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N°. 9. HEIDELBERGER 1836.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften über die Ansprüche August’s von Este auf den TitelK
die Würden und Rechte eines Prinzen des Hauses Hannover.
(Fortsetzung.)
Die Frage stellt sich demnach, — mit Rücksicht auf die
kirchliche Verfassung des ehemaligen deutschen Reiches und mit
Rücksicht auf die Religionsqualität des Hauses Hannover, — so:
Gab es, in den Zeiten des deutschen Reichs, (in welche die
Abschliefsung der Ehe des Herzogs von Sussex mit Lady Augusta
Murray fällt,) ein gemeines d e u ts c h es E h er e ch t, nach wel-
chem in den deutschen protestantischen Fürstenhäusern die Gül-
tigkeit einer Ehe zu heurtheilen war ?
Die Theorie, welche ich in dem Gutachten aufgestellt und
vertheidiget habe, ist nun die: 1) Es gab k e rn solches Recht;
die Ehe war vielmehr, was die Bedingungen ihrer Gültigkeit
betrifft, für die Mitglieder der deutschen protestantischen Für-
stenhäuser nur eine Gewissenssache. Die deutschen Fürsten-
häuser hatten bis zur Reformation unter denselben Ehegesetzen
gestanden , wie andere Mitglieder der katholischen Kirche. Nun
kündigten die Fürsten und Stände, welche sich für die Reforma-
tion erklärten, dem Eherechte dieser Kirche den Gehorsam auf,
als einem Rechte, welches mit der neuen Lehre unvereinbar sey.
Diese Aufkündigung wurde in dem Religionsfrieden, und in der
Folge durch den westphälischen Frieden , als rechtmäfsig aner-
kannt. Von nun an also halte das kanonische Recht für die pro-
testantischen Fürstenhäuser uud Stände keine verbindende
Kraft mehr. 4) Was trat aber oder was wurde an die Stelle
dieses Rechts gesetzt ? Bei der. Beantwortung dieser Frage hat
man zwischem dem Eherechte der protestantischen Unterthanen
der deutschen Fürsten und Stände und dem der deutschen pro-
testantischen Fürstenhäuser zu unterscheiden. In den einzelnen
deutschen Ländern wurde dem Bedürfnisse einer neuen Gesetz-
gebung durch landesfürstliche Verordnungen — durch E.heord-
nungen — oder durch eine Praxis abgeholfen, welche, freilich

4) Worte des Herrn Eichhorn S. 48.
XXIX. Jahrg. 2. Heft.

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