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v. 10. HEIDELBERGER 1836.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften über die Ansprüche August’s von Este auf den Titel,
die Würden und Rechte eines Prinzen des Hauses Hannover.
( Fo r t set z ün g.)
Aber noch mehr ! Eingedenk jener Lehrsätze der lutheri-
schen Kirche, hat der Herzog seine Ehe mit Lady Augusta Murray
auch durch eine kirchliche Trauung bestätigen lassen. Der
Herzog ist mit seiner Gemahlin sogar zweimal, -— das einemal
in Rom und das anderemal in London , — getraut worden.
Die Einwendungen, welche man gegen die eine und gegen
die andere Trauung gemacht hat, lassen sich in den Satz zusam-
menfassen, dafs weder die eine noch die andere Trauung
so vollzogen worden sey, dafs sie der Abschliefsung
der Ehe diejenige P ublicität gegeben hätte, welche
doch, nach der Lehre und Meinung der protestanti-
schen Kirche, der Zweck oder der Hauptzweck der
kirchlichen Trauung ist. ( Wenigstens sind diejenigen gegen
die in Frage stehenden Trauungen gemachten Einwendungen,
welche sich nicht auf diesen Hauptsatz zurückführen lassen, theils
an sich von so geringem Gewichte , theils durch die Anwendung
der in der vorliegenden Abhandlung aufgestellten Grundsätze so
leicht zu widerlegen, dafs ich sie, um nicht die Untersuchung
über die Gebühr auszudehnen, mit Stillschweigen übergehe.) In
dieser Beziehung ist gegen die erste oder gegen die in Rom
geschehene Trauung eingewendet worden, dafs sie, wenn auch
von einem Geistlichen, doch ohne Aufgebot, nicht in der
Kirche, sondern in einem Privathause, auch ohne Zeugen
vollzogen worden sey. In derselben Beziehung ist gegen die
zweite oder gegen die in „London geschehene Trauung die
Einwendung erhoben worden, dafs, wenn auch dieser Trauung
ein dreimaliges Aufgebot vorausging, und wenn sie auch von
dem kompetenten Pfarrer in der Pfarrkirche und vor Zeugen
vollzogen wurde, dennoch der Herzog von Sussex weder in dem
Aufgebote, noch bei dev Trauung und in dem Kirchenbuche mit
XXIX. Jahrg. 2. Heft. 10
 
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