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N°. 15. HEIDELBERGER 1836.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften über d e Ansprüche August’s von Este auf den Titel}
die Würden und liechte eines Prinzen des Hauses Hannover.
( Fort set z un g.)
Wenn nun, — anlangend den vorliegenden Rechtsfall, —
die Ehe des Herzogs von Sussex und der Lady Augusta Murray
schon zu Folge des Ehe Versprechens , welches sie einander ge-
leistet und, indem sie als Eheleute mit einander lebten, durch
die That bekräftiget hatten , als eine ihrer Form nach gültige
Ehe unter diesen Partheien zu betrachten ist, — wenn diese Ehe
von den Eltern des Herzogs von Sussex in Beziehung auf Han-
novei’ oder in Beziehung auf das in Hannover regierende deutsche
Fürstenhaus, niemals angefochten worden ist, — so folgt aus
dem Obigen, dafs dieser Ehe, auch vorausgesetzt, dafs die Eltern
berechtiget waren, sie als nichtig anzufechten, jetzt, nach dem
Tode der Eltern, weiter nicht das in Frage stehende Ehehin-
dernifs entgegengehalten werde» kann. Man kann noch weiter
gehn und sogar behaupten, dafs diese Ehe überhaupt nicht und
in keiner Beziehung Von den Ellern des Herzogs von Sussex,
als solchen, jemals angelochten worden sey. Das ofterwähnte
Urtheil des geistlichen Gerichtshofes in London erklärte diese,
in GemcPshe.it der königlichen Keirathsakte (i2. George III.)
für nichtig. Diese Akte abe • macht die Gültigkeit der Ehen
der Prinzen des britischen Königshauses nicht von der Zustim-
mung der Eitern oder des Vaters desjenigen Prinzen, der
sich zu verheiraihen beabsichtiget, sondern allein von der Zu-
stimmung des jeweiligen Königs von Grofsbritannien
abhängig. Das Ehehindermfs, von welchem diese Heirathsakte
handelt, war in Deutschland bis auf die neuesten Zeiten unbe-
kannt. 53) Es ist seinem Grunde und seinen Folgen nach von
ganz anderer Art, als das der einer Ehe abgehenden elterlichen
Einwilligung.

53) Erst in einigen der neuesten Statute deutscher Fürstenhäuser, z. B.
in dein ktm. haierischen Familienstatuce, kommt dieses Eheuin-
dernifs vor.

XXIX. Jahig. 3. Heft.

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