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Deutsche Kunst- und Antiquitätenmesse [Hrsg.]
Die Weltkunst — 6.1932

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Nr. 51/52 (18. Dezember)
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2

DIE W E L T K U N « T

Jahrg. VI, Nr. 51/52 vom 18. Dezember 19^J

weise betreibt er nie an Händen seine wissen-
schaftlichen Proportionsstudien, sondern ver-
wendet sie, wenn auch in veränderter Form,
immer wieder als Träger des Ausdrucks.
Aus der Zeit um 1508—10 stammen zwei
Blätter, eine Draperiestudie und Hände, die
wahrscheinlich zu einer Maria unter dem
Kreuz gehören und in der Bewegung an die
Hände der Magdalena des Isenheimer Altars
erinnern. Beide scheinen auf den ersten Blick
aus dem Dürerwerk herauszufallen, da sie in
Technik und Pathos von den bekannten Blät-

Das Blatt bringt die Majestät der Kaiserhand
fühlbar zur Darstellung. Sie zeigt den Aus-
druck einer kultivierten Güte und Größe, über
dem ein Ton von müder Resignation schwingt.
Kaum eine Zeichnung bringt .mit so wenig Mit-
teln die Charakterisierung einer großen Per¬

sönlichkeit und die gewaltige Monumentalität
der Spätwerke so zum Ausdruck. Der Fund
zeigt, daß selbst bei einem so gesiebten
Oeuvre wie dem Dürers neue Überraschungen
möglich sind.
Dr. Anna Spitzmüller (Wien)

Reform der Kunstauktion

tern wesentlich abweichen. Eine interessante
Bereicherung unserer Kenntnis von Dürers
reifer Kunst stellen die zwei letzten Neuerwer-
bungen dar: Händestudien zum Kupferstich
„Maria mit dem Wickelkind“ von 1520 (B38)
und zum Bildnis Kaiser Maximilians. Schon
in der Technik unterscheiden sie sich von den
anderen Blättern (Abbildung S. 1). In
breitem, weichem, fast barockem Strich zeich-
net die schwarze Kreide die Form, ohne sich
mit irgendwelchen Einzelheiten zu belasten.
Alles Lineare der früheren Werke ist ver-
schwunden, in Licht gebadet erscheinen die
schlichten Hände fast vergeistigt. Sie gehören
zu den Blättern, in denen der Meister aus der
Fülle der zufälligen Einzelheiten das Typische
herausgreift, ins Künstlerische erhebt und ver-
geistigt. Der letzten Phase der künstlerischen
Entwicklung des Meisters, die nicht durch Zeit,
sondern durch die Persönlichkeit bedingt ist,
gehören die Hände zu der stark übermalten
Nürnberger Fassung des Bildnisses Kaiser

Maximilians an (Abbildung S. 1). Dürer
hat den Kaiser auf dem Reichstag „zw awgs-
purg hoch obn Awff der pfaltz in seine kleinen
stüble künterfett do man czalt 1518 am man-
dag noch Johannis tawffer“ gezeichnet, wie er
auf dem Albertinablatt vermerkt. Die Hände-
studie trägt die Jahreszahl 1519, ist also nach
dem Tode des Kaisers gemacht und dürfte die
Hände eines alten Nürnberger Patrizier-
freundes Dürers zum Modell gehabt haben.

Inhalt Nr. 51/52
Dr. A. Spitzmüller (Wien):
Die neuen Dürerzeichnungen der Albertina

(m. 3 Abb.) .1, 2
Baron E. v. d. Heydt u.
Dr. Willy Katz:
Reform der Kunstauktion. 2
Dr. P. F. Schmidt:
C. Gotthard Langhans. 3
Auktionsvorberichte (m. Abb.). 3
Auktionsnachberichte (m. Abb.).3, 4
Ausstellungen (m. 5 Abb.).4, 5
Berlin: Lebendige deutsche Kunst —
Schäfer-Ast, Rössing
Bielefeld: Kunsthaus
Hannover: Sammlung Tramm
Kassel: Karl Bantzer
München: Georg Schrimpf
Paris: Albert-Lasard — M. Band —

