150 DIE GARTENKUNST II, 8
Allgemeine Regeln für <lic Anpflanzung von Bäumen in Städten
mit Rücksicht auf die, verschiedenen städtischen StrafserifypeiR*)
VereinsbeHchte. § 17. Leitungen, die nur 1 m und weniger tief liegen,
wie Elektrizitätskabel, können bis auf 1,50 m Entfernung zu
liegen kommen.
Verein deutscher Kartenkünstler. § 18. Eine Schonung und Erhaltung aller über 5 cm
starken Wurzeln ist geboten.
§ 19. Vor Zufüllen der Baugruben sind etwa beschädigte
Wurzeln durch gärtnerische Organe glatt zu schneiden.
§ 1. Bei jeder beabsichtigten Neuanlage von Strafsen ist, § fc©. Beim Legen der Gasleitungen in der Nähe der
sofern Baumanpflanzungen in Betracht kommen, ein garten- Bäume ist hinsichtlich der Dichtung der Röhren eine besondere
technisch gebildeter Fachmann vor Fertigstellung des Stralsen- Sorgfalt aufzuwenden
planes hinsichtlich etwaiger Anpflanzung zu hören. § 21. Um dennoch erfolgenden Gasausströmungen nach
§ 2. Nur mit dessen Zustimmung sind die einzelnen unter- Möglichkeit vorzubeugen, sind luftführende Schichten anzulegen,
wie oberirdischen Leitungen (wie Kabel-, Kanal-, Gas-, Wasser-, von Jenen in gewissen Abständen ebensolche Schächte nach
Telegraphen- und sonstige Leitungen) sowie deren Masten ,jer Oberfläche führen
bezw. Ständer festzustellen. § 22. Behufs sicherer Kontrolle haben bei den Gas-
§ 3. Die Bezeichnung der Pflanzstellen und die Be- leitungen von Zeit zu Zeit Abbohrimgen stattzufinden.
Stimmung der Baumart ist einzig und allein Sache des Fach- § 28 Oberirdische Leitungen müssen mindestens 2,50 m
mannes. vom stamm entfernt sein.
§ 4. Alle diesbezüglichen Arbeiten, wie die Melioration der § 24 Bei Herstellung von undurchlässigem Pflaster ist
Pflanzgrube, Anfuhr des Humus- und Abfuhr des toten Bodens, eine unterirdische Bewässerung vorzusehen.
unterliegen der Aufsicht des Gartentechnikers. § 25 Der Mindestabstand eines Baumes von der Bord-
§ 5. Die Wiedelherstellung aller Strafsenbefestigungen ist kante soll 0j75 m betragen, wenn irgend möglich soll jedoch
unter Berücksichtigung der seitens des Gartentechnikers für j m gew&hfo werden. Bei genügender Bürgersteigbreite ist
die Baumkränze anzugebenden Gröfse Sache der betreffenden eine gröfsere Entfernung empfehlenswert.
bauseitigen Organe. g 26. In Bezug auf die Baumarten werden hinsichtlich
§ G. Hinsichtlich der zu pflanzenden Baumart sind die ihrer Kronenausdehnung 4 Klassen: „A, B, C, D," von denen
Bodenverhältnisse, die Art der Strafse und ihrer Breite in A die gröf8te Und D die kleinste aufweist, angenommen.
Betracht zu ziehen. § 27. Für Klasse A sind typisch: Acer Pseudoplatanus,
§ 7. Dem Ergebnis der Bodenuntersuchung entsprechend Quercus pedunculata, Platanus orientalis, Tilia platyphyllos,
ist die Melioration der Pflanzgrube anzuordnen und die ge- IJlmus americana
eignete Baumart auszuwählen. § 28. Für Klasse B: Acer dasycarpum, A platanoides,
Es ist für die Baumanpflanzüng von Vorteil, 2 m Fraxinus americana, Robinia Pseudacacia, Tilia tomentosa, T.
breite und 1 m tiefe, durchgehende Erdstreifen auszuheben
ulmifolia.
Strafs en
l. 2.
mit geschlossener Bauweise
und durch Mutterboden zu ersetzen. Wo dieses nicht möglich. g 29. Für Klasse C: Acer rubrum, Aesculus rubicunda
ist aber mindestens jedes Baumloch in einer Gröfse von 4 um Sorbusaucuparia.diePyramidenformen vonQuercus,Ulmus u. s. \v
Fläche und 1 m Tiefe herzustellen. g 80 Für Klasse D: Crataegus, Robinia inermis, ülmus
§ 9. Ist das Erdreich durch Gase oder sonstige Einflüsse „„ibraculifera, Pirus. Hinsichtlich der Stralsen wird folgende
verdorben, so ist dasselbe in gröfserem Umfange aufzunehmen Einteilung zu machen sein:
und sind behufs Ableitung der schädigenden Einflüsse geeignete § 31 ° stralsen bei geschlossener Bauweise, ohne Vorgärten.
