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Deutsche Kunst- und Antiquitätenmesse [Hrsg.]
Die Weltkunst — 6.1932

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Nr. 50 (11. Dezember)
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11. DEZEMBER 1932

VI. JAHRGANG, Nr. 50

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AKL////(WORLD

ILLUSTRIERTE WOCHENSCHRIFT

N5T
UMONDE^ARTS

DAS INTERNATIONALE ZENTRALORGAN FÜR KUNST / BUCH / ALLE SAMMELGEBIETE UND IHREN MARKT

Erscheint jeden Sonntag im Weltkunst -Verlag, G. m. b. H.,
Berlin W62, Kurfürstenstr. 76-77. Telegramm-Adresse: «Weltkunst Berlin».
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Man abonniert beim Verlag, bei der Post oder bei den Buchhändlern.
Einzel-Nummer 50 Pfennig. Quartal für Deutschland inklusive Postzustellung
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Ausland (nur im Umschlag) Mk. 5,50; oder: Tschechoslowakei Kc 45; Frank-
reich und Belgien fr. Frs. 35; Holland hfl. 3,25; Schweiz und die nicht ange-
führten Länder sfrs. 7; Übersee $ 1,50; Sammelmappen pro Jahrgang Mk. 4,50

WERTHEIM-BIBLOGRAPHIKON
Inh. Dr. Hans Wertheim Alte Graphik / Gotik bis Biedermeier Berlin W9, Lennestr. 7. Lützow 4512

Auktionsreform
oder Konkurrenzbekämpfung?
Von Dr. Walther Fei 1chenfeldt

Die von'der WELTKUNST eingeleiteteDiskussion
über die Neuordnung des Auktionswesen hat das
allgemeine Interesseunserer Leser gefunden. Wir wer-
den daher, um einen objektiven Überblick zu ermög-
lichen, weitere Beiträge zu dem Thema veröjfentliehen.
Der Mitinhaber der Firma Paul Cassirer, führender
deutscher Kunsthändler und Veranstalter wichtiger
Auktionen im In- u. Auslande, dürfte unseres Er-
achtens besonders berufen sein, zu dem vorliegenden
Thema Stellung zu nehmen.
Die Redaktion
Mein Kollege Karl Haberstock hat in der
letzten Nummer der „Weltkunst“ in dankens-
werter Offenheit seine Wünsche für eine neue
gesetzliche Regelung des deutschen Auktions-
wesens vorgetragen. Obgleich ich in vielen
wesentlichen Punkten mit ihm übereinstimme,
besonders in der Verurteilung mancher gerade
in letzter Zeit besonders fühlbar gewordener
Mißstände, muß ich leider zusammenfassend
konstatieren, daß seine Ausführungen meines
Erachtens den Kern des Problems nicht treffen..
Den Sonderzweig des Auktionswesens inner-
halb des Kunsthandels kritisch betrachtend,
beleuchtet er mit Recht allerlei hervorstechende
Mängel, aber der Fehler seiner Betrachtungs-
weise liegt offenbar darin, daß sie sich los-
gelöst aus dem allgemeinen Wirtschaftszu-
sammenhange vollzieht. In einer Zeit schwer-
ster materieller Not fällt der öffentlichen Ver-
steigerung eine bedeutungsvolle wirtschaftliche
Funktion zu, die nicht allein von dem indivi-
duellen Interesse einer einzelnen Berufsgruppe
aus beurteilt werden kann.
Der Gesetzgeber muß bei der Regelung des
Auktionswesens von zwei Gesichtspunkten aus-
gehen :
1. Schutz dem Eigentümer
2. Schutz dem Käufer.
Wenn man sich die Entwicklung des Auk-
tionswesens ansieht, so wird man es nach jeder

Richtung hin als berechtigt empfinden, daß der
Schutz des Eigentümers in der herrschenden
Gesetzgebung die erste Stelle einnimmt. Der
Privatmann, der seinen Besitz einer Ver-
steigerung anvertrauen muß, gibt damit in
der Regel seine letzten wirtschaftlichen Werte
preis. Die Öffentlichkeit hat die Pflicht, ihn
bei diesem sozusagen äußersten Schritt gegen
Übervorteilung und gegen Ausbeutung seiner
Notlage zu schützen. Diesem Zweck dienen
die Vorschriften der Verordnungen, die den
Geschäftsbetrieb der Versteigerer regeln. Das
Verbot, gleichzeitig mit dem Versteigerungs-
betrieb einen Trödelhandel oder ein Pfand-
leihgeschäft zu führen, soll verhindern, daß
der Auktionator gegen die Interessen seines
Auftraggebers durch irgendwelche Manipula-
tionen versucht, Gegenstände auf seiner
eigenen Auktion billig zu kaufen, um sie dann
in seinem Geschäftsbetrieb freihändig weiter
zu veräußern. Es ist weiterhin dem Ver-
steigerer überhaupt verboten, auf seiner
eigenen Auktion für sich oder seine. Familie
Gegenstände zu erwerben. Es ist in den Be-
stimmungen Vorsorge getroffen, daß der Ver-
steigerer den Käufern auf der Auktion aus-
reichend Gelegenheit zur Besichtigung gibt
und er die Interessen seiner Auftraggeber nicht
dadurch verletzt, daß er durch Ausstellung
anderer gleichartiger Waren die Auktionsinter-
essenten von dem Ankauf der Auktionsgegen-
stände abhält.
Neben diesen Bestimmungen zum Schutze
des Eigentümers stehen die zum Schutze des
Käufers. Bekannt sind die Verordnungen, die
unwahre Angaben über Provenienz, Beschaffen-
heit der Objekte usw. verbieten, ferner die
ausdrücklichen Hinweise darauf, daß der Auk-
tionator sich jeder Täuschung des Publikums,
künstlicher Preistreibereien usw. zu enthalten
habe. Abgesehen von Münzen-, Buch- und