Herbstsalon

London: Slg. v. Auspitz — Plastik
Wien: Mopp
Florenz: Futurismus
Preisberichte.6, 7
Literatur (m. Abb.). 6
AusstellungenderWoche. 7
Auktionskalender. 7
NachrichtenvonÜberall . 8
Altes Jahr — Neues Jahr. 8
Abbildungen:
Dürer, Handstudie. 1519.1
Dürer, Handstudien. 1520 .1
Dürer, Handstudien. 1493. 2
Brokat. Lucca. 14. Jahrhundert.2
Gainsborough, Mrs. Ralph Bell.3
Riesen er. Mechanischer Tisch.3
Französischer Gobelin.4
G. Schrimpf, Selbstbildnis. 1932 .5
O. Ho fmann-Jena, Zwei Segel.5
Süd böhmischer Meister um 1360, Schächer . 8

Das starke Interesse, dem unsere bis-
herigen Ausführungen zu dem Thema
„Neuordnung des Aiiktionswesens“ in wei-
testen Schichten des Kunsthandels, des
Sammlertums und der Kunstfreunde be-
gegnen, veranlaßt uns, aus der Menge der
uns zugegangenen Beiträge heute die Aus-
führungen eines prominenten Sammlers,
Freiherrn Eduard von der Heydt, und
eines Juristen, des Rechtsanwalts Dr. Willy
Katz, der gleichzeitig Sammler und
eifriger Auktionsbesucher ist, zum Ab-
druck zu bringen.
Die Redaktion
Baron Eduard von der Heydt:
Zu obigem Thema haben sich bisher ver-
schiedene bekannte Kunsthändler und Kunst-
historiker geäußert, deren Anregungen hoffent-
lich zu einer Reform des Auktionswesens bei-
tragen werden. Viel-
leicht interessiert es,
auch die Ansicht eines
Sammlers darüber zu
vernehmen.
Ich gehöre nicht zu
denen, welche die Kunst-
auktionen als solche
verurteilen, im Gegen-
teil, sie sind meines
Erachtens notwendig
für die Künstler, für
den Kunsthandel und
für die Sammler. An-
dererseits ist es offen-
kundig, daß das Auk-
tionswesen in Deutsch-
land reformiert werden
muß. Im Laufe der
letzten Jahre sind die
Mißbräuche zum Teil so
groß geworden, daß ich
selbst z. B. nicht mehr
auf deutschen Auktio-
nen gekauft habe, wäh-
rend ich unbedenklich
auch größere Limiten
z. B. auf Pariser Kunst-
auktionen legte. Der
Grund ist der, daß in
Deutschland in den letz-
ten Jahren häufig in
bekannte Sammlungen,
die zur Auktion kom-
men sollten, Objekte
hineingeschmuggelt
wurden, die sich nie in
der Sammlung der be-
treffenden Kenner be-
funden haben. Man be-
nutzte diese Gelegen-
heiten, um minderwer-
tiges Material auf diese
Weise zu ungebühr-
lichem Preise loszuwer-
den. Aus den Katalogen
konnte man nicht er-
sehen, ob alle Stücke
wirklich zu einer be-
rühmten Sammlung, die
zur Versteigerung kom-
men sollte, gehört hat-
ten, oder nicht. Die
Objekte waren entweder gar nicht oder mit
einem kleinen unauffälligen Stern markiert,
dessen Bedeutung nur die Eingeweihten kann-
ten. Auch die Zuschläge erschienen mir ge-
rade bei deutschen Auktionen besonders un-
durchsichtig. Meines Erachtens würden die
Auktionen in Deutschland viel mehr besucht
werden, wenn es auch dem breiten Publikum
stets deutlich würde, was wirklich verkauft und
was zurückgenommen wird, ob Rückkaufs-
limiten vorliegen oder nicht usw. — Größere
Klarheit und Wahrheit erscheint im Interesse
der bekannten Auktionshäuser selbst dringend
geboten; sie werden selbst davon den größten
Vorteil haben.
Auch die Einleitungen sollten weniger über-
schwenglich sein. Es ist leider in Deutschland
Jie Unsitte eingerissen, daß eine Sammlung,
die zur Versteigerung kommt, von bekannten
Kunsthistorikern und Museumsleitern meist
über Gebühr gelobt wird. Man hat häufig die
kritische Einstellung vermissen müssen, die bei
anderen Auslassungen derselben Kunst-
historiker stets vorhanden war. Man bekam
den Eindruck, es gäbe eine Art ungeschriebenes
Gesetz, wonach ein Museumsleiter eine zur
Versteigerung kommende Sammlung hem-
mungslos preisen müsse. Dies hat sowohl dem
deutschen Auktionswesen, wie auch dem An-
sehen deutscher Kunsthistoriker geschadet.
Dr. Willy Katz:
Zu dem Thema „Reform der Kunstauktion“
hat hier kürzlich der Kunsthändler Karl Haber-
stock, Berlin, Ausführungen veröffentlicht, die
nicht immer frei vom Irrtum sind.
Die zivilrechtliche Grundlage der im Wege
einer Versteigerung abgeschlossenen Kauf-
geschäfte gibt das Bürgerliche Gesetzbuch. Die
vom Staat konzedierte Form, in der sich der
Gewerbebetrieb des Versteigerers abspielen
soll, regelt die Reichsgewerbeordnung. Diese
wiederum überträgt (§ 38 der Gewerbe-
ordnung) den „Zentralbehörden“ die Befugnis,
Vorschriften über den Umfang des Geschäfts-
betriebes der Auktionatoren zu erlassen. Von


