Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Deutsche Kunst- und Antiquitätenmesse [Hrsg.]
Die Weltkunst — 6.1932

DOI Heft:
Nr. 49 (4. Dezember)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.44980#0282
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
2

DIE WELTKUNST

Jahrg. VI, Nr, 49 vom 4. Dezember

oder „wenn mit den Gegenständen eines be-
stimmten Warenlagers nicht zu diesem ge-
hörende Sachen vereinigt werden, um unter ge-
meinsamer Bezeichnung veräußert zu werden.“
(S. 32.)
Es würde sich empfehlen, die englischen
Kataloge künftig zum Muster zu nehmen. In
diesen sind die Gegenstände, je nach dem Be-
sitz, aus dem sie stammen, in gesonderten Ab-
teilungen unter Angabe des Namens und der
Adresse des Besitzers aufgeführt. Händler-
besitz ist unter entsprechender Kennzeichnung
getrennt aufgeführt. Ich bin durchaus dafür,
daß Händler auch Gelegenheit haben sollen,
ihre Sachen zur Versteigerung zu geben, ähn-
lich wie in England. Dort stößt sich niemand
daran, daß die Händler regelmäßig Gegen-
stände versteigern lassen, und große Kunst-
händler kaufen hier Dinge, die kleinere in die
Auktion gegeben haben und umgekehrt. Aber
alle unlauteren Manipulationen müssen ver-
mieden werden, um das Mißtrauen des Publi-
kums, das sich gerade in letzter Zeit bei Ver-
steigerungen aus Händlerbesitz durch die er-
schreckend geringen Resultate erwiesen hat,
zu beseitigen.
Die in den letzten Jahren üblich gewordenen
Hausauktionen sind zu einer wahren Landplage
geworden. Um diesem Unwesen zu steuern,
bleibt nichts anderes übrig, als sie prinzipiell
zu verbieten. Wanderversteigerungen sind nach
der Gewerbeordnung § 56 c verboten. Man
kann es nur als krassen unlauteren Wettbewerb
bezeichnen, wenn aus Händlerbesitz ganze
Wohnungen zusammengestellt und zu diesem
Zweck Villen gemietet werden. Die Verordnung
sagt in § 20, Anm. 3: „eine Täuschung liegt
offensichtlich vor, wenn z. B. gebrauchte Möbel
in eine Wohnung gebracht werden, um dadurch
den Anschein zu erwecken, als handle es sich
um Sachen, die in diesen Räumen benutzt wor-
den seien. Bei neuen Sachen wird in solchen
Fällen die Versagung der Bescheinigung auch
aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wett-
bewerbs (Ziffer 33, Abs. 2) erfolgen können.“
Die jetzt übliche Anmeldung der Auftrag-
geber durch vorgedruckte Formulare, die dem
Polizeipräsidium einzureichen sind, hat sich
als unzureichend erwiesen. Es empfiehlt sich,
in einer neuen Verordnung dem aufsichtsfüh-
renden Beamten die Möglichkeit zu geben, den
Dingen auf den Grund zu gehen. Dafür sind
eidesstattliche Versicherungen in Vorschlag
gebracht worden.
Dr. G. Ring hebt mit Recht hervor, daß
die Bestimmung: „der Auktionator darf keine
eigene Ware versteigern, die Grundlage jeder
sauberen Auktionstätigkeit ist. Grundsätz-
lich wendet sich dagegen die Bestimmung Nr. 4
der Verordnung: „die Versteigerer dürfen
Sachen, die ihnen gehören, nicht versteigern,
insbesondere ist ihnen das Ankäufen von
Sachen zum Zwecke der Versteigerung unter-
sagt“, ferner § 16 der Verordnung: „der Ver-
steigerer darf auf die Kaufgelder dem Auf-
traggeber keine Vorschüsse gewähren, die
Kaufgelderforderung nicht durch Abtretung an
sich bringen, auch keine Gewähr für den Ein-
gang der Kaufgelder übernehmen und sich
überhaupt nicht an den Geschäften beteiligen.“
Es ist ein offenes Geheimnis, daß diese Be-
stimmung in den letzten Jahren oftmals nicht
beachtet, resp. umgangen worden ist. Dabei
wurde vorgeschützt, daß diese Bestimmung auf
„gebrauchte Sachen“ keine Anwendung findet.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß Ge-
mälde und Antiquitäten im Sinne des Gesetz-
gebers nicht als gebrauchte Sachen anzusehen
sind, sondern, daß sie Waren wie jede andere
Ware sind. Sollte darüber noch ein Zweifel
bestehen, so ist er in der neuen Verordnung zu
beseitigen, was auch Frl. Dr. Ring befür-
wortet, indem sie verlangt, „daß die Verord-
nung auf die vom Versteigerer beliehenen
Gegenstände ausgedehnt werden soll“. Viel-
fach kommen diese Vorschüsse und Garantien
einem Vorverkauf gleich.
Der größte Teil des Kunsthandels scheint
den Grund des Übels in der Verquickung von

