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Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

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Heft 1
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Daude, W.: Neuerungen im Hochbau
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Mißlack, Klaus: Vom Reichsgericht: neue Entscheidungen des Reichsgerichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0251

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8 B

DER BAUMEISTER . 1910, OKTOBER » BEILAGE.

die nunmehr siebartig durchlochte Deckenplatte auf eine im
beliebigen Abstande unter der Decke fertiggestellte Putzdecke
schüttet und so hoch in die Hohlkörper füllt, dass die Deck-
schicht wie beim Hauptpatent dübelartig darin eingreift. Es
kann daher mittels dieser Bauweise jeder beliebige Grad von
Schall und Wärmeisolierung erreicht werden. In Fig. 9 ist
das Verfahren veranschaulicht. Die Hohlkörper b und die
Bewehrungseisen werden wie üblich in dem erforderlichen
Abstande auf einer Schalung verlegt. Nach Ausfüllen der
Fugen zwischen den Hohlkörpern mit Beton wird die Scha-
lung beseitigt. Dann wird unterhalb dieser siebartig durch-
lochten Deckenplatte die Putzdecke d unter Zwischenschal-
tung von Leisten befestigt und durch die Hohlziegel von
oben her die Isolierschicht e bis zur erforderlichen Höhe ein-
gefüllt, worauf die dübelartig in die Hohlkörper eingreifende
obere Betonschicht eingebracht wird.

Vom Reichsgericht.
(Neue Entscheidungen des Reichsgerichts von K. Misslack, L.-Oetzsch )
(Nachdruck verboten.)
Die Haftpflicht der Stadtgemeinde bei dauernden Missständen in
der Ausführung von Tiefbauarbeiten.
Unrichtiges Verfahren der Beleuchtung von Baustellen.
Anlässlich eines Rechtsstreits derNäherin F. in Barmen gegen
die Stadtgemeinde Barmen hatte das Reichsgericht näher
auf Verantwortlichkeitsfragen der Stadtgemeinde für ihre ver-
fassungsmässigen Vertreter bei Anordnung und Ausführung
von Tiefbauarbeiten, Anlegung von Baugruben, deren Beleuch-
tung etc. einzugehen. Die Klägerin war am 7. März 1905
abends gegen 1/a8 Uhr auf dem Bürgersteig der Bismarckstrasse
zu Barmen dadurch zu Fall gekommen, dass sie an eines der
Bretter, die zur Ueberdeckung einer bei den Kanalisations-
arbeiten der Stadtgemeinde aufgeworfenen Baugrube dienten,
mit dem Fusse angestossen und gestolpert war. Sie hatte
sich an der rechten Hand erheblich verletzt und suchte des-
halb die Stadtgemeinde Barmen neben Ersatz der Heilungs-
kosten auf Zahlung einer Rente von wöchentlich 18 Mark in
Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht Elberfeld erkannte ihren Anspruch dem
Grunde nach zur Hälfte als gerechtfertigt an. Auf die Be-
rufung der Klägerin wurde das landgerichtliche Urteil vom
Oberlandesgericht zu Düsseldorf dahin abgeändert, dass
der Anspruch der Klägerin vollständig dem Grunde nach für
gerechtfertigt erklärt wurde.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hatte die Beklagte
Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der VI. Zivilsenat
erkannte jedoch auf Zurückweisung der Revision. Er führt
in seinen Entscheidungsgründen zu den in Betracht kom-
menden Fragen folgendes aus: „Dass der Zustand des Strassen-
überganges bei der Art und Weise, wie die Abdeckung der
Baugrube durch die quer über den Bürgersteig gelegten, an
der Breitseite über das Strassenniveau hervorragenden Bretter
hergestellt war, infolge der mangelhaften Beleuchtung des
Uebergangs ein für Passanten gefährlicher gewesen ist, hat
das Berufungsgericht mit unanfechtbarer tatsächlicher Begrün-
dung festgestellt. Der Bretterbelag, der zur Aufrechthaltung
des Verkehrs auf dem — nicht abgesperrten — Bürgersteige s
dienen sollte, hat ungeachtet der in der Nähe an dem Erd- ■
häufen angebrachten Sturmlaterne und einer in der Entfernung
von 16 m von der Unfallstelle befindlichen Strassenlaterne zur ;
Zeit des Unfalls im Dunkel gelegen und es sind im Verlaufe
weniger Stunden am gleichen Abend äusser der Klägerin noch
drei weitere Personen an derselben Stehe über die Bretter ge-
fallen oder doch gestolpert und beinahe gefallen.
Für den Unfall hat der Berufungsrichter die beklagte Stadt-
gemeinde auf Grund von §§ 30, 31, 89, § 823 Abs. 1 des
B. G. B. verantwortlich erklärt, weil der städtische Bauinspektor
F , der die erforderlichen Bauarbeiten nicht nur anzuordnen,
sondern auch zu beaufsichtigen hatte, seiner Aufsichtspflicht
nicht in genügender Weise nachgekommen sei. Die Revision
hat zur Nachprüfung verstellt, ob zu Recht angenommen sei,
dass die Beklagte ein Verschulden des genannten Beamten zu
vertreten habe. Diese Annahme des Berufungsurteils ist jedoch
im Hinblick auf die darin festgestellten Verhältnisse rechtlich
nicht zu beanstanden. Hiernach waren die Parteien darüber
einig, dass zufolge der Ve rwaltu n gso rga n isatio n der
Beklagten der hier in Frage stehenden Kanalisationsarbeiten'
(Fortsetzung Seite 10.)


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