Albrecht Dürer, Handstudien. 1493
Neuerwerbung der Albertina, Wien

der Erlaubnis hat Preußen durch die Ver-
ordnung des Handelsministers vom 10. 7. 1902,
die durch verschiedene Novellen ergänzt ist,
Gebrauch gemacht. Die Verordnung hat ge-
werbepolizeilichen Charakter. Dadurch sind
ihren Anordnungen Grenzen gesetzt. Polizei-
liche Verordnungen liegen im Gebiet des Ver-
waltungsrechtes. Der Erlaß materiellrecht-
licher Vorschriften ist ihnen versagt. Ein
Wunsch, daß die bevorstehende Neufassung der
Verordnung in das geltende bürgerliche Recht
eingreifen möge, geht von vornherein auf
etwas Unmögliches aus.
Die Mißstände, die der Artikel Haberstocks
auf zählt (unrichtige Angaben im Katalog,
Scheinkäufe bzw. verschleierte Rückkäufe, Un-
durchsichtigkeit der Besitzverhältnisse am
Auktionsgut und des Auktionsverlaufes) sind
in der Hauptsache durch schärfere Handhabung
der geltenden gewerbepolizeilichen Bestim-
mungen abzustellen. Die weiter gewünschte
Garantie des Auktionators für seine Angaben
griffe dagegen tief in das bürgerliche Recht
ein und wäre, wie unten gezeigt werden wird,
auch sachlich nicht zu rechtfertigen.
Liest man die Verordnung von 1902 auf-
merksam durch, so gibt sie gegen die meisten
heute beklagten Mißstände Abhilfe. Vielleicht
ist man in der Handhabung der Verordnung
etwas weich gewesen. Wer Auktionen unter
unrichtiger Angabe der Besitzverhältnisse ver-
anstaltet, verstößt gegen Ziffer 5, 13 der Ver-
ordnung, ihm kann nach § 53 der Gewerbe-
ordnung die Genehmigung zur Abhaltung
weiterer Versteigerungen entzogen werden, un-
abhängig von evtl, strafrechtlicher Verfolgung
wegen Betruges. Aus den gleichen Ziffern 5
und 13 der Verordnung, mit der gleichen
Rechtsfolge, kann man gegen Versteigerer vor-
gehen, die stillschweigend oder ausdrücklich
Scheingebote dulden, oder deren Kataloge
durch wiederholte sachliche Unzuverlässigkeit
und Schönfärberei auffallen. Zu diesem Punkte
könnte die in Vorbereitung befindliche neue Be-
stimmung die deutliche Sichtbarmachung der
Rückkäufe vorschreiben, insbesondere ver-
bieten, daß nicht offengelegte Rückkäufe hin-
sichtlich des zum Zuschlagspreis hinzutreten-
den Aufschlags (10—15%) begünstigt werden.
Auch ist zu erwägen, ob man die Bekanntgabe
der Limits vorschreiben soll. Gegen die miß-