Inhalt Nr. 49
Mit 19 Abbildungen
Karl Haberstock:
Zur Reform der Kunstauktion (m. Abb.) 1, 2
1000 Jahre Textilkunst.2, 3
Dr. St. Poglayen-Neuwall :
Der nackte Mensch in der österreichischen
Kunst der letzten 150 Jahre (m. 2 Abb.) 3, 4

Zum 250jährigen Geburtstag Böttgers (m.
2 Abb.) . 4
Auktionsvorberichte (m. 2 Abb.) . 4
Der Bibliophile
D r. E. H. Lehmann, Leipzig:
Der Kunsthandel im Spiegel der ersten
deutschen Kunstzeitschriften (m. 3 Abb.) 5
Ein neues Denkmal für Columbus (m. Abb.) 5
Buchauktionen. 6
Die Goethe-Sammlung L. Nathansohn-Dresden
(m. Abb.) . 6
Literatur (m. Abb.).6/8
Das religiöse Buch . 7
Preisberichte — Ausstellungskalender —
Rundfunk . 8
A u k t i o n s k a 1 e n d e r . 9
Nachrichten von Überall (m. 2 Abb.) . . 10
A p r o p o s : Das bessere Ich . 10
Abbildungen :
V a 1 d e s L e a 1: Madonna.1
Bronze L. Caecilius Jucundus.2
Große Vase in Böttger-Porzellan 2
Böttger-Vase mit Montierung . . . 3
Schiele: Halbakt.3
J. B. Reiter: Die ruhende Gattin des Künstlers 3
Fr. Defregger: Kopf eines Bauernmädchens . 4
A. M a i l 1 o 1: Stehender weibl, Akt, Bronze ... 4
T. Mathesius: Ein Wiegenlied. 5
Manuskriptseite aus dem Privilegienbuch des Christoph
Columbus .6
Schiffporträt d. „Stadt Utrecht" .... B
Ansicht d. Herzogi. Schlosses zu Weimar.6
Goethe-Brief . 7
M. v. Schwind: Die Königin der Nacht ... 8
A 1 b r. Dürer: Landschaft.10
Neuer Saal in der Hofburg, Wien.10

Kunsthandel und Kunstauktionswesen zu sehen.
In der Tat ist dem eine gewisse Berechti-
gung nicht abzusprechen. Einige Auktions-
häuser zeigen ein Doppelgesicht, indem sie
auf der einen Seite die Interessenvertretung
des Verkäufers wahrnehmeh, während sie auf
der anderen Seite Eigenhändig sind. Klarer
und eindeutiger wäre es jedenfalls, wenn der
Versteigerer nichts anderes als der „ehrliche
Makler“ wäre. Im Grunde ist« dieser Gedanke
der Trennung auch schon im alten Gesetz ver-
ankert, nämlich in § 3: „Der Betrieb anderer
Gewerbe ist nur mit Erlaubnis des Regierungs-
präsidenten (in Berlin des Polizeipräsidenten)
gestattet. Die Erlaubnis kann jederzeit wider-
rufen werden.“ In den Erläuterungen unter
Nr. 9, S, 30, heißt es: „darunter sind alle Ge-
werbe zu verstehen, die nicht Versteigerungs-
gewerbe sind. Auch die Betätigung als Ge-
schäftsführer einer G. m. b. H. ist ohne Er-
laubnis des Regierungspräsidenten nicht ge-
stattet.“
Abgesehen davon, daß bei der Verquickung
von Kunsthandel und Kunstauktionen die man-
gelnde Übersicht von eigener und fremder
Ware für den Außenstehenden bei manchen
Häusern eine Ursache des ständigen Miß-
trauens ist, fühlen sich die Kunsthändler durch
den Umstand, daß diese Auktionshäuser vor
und nach der Auktion an die Besucher frei-
händig verkaufen, stark benachteiligt.
Ohne zunächst selbst dazu Stellung zu neh-
men, sei erwähnt, daß u. a. eine vollkommene


