schenkung des Brautvaters an seine Tochter zum Zeitpunkt der Hoch-
zeit. Sollte die Witwe nach dem Tod ihres Gatten zu ihren eigenen Verwandten zu-
rückkehren, wird es von der Verwandtenschaft des Mannes erstattet und fließt da-
mit der allgemeinen Vermögensmasse ihrer Verwandtengruppe wieder zu. Im
Gegensatz zur Morgengabe erhält es die Frau im Erbfall nicht vollständig zurück;
vielmehr vermehrt es das Gesamterbe, aus dem die Witwe nur ihren Anteil erhältV
An anderer Stelle wird das Vermögen des Vaters überhaupt als bezeichnet,
das die Söhne im Fall eines Freikaufs als Entschädigung zurücklassen müssen. Der
in der Lex Alamannorum als sc&s pafcrwzca bezeichnete Besitz dürfte mit dem^ä&r-
/zo des langobardischen Rechts identisch seinV

87 Vgl. ebd. 199 (MGH.F 2), S. 42 [Anhang L155, S. 60].
88 Vgl. Leges Alamannorum 54,3 (56,2) (MGH.LNG '5,1), S. 1131 [Anhang L 220, S. 82].
89 Vgl. Lex Ribuaria 41,2 (MGH.LNG 3,2), S. 95 [Anhang L 200, S. 78].
90 Vgl. Edictus Rothari 216 (MGH.F 2), S. 441 [Anhang L 168,3, S. 64].
91 Vgl. Teil B, IX.2.a, S. 3151.
92 Vgl. Edictus Rothari 199 (MGH.F 2), S. 42 [Anhang L155, S. 60].
93 Vgl. Leges Alamannorum 54,1 (55) (MGH.LNG '5,1), S. 112 [Anhang L 218,2, S. 82].
 
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