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Zeitschrift für christliche Kunst — 14.1901

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Oidtmann, Heinrich: Die Schweizer Glasmalerei vom Ausgange des XV. bis zum Beginn des XVIII Jahrh., [2]: Nach ihren Denkmälern und den neuesten Forschungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4055#0095

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1901. — ZEITSCHRIFT FÜR CHRISTLICHE KUNST — Nr. 5.

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Krützlingen am Anstofs des Rhyns gelegen,
auch mancherlei frömds Volk dahin komme,
das dann einer Eidgenossenschaft zu Lob unser
Herren und Oberen jedes Orts sin Ehren-
wappen und Fenster in sollich Gotshus geben
und schenken wollend." 1551 ging eine Schen-
kung ins Kloster Ittingen, 1577 nach Kalcheren;
1567 bat Nidwaiden um Fenster für das neue
Beinhaus; 1560 wurden die kath. Orte durch
Aebtissin und Konvent von Rathhausen um
Wappen angegangen. 18 Bannerträger der XIII
„alten" und der „zugewandten" Orte von 1572
in der Sammlung zu Wörlitz. 1575 bat Junker
Burkard von Hallwyl die XIII Orte für das
neue Schützenhaus, das er seinen Unterthanen
zu Seengen gebaut, allwo auch Unterthanen der
VII Orte zum Schiefsen zusammenkämen.

Am 27. Juni 1593 bat Freiburg für das dort-
selbst erbaute Jesuiten-Kollegium um der anderen
Orten F.hrenschilde, die auch von den refor-
mirten Kantonen, freilich nur zögernd bewilligt
wurden.

Im Verlauf des XVII. Jahrh. wurden zahl-
reiche Kirchen und Klöster auf Fürsprache ein-
zelner Stände hin bedacht. Selbst die kleine
Kapelle von Flüeli in Obwalden besitzt die
Wappen verschiedener Kantone aus 1617 und 19.
1681 wurden den Ursulinerinnen zu Luzern
für Schild und Fenster von jedem Ort sechs
Dublonen zugesichert.

Obschon zwischen 1535 und 1586 wieder-
holt Beschlüsse gefafst worden waren, nur für
Kirchen, Rathhäuser, gemeine Gesellen- und
Schützenhäuser und was „alt recht eehaft
Tafernen und Wirtshuser sind", Scheiben zu
schenken, wurden immerhin vereinzelte Privat-
schenkungen vorgenommen. Auch die Verord-
nung von 1586, an Private nur 3 Kronen, für
Gotteshäuser 6 Kronen zu einem Fenster zu
geben, wurde keineswegs streng innegehalten.
Bald hier bald dort nahm man Rücksichten.

Ein Abschied aus 1556 ist recht bezeichnend für
die Begründung derartiger Gesuche, indem er gleich-
zeitig in seiner wohlwollenden Empfehlung den Weg
zur Umgehung früherer Beschlüsse weist: „Auf diesen
Tag ist vor Uns erschienen Jakob Bluntschli, der
Wirth zum rothen Schwerth in Zürich und hat ange-
zeigt, wie er das vordere Haus an seiner Herberge von
Neuem aufgebaut habe, das ihn etwa manches Hundert
Gulden koste, und so dann solches sein Haus eine
Herberge sei, wo vierlerlei fremdes Volk, auch mehr-
theils die Rathsboten von gemeiner Eidgenossenschaft
dahin allwegen einkehren, so wolle er Unsere Herren
und Oberen jedes Ort um ein Fenster in seinen neu-

gebauten Saal ganz freundlich gebeten haben. Und
als unter uns den Boten beredet worden ist, dafs man
der Fenster halb nichts mehr in die Abschied nehmen,
sondern der Begehrende von Ort zu Ort kehren und
bitten sollle, dieweil aber gemeldter Wirth, wie Vielen
wissend, gar ein guter Ehrenmann ist, der mänig-
lichem viel Ehr und Gutes erzeigt, und ihm der
Kosten zu grofs würde, wenn er von Ort zu Ort reiten
müfste, und aber in solchem neuerbauten Saal, dahin
viel fremdes Volk kommt, wolstünde, wenn Unserer
Herren gemeiner Eidgenossen Ehrenwappen beieinander
darin stünden, so soll jeder Bot das an seine Herren
bringen und auf nächsten Tag hierum Befehl und
Gewalt haben."

Wiederholte Beschlüsse über möglichste Ein-
schränkung der Zusagen bezeugen das Fort-
bestehen der Bewilligungen bis tief ins XVII.
Jahrh., jedoch in stets abnehmendem Umfang,
so dafs in der Zeit von 1649 bis 1680 kaum
20 Anträge einliefen, wobei aber wohl zu be-
merken ist, dafs die amtliche Sammlung der
eidgenössischen Abschiede nicht alle Gesuche
enthält, nicht einmal die wichtigsten, wie das
noch erhaltene Scheibenfolgen früherer Zeit
beweisen, die dort nicht genannt werden.

Weiter und umfangreicher, obschon örtlich
enger begrenzt, war der Schenkungskreis der ein-
zelnen Orte (Kantone) oder Stände, die ihrer-
seits hinwiederum in regem Wechselverkehr als
Bittsteller auftreten. Abgesehen von der Mit-
wirkung bei den Gaben der Tagsatzung schenkten
sie selbstständig an Kirchen und Klöster, sogar
gen Würtemberg, Peyer- und Oestrichland, an
Rath- und Gesellenhäuser, an öffentliche und
private Bauten, ihrer eigenen Landschaft, der
Gemeinen (gemeinsamen) Herrschaften oder auch
der benachbarten Kantone. Die „zugewandten"
Orte schlössen sich nicht aus, wie z. B. Mül-
hausen und Rottweil bis heute in Denkmälern
erhalten sind, von letzterem eine Scheibe aus
dem XVI. Jahrh. im Landesmuseum. Dafs die
regierenden Städte wie Bern, Zürich, Basel,
Freiburg, Solothurn u. s. w. mehr in Anspruch
genommen wurden als die regierenden Länder
Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Appenzell,
liegt an dem Umstände, dafs Stand und Stadt
in ersterem Falle gleichbedeutend waren.

Bereits 1479 berichten die Aufzeichnungen
im bernischen Staatsarchiv von Glasfenstern;
gemäfs derselben Quelle machte 1480 Hans
Abegk die glassfenster in der kilchen und in
der probsty, während im nämlichen Jahre den
vom Brugg ir glasvänster in im kor zugesagt
wurde (G. Tobler im »Anzeiger« 1899 S. 199).
 
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