Vorkehrungen zu veranlassen. g 32 stralsen bei geschlossener Bauweise, mit Vorgärten.
§ 10. Bei feuchten Lagen ist erforderlichenfalls für eine g 33 strafsen bei nicht geschlossener Bauweise,
genügende Entwässerung zu sorgen. § 34 promenaden, Ufer- und Aufsenstrafsen.
§ 11. Eine Hauptbedingung für ein erfreuliches Gedeihen g 3& Die nachstehenden Zahlen sind Mindestmafse.
von Stralsenbäumen ist eine möglichst gröfse Baumscheibe,
d. h. eine Fläche, die unbefestigt ist und jederzeit gelockert _
werden kann.
§ 12. Je schwerer die Bodenart, desto gröfser mufs die
Baumscheibe sein.
§ 13. In verkehrsreichen Strafsen, wo gröfsere Mafse nicht
angängig sind, mufs das Mindestmafs der Baumscheibe 1,60 tjm
betragen.
§ 14. Die mit Pflanzungen besetzte Strafse soll in der
Reihe der Bäume, je nach den Verkehrsverhältnissen, einen
2 m breiten Streifen von Kies, Mosaik oder Rasen haben. -
§ 15. Alle Leitungen, die tiefer als 1 m liegen, wie
Kanalisation, Gas, Wasser, sollen möglichst vor Pflanzung der A
Bäume hergestellt werden; dieselben müssen mindestens 2 m
von der Baumreihe entfernt zu liegen kommen; ebenso Schachte,
Brunnen, sonstige Mauerwerke u. s. w. C
§ 16. Bei vorhandener Pflanzung müssen, dem Alter der
Bäume entsprechend, wenn möglich gröfsere als bei 15 an-
gegebene Entfernungen gewählt werden. g 3g. Als Grundregel gilt: Je enger die Strafse, desto
*) Die Besprechung und Feststellung dieses Entwurfs erfolgt auf der weiter der Reihenabstand,
diesjährigen Hauptversammlung. Der Vorstand. § 37. Hat ZU 1, 2 und 3 der Damm nicht mindestens die
B
D
ohne Vorgärten
Abstand
der Bäume
von der
Bau-
flucht
8
6
4,5
8,75
unter
sich
mit Vorgärten,
Abstand
von der
Vor-
garten-
grenze
unter
sich
8,6
2,25
12
10
3.
mit nicht
geschlossener
Bauweise,
Abstand
von derl der
Vor- | Beiheu
garten- unter
grenze sich
6
4,5
3
/
6
4,5
4.
Promenaden,
Ufer- und
Ausscnst raasen,
Breite
ler Pro-
menade
bei 1 m
Abstand
rom Bord
der
Reihen
unter
10
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Allgemeine Regeln für <lic Anpflanzung von Bäumen in Städten
mit Rücksicht auf die, verschiedenen städtischen StrafserifypeiR*)
VereinsbeHchte. § 17. Leitungen, die nur 1 m und weniger tief liegen,
wie Elektrizitätskabel, können bis auf 1,50 m Entfernung zu
liegen kommen.
Verein deutscher Kartenkünstler. § 18. Eine Schonung und Erhaltung aller über 5 cm
starken Wurzeln ist geboten.
§ 19. Vor Zufüllen der Baugruben sind etwa beschädigte
Wurzeln durch gärtnerische Organe glatt zu schneiden.
§ 1. Bei jeder beabsichtigten Neuanlage von Strafsen ist, § fc©. Beim Legen der Gasleitungen in der Nähe der
sofern Baumanpflanzungen in Betracht kommen, ein garten- Bäume ist hinsichtlich der Dichtung der Röhren eine besondere
technisch gebildeter Fachmann vor Fertigstellung des Stralsen- Sorgfalt aufzuwenden
planes hinsichtlich etwaiger Anpflanzung zu hören. § 21. Um dennoch erfolgenden Gasausströmungen nach
§ 2. Nur mit dessen Zustimmung sind die einzelnen unter- Möglichkeit vorzubeugen, sind luftführende Schichten anzulegen,
wie oberirdischen Leitungen (wie Kabel-, Kanal-, Gas-, Wasser-, von Jenen in gewissen Abständen ebensolche Schächte nach
Telegraphen- und sonstige Leitungen) sowie deren Masten ,jer Oberfläche führen
bezw. Ständer festzustellen. § 22. Behufs sicherer Kontrolle haben bei den Gas-
§ 3. Die Bezeichnung der Pflanzstellen und die Be- leitungen von Zeit zu Zeit Abbohrimgen stattzufinden.
Stimmung der Baumart ist einzig und allein Sache des Fach- § 28 Oberirdische Leitungen müssen mindestens 2,50 m
mannes. vom stamm entfernt sein.
