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HEIDELBERGER

N°. 14.

1836.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
!

& c li r i f len
über die Ansprüche August’s von Este, ehelichen Sohnes Sr. K. IL
des Herzogs von Sussex} auf den Titel: die Würden und Rechte
eines Prinzen des Hauses Hannover.
( Fortsetzung der im vorigen Hefte abgebrochenen Recension.)
III) Von den Hindernissen ,
welche
der Rechtsgültigkeit der Ehe
Sr. K. H. des Herzogs von Sussex mit Lady Augusta Murray
angeblich entgegenstehen ;
ins besondere
von der dem Herzoge zur Abschliefsung dieser Ehe
nicht ertheilten väterlichen Einwilligung.

Der Rechtsgültigkeit der in Frage stehenden Ehe stand, nach
der Behauptung derer, welche die Ansprüche des Sir Augustus
d’Este bestreiten, das Hindernifs, (das impedimentum matrimo-
nii,) entgegen,32) dafs die Ehe ohne Zustimmung des
königlichen Vaters des Herzogs abgeschlossen wurde.
/Besonders auf diesen Grund stützen sich die Gegner jener An-
sprüche. Er wird vorzugsweise oder allein für unerschütterlich
gehalten. Einer desto sorgfältigeren Prüfung wird er in der vor-
liegenden Abhandlung zu unterwerfen seyn.
Ich gedenke übrigens nicht eines andern Ehehindernisses,
welches bei der in Frage stehenden Ehe vielleicht in Betrachtung
32) Bin Ehehindernifs ist ein Grund, aus welchem eine Ehe, ob sie
wohl faktisch möglich oder gegeben ist, dennoch entweder
schlechthin oder bedingungsweise widerrechtlich ist. In dem
Begriffe eines Ehehindernisses wird also die Ehe, als eine Tliat-
sache oder als ein factum, vorausgesetzt. (Dies gelegentlich zur
Bestimmung eines Begriffs, der von mehreren Schriftstellern falsch,
aufgefafst wird) — In dem vorigen Abschnitte war de facto, hier
ist de jure die Rede.
XXIX. Jahrg. 3. Heft.

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