ein wahres Bild von den Preisen auf dem
Kunstmarkt geben. Andere Versteigerungen,
die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, be-
deuten nicht nur eine Gefahr für die Moral des
Handels, sondern vielfach einen unlauteren
■Wettbewerb.; Bei Herausgabe der Verordnung
[vorn Jahre 1902, die in Preußen das Auktions-
; wesen regelt", konnte man natürlich nicht
Sahnen, welchen Umfang dieses später einmal
iannehmen wird. Die obigen Ausführungen
sollen ein ungefähres Bild geben, wie weit die
alte Verordnung den heutigen Verhältnissen
noch Rechnung trägt. Es ist kein Zweifel, daß
sich die Mißstände nicht in dem Maße hätten
ausbreiten können, wenn diese alte Verordnung
allgemein besser angewendet worden wäre.
Nicht mit Unrecht wird von vielen Seiten Klage
geführt, daß die Aufsicht an manchen Orten
versagt hat. Einer der Gründe ist zweifellos
in der übergroßen Ängstlichkeit einzelner auf-
sichtführender Beamten zu suchen, die sich
trotz Klagen und Warnungen des Handels nicht
entschließen konnten, von dem § 35 Abs. 3 der
Gewerbeordnung Gebrauch zu machen, nach
dem „der Gewerbebetrieb eines Versteigerers
untersagt werden kann, wenn Tatsachen vor-
liegen, die die Unzuverlässigkeit des Versteige-
rers in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dar-
tun“.
§ 33 der Verordnung geht noch weiter. Er
verlangt nicht nur die Untersagung der Ver-
steigerung, wenn sie zum Zwecke des unlaute-
ren Wettbewerbs vorgenommen werden soll,
sondern auch (und dies trifft sicher in sehr
vielen Fällen zu), wenn eine empfindliche
Schädigung der angesessenen Gewerbetreiben-
den herbeigeführt würde.
Die kleinen Geldstrafen, die nach § 148 ver-
hängt werden können, würden doch ohne Wir-
kung bleiben und von den betreffenden Fir-
men auf Handlungsunkosten gebucht werden,
während der ortsansässige Handel und die
hereingefallenen Käufer unberechenbaren
Schaden erleiden.
In einer neuen Verordnung empfiehlt es
sich daher, dem aufsichtführenden Beamten
größere Machtbefugnisse zu geben, damit ein
schnelleres und wirksameres Einschreiten er-
möglicht wird, ohne daß die Behörden zu
einem langwierigen Verwaltungsstreitverfah-
ren gezwungen sind. Jetzt schon müßte da-
gegen möglich sein, z. B. Firmen, die in den
letzten Jahren wegen unlauteren Wettbewerbs

verurteilt worden sind, das Versteigerungs-
gewerbe ein für alle Mal zu untersagen. Wenn
erst die Behörden sich entschließen, Firmen,
unter deren unlauterem Gebaren seit Jahren
der ganze Kunst-, Antiquitäten-, Teppich- und
Möbelhandel leidet, auszumerzen, dann wird
dies auch auf die anderen Auktionsfirmen, die
gelegentlich zu unreellem Gebaren neigen,
eine heilsame Wirkung ausüben. Nebenher ist
dann der Erlaß einer neuen Verordnung, die
dem heutigen Umfang des Auktionswesens
Rechnung trägt, zu betreiben. Aber das
schönste Gesetz nützt nichts, wenn es nur auf
dem Papier steht. Wirksam kann es nur
durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der
Aufsichtsbehörden mit den ortsansässigen Ge-
werbetreibenden der betreffenden Branchen
werden, ohne die die Polizei auch gar nicht in
der Lage ist, die vielverschlungenen Zu-
sammenhänge zu übersehen und Schiebungen
zu verhindern. Ganz abgesehen davon, fehlen
ihr auch selbstverständlich die unbedingt
nötigen Sachkenntnisse.
Aus dem Vergleich zwischen den Ausfüh-
rungen von Frl. Dr. Ring und meinen heuti-
gen ergibt sich erfreulicherweise, daß wir in
wesentlichen Punkten übereinstimmen. Es
trifft eben doch zu, was „K. u. K.“ vor einigen
Zeit schrieb: „Was sich die Auktionsfirmen
wohl selbst wünschen mögen, das sind eindeu-
tige Bestimmungen, die eine oft dem Unlau-
teren zuneigende Konkurrenz ausschließen,
und Regeln, die dem Auktionator wieder er-
lauben, zwischen den Parteien die Rolle des
„ehrlichen Maklers“ zu spielen."
Wenn die Dinge so weiter gehen wie jetzt,
dann wird die Folge sein, daß nicht nur der
solide Kunsthandel, sondern auch die anstän-
digen Auktionshäuser größtenteils auf der
Strecke bleiben, und der skrupelloseste und
smarteste Auktionator wird zuletzt das Feld
beherrschen.
„Der Glückliche“ wird dann voraussichtlich
dem L. Caecilius Jucundus, weiland Auktions-
unternehmer in Pompeji, ähneln, dessen
Bronzebüste in Neapel steht. Zum warnenden
Exempel nebenstehend sein Konterfei. Cum
grano salis.
„Der Geschäftsbetrieb der Versteigerer in
Preußen.“ Vierte, verm. Aufl. Berlin, C. Hey-
manns Verlag, 1929.
Die Abbildung der Büste ist entnommen:
Lothar Brieger, Die großen Kunstsammler. Ver-
lag G. Grote in Berlin.