Graphikauktionen, bei denen die Verhältnisse
anders liegen, ist die Versteigerung eigener
Ware mit Recht verboten, ebenso wie die Über-
beleihung von Sammlungen vor der Auktion,
da eine derartige Vorwegeskomptierung des
Auktionsergebnisses dem ausdrücklich ver-
botenen Erwerb von Kunstgegenständen zum
Zwecke der Versteigerung gleichzusetzen ist. *
Alle diese Fragen zum Schutze des Käufers
sind durch die bestehenden Gesetze geregelt,
und die Mißstände, die Karl Haberstock letzt-


Heinrich Mücke, nach Schnorr von Karolsfeld
(aus dem Nazarener-Zyklus)
W u r z e n, Dom
(Zu unserem. Bericht auf S. 3
hin mit größter Berechtigung gerügt hat, be-
treffen ausschließlich die mangelnde Durch-
führung der bestehenden Gesetze, nicht die
Gesetze selbst.
Wenn nun bisher die beiden leitenden Ge-

sichtspunkte des Gesetzgebers für das Auk-
tionswesen Schutz dem Eigentümer — Schutz
dem Käufer gelautet haben, so erhebt jetzt noch
ein Dritter an der Auktion indirekt Inter-
essierter seine Stimme um Schutz: der freie
Kunsthändler. Die nun schon jahrelang an-
haltende Wirtschaftskrise bringt es mit sich,
daß das Versteigerungswesen, man möchte
sagen leider, einen ungeheuren Aufschwung ge-
nommen hat. Der Grund hierfür liegt in zwei
Dingen. Erstens ist naturgemäß das Angebot
von zu versteigernden Gegenständen in der
heutigen Notzeit größer als in anderen Zeiten,
dann aber auch kommt als wesentliches
Moment hinzu, daß der Kunsthandel infolge
der ständigen schweren Kapitalverluste — zu-
erst in der Inflations-, dann in der Deflations-
zeit — nicht mehr in der Lage ist, auch nur
einen geringen Teil der aus Privatbesitz her-
auskommenden Kunstgegenstände aufzu-
nehmen. Während bisher die Interessen des
Einzelhandels gegenüber denen der Auktions-
häuser durch das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb ausreichend geschützt schienen,
hält jetzt der freie Handel den Moment für
gekommen, einen Sonderschutz gegenüber den
Auktionen durchsetzen zu können.
Die Forderungen, die Karl Haberstock in
Bezug auf Trennung von Auktionstätigkeit und
freiem Handel erhebt, haben nichts mehr mit
der Abstellung von Mißständen zu tun,
sondern „durch den Umstand, daß die Auk-
tionshäuser vor und nach der Auktion an die
Besucher freihändig verkaufen, fühlen sich die
Kunsthändler stark benachteiligt“; es wird da-
her gefordert, dem freien Händler in Zukunft
die Abhaltung von Auktionen zu verbieten, um
zu verhindern, daß er dem übrigen freien
Handel gegenüber eventuell einen Vorteil vor-
aushaben könnte.
Die Tendenz, die diesen Bestrebungen zu-
grunde liegt, sehen wir nicht nur im Kunst-
handel: es sind dieselben Gedankengänge, die
vor kurzem zu schweren Konflikten unter den
verschiedenen Berufsgruppen des deutschen
Einzelhandels, zum Kampf der Spezial-
geschäfte gegen die großen Umsatzgeschäfte,
die Warenhäuser usw., führten. Derartige Er-
wägungen sollten innerhalb des Kunsthandels
keinen Raum haben. Die einzige Frage, die
hier entscheidend sein kann, ist die, ob sich

l l lil MIII. i: DEUTSCHE KUNST
AUSSTELLUNGSFOLGE IN DREI ABTEILUNGEN
VERANSTALTET VON
PAUL CASSIRER UND ALFRED FLECHTHEIM
ERSTE AUSSTE LLU N G
VOM 10. DEZEMBER BIS MITTE .JANUAR
GEMÄLDE VON BAUMEISTER, CAMPENDONCK, DIX, FEININGER, GROSZ, KANDINSKY, KIRCHNER, KLEE, R.LEVY,
PURRMANN, SCHLEMMER, WEISS
PLASTIKEN VON BELLING, FIORI, GARBE, ROEDER, SINTENIS
BEI
PAUL CASSIRER • BERLIN W 35 - VIC TORIASTRASSE 35

BRUNNER aA^ERV NEW-YORK
55, East 57th Street
 
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