§ 4. Alle diesbezüglichen Arbeiten, wie die Melioration der § 24 Bei Herstellung von undurchlässigem Pflaster ist
Pflanzgrube, Anfuhr des Humus- und Abfuhr des toten Bodens, eine unterirdische Bewässerung vorzusehen.
unterliegen der Aufsicht des Gartentechnikers. § 25 Der Mindestabstand eines Baumes von der Bord-
§ 5. Die Wiedelherstellung aller Strafsenbefestigungen ist kante soll 0j75 m betragen, wenn irgend möglich soll jedoch
unter Berücksichtigung der seitens des Gartentechnikers für j m gew&hfo werden. Bei genügender Bürgersteigbreite ist
die Baumkränze anzugebenden Gröfse Sache der betreffenden eine gröfsere Entfernung empfehlenswert.
bauseitigen Organe. g 26. In Bezug auf die Baumarten werden hinsichtlich
§ G. Hinsichtlich der zu pflanzenden Baumart sind die ihrer Kronenausdehnung 4 Klassen: „A, B, C, D," von denen
Bodenverhältnisse, die Art der Strafse und ihrer Breite in A die gröf8te Und D die kleinste aufweist, angenommen.
Betracht zu ziehen. § 27. Für Klasse A sind typisch: Acer Pseudoplatanus,
§ 7. Dem Ergebnis der Bodenuntersuchung entsprechend Quercus pedunculata, Platanus orientalis, Tilia platyphyllos,
ist die Melioration der Pflanzgrube anzuordnen und die ge- IJlmus americana
eignete Baumart auszuwählen. § 28. Für Klasse B: Acer dasycarpum, A platanoides,
Es ist für die Baumanpflanzüng von Vorteil, 2 m Fraxinus americana, Robinia Pseudacacia, Tilia tomentosa, T.
breite und 1 m tiefe, durchgehende Erdstreifen auszuheben
ulmifolia.
Strafs en
l. 2.
mit geschlossener Bauweise
und durch Mutterboden zu ersetzen. Wo dieses nicht möglich. g 29. Für Klasse C: Acer rubrum, Aesculus rubicunda
ist aber mindestens jedes Baumloch in einer Gröfse von 4 um Sorbusaucuparia.diePyramidenformen vonQuercus,Ulmus u. s. \v
Fläche und 1 m Tiefe herzustellen. g 80 Für Klasse D: Crataegus, Robinia inermis, ülmus
§ 9. Ist das Erdreich durch Gase oder sonstige Einflüsse „„ibraculifera, Pirus. Hinsichtlich der Stralsen wird folgende
verdorben, so ist dasselbe in gröfserem Umfange aufzunehmen Einteilung zu machen sein:
und sind behufs Ableitung der schädigenden Einflüsse geeignete § 31 ° stralsen bei geschlossener Bauweise, ohne Vorgärten.
Vorkehrungen zu veranlassen. g 32 stralsen bei geschlossener Bauweise, mit Vorgärten.
§ 10. Bei feuchten Lagen ist erforderlichenfalls für eine g 33 strafsen bei nicht geschlossener Bauweise,
genügende Entwässerung zu sorgen. § 34 promenaden, Ufer- und Aufsenstrafsen.
§ 11. Eine Hauptbedingung für ein erfreuliches Gedeihen g 3& Die nachstehenden Zahlen sind Mindestmafse.
von Stralsenbäumen ist eine möglichst gröfse Baumscheibe,
d. h. eine Fläche, die unbefestigt ist und jederzeit gelockert _
werden kann.
§ 12. Je schwerer die Bodenart, desto gröfser mufs die
Baumscheibe sein.
§ 13. In verkehrsreichen Strafsen, wo gröfsere Mafse nicht
angängig sind, mufs das Mindestmafs der Baumscheibe 1,60 tjm
betragen.
§ 14. Die mit Pflanzungen besetzte Strafse soll in der
Reihe der Bäume, je nach den Verkehrsverhältnissen, einen
2 m breiten Streifen von Kies, Mosaik oder Rasen haben. -
§ 15. Alle Leitungen, die tiefer als 1 m liegen, wie
Kanalisation, Gas, Wasser, sollen möglichst vor Pflanzung der A
Bäume hergestellt werden; dieselben müssen mindestens 2 m
von der Baumreihe entfernt zu liegen kommen; ebenso Schachte,
Brunnen, sonstige Mauerwerke u. s. w. C
§ 16. Bei vorhandener Pflanzung müssen, dem Alter der
Bäume entsprechend, wenn möglich gröfsere als bei 15 an-
gegebene Entfernungen gewählt werden. g 3g. Als Grundregel gilt: Je enger die Strafse, desto
*) Die Besprechung und Feststellung dieses Entwurfs erfolgt auf der weiter der Reihenabstand,
diesjährigen Hauptversammlung. Der Vorstand. § 37. Hat ZU 1, 2 und 3 der Damm nicht mindestens die
B
D
ohne Vorgärten
Abstand
der Bäume
von der
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unter
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mit Vorgärten,
Abstand
von der
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mit nicht
geschlossener
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