Brokat. Lucca, 14. Jahrhundert
Coll. Loewi, Venedig
Ausstellung — Exposition — Exhibition:
Zürich, Gewerbemuseum
(Zu unserem Bericht in Nr. 4-9)

bräuchlich gewählte Form der Hausauktion
kann bereits aus Ziffer 20 in Verbindung mit
Ziffer 24, Abs. 1, der geltenden Verordnung
eingeschritten werden. Ein generelles Verbot
der Hausauktionen wäre dagegen unbillig, denn
eine ehrliche Wohnungsauktion kann zweck-
dienlich sein und im Interesse des Besitzers wie
der Kaufinteressenten liegen.
Wie steht es nun mit der Haftung des Auk-
tionators für unrichtige Angaben im Katalog?
Über die Rechtslage und Gewohnheiten auf
Versteigerungen des Auslandes hat Fräulein
Dr. Ring in ihrem in Nummer 46 dieser Zeit-
schrift abgedruckten Aufsatz das nötige ge-
sagt. Es wäre vielleicht hinzuzufügen, daß

die AuktionsVerhältnisse in Frankreich, di®
von den Kritikern unseres Versteigerung8'
wesens so oft für mustergültig ausgegeben
werden, bei näherer Betrachtung dieses Lob
nicht verdienen. Der französische Auktionator
ist auf ungleich engere Weise mit dem Auk-
tionsgut verknüpft. Er ist Expert und Unter-
nehmer zugleich und braucht, selbst wenn er
falsche Angaben macht, die Kontrolle einer
neutralen Stelle nicht zu fürchten. Gegen seine
Urteile gibt es keine Revision. Wie vielen
Mißbräuchen seine Doppelrolle die Tür öffnet,
braucht nur angedeutet zu werden.

Bei uns ist es allgemein üblich, daß die
Auktionsfirma ihren vorn abgedruckten Ver-
steigerungsbedingungen eine sogenannte Frei-
zeichnungsklausel einfügt. Diese sagt, daß der
Auktionator für seine — nach bestem Wissen
— aufgenommenen Beschreibungen, Größen-,
Erhaltungs-, Provenienz-Angaben, Zuschreibun-
gen usw. der Kunstgegenstände nicht auf-
kommt, also eine Gewährleistung dafür
ablehnt. Die Klausel ist, sinngemäß ver-
standen, auch gar nicht zu beanstanden, son-
dern ganz in der Ordnung. (Nicht einzusehen,
warum das Reichsgericht hierin eine sitten-
widrige Haftungsbeschränkung je erblicken
könnte, da die Auktion keine Monopolstellung
für die Veräußerung von Kunstwerken ein-
nimmt. Wer Auktionen scheut, kann beim
Kunsthändler kaufen.)
Was besagt die Freizeichnungsklausel in
den. Katalogbedingungen? Sie erklärt: eine
Haftung für irrige Angaben lehnen wir ab.
Die Versteigerung ist eine besondere Form des
Verkaufs von Sachen, die schon im Bürger-
lichen Gesetzbuch vor dem normalen Kauf-
geschäft durch erleichternde Vorschriften privi-
legiert ist. Dies hat seine innere Berechtigung.
Der Auktionator ist nicht Eigentümer — das
ist ihm ja ausdrücklich verboten — des zur
Versteigerung kommenden Gutes. In seinem
Geschäftsbetrieb folgt oft eine Auktion der
anderen. Er hat es oft schon schwer, sich eine
Übersicht der Auktionsmasse zu verschaffen.
Ein tieferes Eindringen in die Eigenschaften
der Dinge nach Echtheit, Herkunft, Güte, Er-
haltung ist ihm in manchen Fällen technisch
einfach unmöglich. Er muß und darf da einer
Nachprüfung der zur Besichtigung geladenen
Interessenten vertrauen. Auch steht sein Ge¬

