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128 Schriften üb. d. Ansprüche August’s von Este auf den Titel, u.s. w.
Aber so steht die Sache nicht! Es wurde diese Ehe,
nicht weil sie mit Verletzung der Rechte der väterlichen Ge-
walt, sondern weil sie mit Verletzung der Rechte des Sou-
veraines abgeschlossen worden war, in England angefochten
und für nichtig erklärt. Das Urtheil des Court’s of Arches be-
ruhte auf dem Royal Marriage - Act. (12. Geo. 3. c. 11.) Dieser
aber sogt : »that no descendant of the body of his late Majesty
King George the Second, (other than the issue of Princesses,
who have married, or may hereafter marry into foreign families,)
shall be capable of contracting matrimony without the previous
consent of his Majesty, his heirs or successors.«
Wenn also der vorliegende'Rechtsfall, in so fern er in die-
sem Aufsatze in Betrachtung gezogen werden soll , lediglich und
allein nach dem Rechte des Hauses Hannover zu beurtheilen
ist, so ist die Frage die: Welches sind die Quellen dieses
Rechts ? —• Ich erörtere hier diese Frage einstweilen nur in Be-
ziehung auf die — formelle und materielle — Gültigkeit der
Ehe, nur quoacL Jormarn et impedimenla matrimonii dirimentia.
Die von dieser Frage wesentlich verschiedene Aufgabe : Welche
Rechtsnormen bestehen in dem Hause Hannover für die Wirk-
samkeit, d. i. bewandten Umständen nach, für die Standes-
mäfsigkeit einer Ehe? wird erst weiter unten, wo von der
Standesmäfsigkeit der Ehe des Herzogs von Sussex die Rede
seyn wird, beantwortet wTerden.
Die Hausgesetze, d, i. diejenigen Hausgesetze, welche
auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, entscheiden anerkann-
termafsen jene Frage nicht. (Denn das Familien - Statut des Hauses
Braunschweig vom igten Oktober 1831 *, welches allerdings von
jener Frage handelt, ist für den vorliegenden Fall, der einer
früheren Zeit angehört, nicht mafsgebend. Das Statut ist auch
nicht dadurch eine Entscheidung für den vorliegenden Rechtsfall
geworden ,,dafs der Herzog von Sussex, der Vater des Sir Augu-
stus, das Statut -— ohne irgend einen Vorbehalt — unterzeichnet
hat. Die Rechtsregel, dafs kein Gesetz rückwirkende Kraft habe,
ist deshalb nicht weniger auf das Statut anwendbar. Wollte man
aber in dieser Unterzeichnung einen Verzicht linden, welchen
der Herzog von Sussex zum Nachtheile seiner Kinder geleistet
hätte, so wird auf diese Einwendung weiter unten geantwortet
werden.) Eben so wenig kann man sich und hat man sich zur
Entscheidung jener Frage auf ein besonderes, d. i. im Hause
Hannover bestehendes Herkommen berufen.
(Die Fortsetzung folgt.)
 
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