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210 Schriften über die Ansprüche Augusts von Este auf den Titel,
kommen könnte, — dafs der Herzog von Sussex, als er sich
verheirathete, noch nicht das 2iste Jahr seines Alters zurückge-
legt hatte. Denn theils ist die Minderjährigkeit, (welche man
nicht mit der Unmündigkeit verwechseln darf,) für sich überall
nicht ein gesetzliches Ehehindernifs, theils war der Prinz,
als er sich verheirathete, nach dem Rechte seines Hauses, aller-
dings volljährig. 33)
Die Yertheidiger der Ansprüche des Sir Augustus d’Este
behaupten nun 1) dafs der Herzog von Sussex in der Eigen-
schaft, in welcher er in der vorliegenden Rechtssache allein zu be-
trachten ist, d. i. als ein Prinz des Hauses Hannover auch ohne
Zustimmung seiner Eltern eine gültige Ehe abschliefsen
konnte. Sie behaupten 2) dafs auch unter der entgegengesetzten
Voraussetzung die in Frage stehende Ehe für rechtsgültig zu
erachten seyn würde, da sie von dem Vater des Herzogs, als
Churfürsten von Hannover, niemals für ungültig erklärt oder
überhaupt angefochten worden ist. Jetzt die Gründe, auf wel-
chen die eine und die andere Behauptung beruht.
1) Der Herzog von Sussex war in der gedachten Eigen-
schaft befugt, sich auch ohne die Zustimmung
1 seiner Eltern zu verheirathen.
Die Rechte, welche bei der Beurtheilung der Gültigkeit der
in Frage stehenden Ehe — in Beziehung auf die ihr abgehende
elterliche Einwilligung — möglicher Weise in Betrachtung ge-
zogen werden können, sind das römische Recht, das kano-
nische Recht, das einheimische deutsche g e m e i n e Recht,
das so genannte protestantische Eherecht. (Ich gedenke
nicht auch des englischen Rechts. Wir sind in Deutschland und
nicht in England.)
Nach dem römischen Rechte können Kinder, welche unter
der väterlichen Gewalt stehn , nicht ohne die Einwilligung ihres
Vaters eine'gültige Ehe eingehn. 34) Kein Zweifel also, dafs die
in Frage stehende Ehe, da der Herzog von Sussex zur Abschlies-
surrg derselben nicht die väterliche Einwilligung erhalten hatte,

33) Vgl. das „Gutachten” S. 83. — Auel» Herr Eichhorn legt (S. 105.)
auf dieses Ehehindernifs kein Gewicht.
34) 1. 2. 9. D. de ritu nuptiarum. Vgl. Glück’s Erläuterung der Pan-
dekten. Theil XXIII. S. 29.
 
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