winn in keinem Verhältnis zu einer ihm
generell aufzubürdenden Haftung. Schließlich
verkennt das Gesetz keineswegs den> speku-
lativen Charakter jeder Auktion, der tief in
ihrem Wesen begründet ist, und durch den
der Ignorant häufiger eine Niete ziehen mag
als der Kenner einen Treffer. Mit Recht lehnt
darum der Auktionator die Haftung für eigene
Irrtümer ab. Soweit er böswillig oder bös-
gläubig ist, nutzt ihm die Freizeichnungs-
klausel nichts. Der Berufung auf sie würde
der Einwand der Arglist entgegenstehen, und
wenn er Angaben macht, so darf er nach dem
jetzt geltenden Recht nicht etwa günstige
Momente, optimistische Expertisen usw. her-
vorheben, die Kenntnis ungünstiger Beurteilun-
gen dagegen verschweigen. Hierin läge ein
Unterdrücken von Tatsachen, was zum min-
desten Schönfärberei, aber auch Betrug sein
kann.

Wie steht es nun praktisch mit den Kata-
logen unserer Auktionshäuser? Wir haben
eine Reihe von Firmen, deren Kataloge
mustergültig sind und den entsprechenden
Verzeichnissen des Auslandes nicht nur nicht
nachstehen, sondern sie an Sorgfalt noch über-
treffen. Handelt es sich um wichtige und be-
rühmte Sammlungen, so werden meist erste
Sachverständige mit der Beschreibung der
einzelnen Gegenstände betraut. Hier den Auk-
tionator für Irrtum haften zu lassen, wäre
unbillig. Bei den kleineren Versteigerungen
geht es weniger gründlich zu, aus rein tech-
nischen Gründen. Dieser weniger eindringen'
den Art der Katalogisierung verdankte man-
cher Kenner, nicht zuletzt aus dem Kunst-
handel, besonders in früheren1 Zeiten eine”
guten Fang; er sollte daher bei einem Fehl-
griff nicht schmähen dürfen. Jeder weiß auch’
daß es Firmen mit unsolider Katalogarbe’
gibt. Gegen sie muß das Publikum sich di®
Abhilfe des Ausbleibens schaffen, gegen s’®
muß die behördliche Aufsicht ihre Maßregel11
treffen. Der von Haberstock vorgeschlage’1®
Weg, den Auktionator generell sechs Woche’1
für seine Angaben haften zu lassen, würde
unmögliche Zustände und zu einer Abwürgu”?
des gesamten Auktionswesens führen. Abg®^
sehen davon, daß sich eine tiefere BerechtJ
gung solcher Maßregeln nicht nachweis®
läßt, könnte sie auch nicht im Wege d^
polizeilichen Verordnung, sondern nur üb
die Gesetzgebung verwirklicht werden. H®1
H. zieht eine Parallele zwischen der
tung des Kunsthändlers und der des Au
tionators. Sie ist schief. Der KunsthäF
ler haftet über eine Zeit von sechs 1 V.
naten nach der Übergabe der Sache nicht i
deren „Eigenschaften“, sondern für ihr Kr «
sein von objektiv nachweisbaren „Fehle11 ’
den sogenannten „Sachmängeln“. Eine, .
glückliche Rechtsprechung, die auf Ku11.
fremdheit beruht, hat den Kreis der ”~Lj-
mängel“ bei Kunstwerken sinnwidrig üb
dehnt und zu grotesken Rechtsprüchen
führt. Hierüber kann an dieser Stelle
weiter gesprochen werden. Nur so viel:
Mißstände des Auktionswesens lassen
nicht einseitig ansehen. Man kann sie 111 ,
loslösen von den Mißständen des Kuns
delsverkehrs überhaupt. Warum von ^r0^e}?enJ
sprechen, die Auktionskäufer verloren üa n
und in diesem Zusammenhang von „gr0. ' jgj-
Vorkommnissen“ reden, während gerade 111
letzten Zeit unfaßbare Urteile ergangen
in Prozessen, die nicht gegen Auktions i gJ1.
sondern freie Kunsthändler gerichtet g;ch
Kunsthandel und Auktionswesen ergänz
organisch, und wer die Forderung von >>
play“ erhebt, sollte nicht nur die e
Auktionslager sehen.
 
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