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Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

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Heft 2
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Mißlack, Klaus: Vom Reichsgericht: neue Entscheidungen des Reichsgerichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0270

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DER BAUMEISTER . 1910, NOVEMBER . BEILAGE.

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Wir bitten unsere Leser bei Anfragen und Bestellungen auf Grund der

hierin enthaltenen Anzeigen sich stets auf den Baumeister zu beziehen.

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verlangte sie von den Auftraggebern Zahlung. Sie bestritten
jedoch ihre Haftpflicht, indem sie geltend machten, dass sie
nur in Vertretung des F. die Bestellung gemacht hätten; die
Honorierung der Arbeiten sei stets durch den Treuhänder G.
erfolgt; falls die Klägerin nicht befriedigt worden sei, so seien
sie daran nicht schuld. Die Klägerin macht geltend, dass die
Beklagten einmal mit den zum Weiterbau zur Verfügung ge-
stellten Geldern hafteten; seien diese Summen aber über-
schritten worden, so seien sie ihr schadenersatzpflichtig, weil
sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel hinaus keine
Bestellungen hätten machen dürfen.
Das Landgericht erkannte auf Verurteilung der Beklagten
gemäss dem Klageantrag, indem es annimmt, dass die Be-
klagten nach dem Wortlaut ihres Bestellungsschreibens im
eigenen Namen bestellt hätten und deshalb die Haftung nach
§ 427 B. G. B. Platz greife. Das Kammergericht Berlin
erkannte nach mehrfacher Verhandlung auf Abweisung der
Klage. Es nimmt an, dass nur eine Haftung in Höhe der der
Vertrauenskommission zur Verfügung gestellten Mittel eintreten
sollte.
Gegen das Urteil des Kammergerichts hatte die Klägerin
mit Erfolg Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der
VII. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs erkannte auf Auf-
hebung des kammergerichtlichen Urteils und verwies die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammer-
gericht zurück.
In seinen Entscheidungsgründen führt der erkennende
Senat inbezug auf das Vorderurteil aus: „Diese Auffassung
wird der Sachlage und insbesondere dem Vorbringen der
Klägerin nicht gerecht.“
Wenn die Beklagten bei ihrer Bestellung nicht für F. handelten,
wurden sie auf alle Fälle aus dem Vertrag verpflichtet, sei es,
dass sie lediglich für ihre Person, sei es, dass sie als Vertreter
der Vertrauenskommission oder der Gläubigervereinigung han-
delten, denn sie waren Mitglieder der beiden letzteren. Nun
muss es grundsätzlich für rechtlich zulässig erachtet werden,
dass jemand eine Verbindlichkeit zu einer Leistung mit der
Beschränkung übernimmt, dass er nicht, wie es die Regel ist,
mit seinem ganzen Vermögen für deren Erfüllung einstehen,

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