1OOO Jahre Textilkunst
«
Ausstellung im Gewerbemuseum in Basel, Dezember 1932

Unterstützt von den Museen, Privatsamm-
lungen und insbesondere durch Konsul Adolf
Loewi, Venedig, veranstaltet im Basler Ge-
werbemuseum Direktor Kienzle eine Aus-
stellung von Textilien, die einen Zeitraum von
fast 1000 Jahren umspannen wird. Diese an
Reichhaltigkeit und Qualität schwerlich zu
übertreffende Ausstellung soll ein Bild davon
geben, welche hohe Blüte die Textilkunst schon
zu einer Zeit erreicht hat, in der auf vielen
anderen Gebieten der künstlerische Ausdruck
auf sehr niederer Stufe stand. Weiterhin soll
sie zeigen, welche Entwicklung die Textil-

1080 stammen, was aus den teilweise einge-
webten Namen der damals in Kairo regieren-
den Kalifen hervorgeht. Technisch sind diese
byzantinischen und orientalischen Stücke vor
allem deshalb interessant, weil sie in den ver-
schiedenartigsten Techniken hergestellt sind,
von der gewirkten Borte bis zum bedruckten
Leinen, aber alle in äußerst feiner Aus-
führung. Sie zeigen uns, von wo aus die euro-
päische Textilkunst am entscheidendsten beein-
flußt worden ist. Als Motive sind ebenso
islamische als chinesische wie Überreste helle-
nistischer Formgebung vertreten.

L. Caecilius Jucundus
Auktionsunternehmer in Pompeji
Bronze
Ne apel
Trennung der Lokalitäten in Vorschlag ge-
bracht wird, um diesen besonders empfunde-
nen Mißstand zu mildern.
Es würde von einem mangelhaften Begriff
von fair play zeugen, wenn man die berechtigte
Abwehr der schwer geschädigten Gewerbe-
treibenden gegen die Auktionsmißbräuche, die
bei uns beinahe an der Tagesordnung sind, mit
Konkurrenzneid gegen die Auktionen abtun
wollte. Demgegenüber muß hervorgehoben
werden, daß der Kunsthandel selbst das größte
Interesse daran hat, daß alle guten Versteige-
rungen an dem Platze stattfinden, an dem er
ansässig ist. Denn diese beleben, wie die Er-
fahrung zeigt, den Handel und ziehen die
Käufer an. Mit Recht aber dringt der Kunst-
handel darauf, daß die Auktion von allen Ver-
fälschungen frei sein muß. Nur so kann sie

kunst während der künstlerischen Blütezeiten
der Gotik und der Frührenaissance durch-
machte und wie das schon frühzeitig (im
16. Jahrhundert) einsetzende „Industrialisie-
ren“, also die Massenherstellung desselben
Artikels, den künstlerischen Reiz des Textils
schnell verminderte. Wenn auch einige der
gezeigten Stücke des 18. Jahrhunderts in sehr
sympathischen Formen den ganzen Liebreiz
des galanten Zeitalters ausdrücken, so zeigt
sich doch, daß nach dem ersten Viertel des
16. Jahrhunderts im Textil nie mehr die Un-
mittelbarkeit und Ursprünglichkeit der künst-
lerischen Leistungen wiederholt wurde, welche
die herrlichen Samte des 15. Jahrhunderts oder
die heute noch wie neugeboren wirkenden,
gleich Schmetterlingen schillernden arabischen
Goldbrokate des 13. Jahrhunderts, um nur
zwei Beispiele herauszunehmen, auszeichnen.
Die Ausstellung zeigt in ihrem ersten Teil
eine Anzahl interessanter fatimidischer Muster,
welche in Fayum in Gräbern gefunden wur-
den und welche durchweg aus der Zeit 1000 bis

GALERIE DR. SCHÄFFER
ALTE GEMÄLDE
BERLIN, BELLEVUESTRASSE 6


Große Vase in Böttger-Porzellan
Ausstellung — Exposition — Exhibition:
Böttger-Ausstellung in der Dresdner
Zellansammlung
(Zu unserem Artikel
Eine zweite Gruppe wendet sich dem 1 ^e-
und speziell dem damals von den Arabern
herrschten Spanien zu, wo schon früh elI1_t3tt'
deutende Entwicklung der Textilkunst s 0u
fand, die dann im 12. und 13. Jahrhunde
der äußerst wichtigen Blüte der in Al ge-
Valencia und etwas später in Granada
legenen Werkstätten führt. , kui'ze'1
Es würde über den Rahmen dieses reich®
Berichts hinausführen, wenn auf die gr
Entwicklung der in der dritten GrupP
haltenen Muster, welche hauptsächlic
italienischen Werkstätten des 13. und • ullr
hunderts von Palermo, Lucca und Vene
faßt und welche durch eine große
 
Annotationen