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224 Schriften üb. d. Ansprüche August’s von Este auf den Titel, u.s.w.
Rechtsfall ist besonders der letztere Satz von Wichtigkeit. Er
steht in dem heutigen Europa mit dem gesamten Zustande der
bürgerlichen Gesellschaft, mit der religiösen und der politischen
Bedeutung der Ehe in einem so genauen Zusammenhänge, er
hat überdies das Anselm des kanonischen Rechts und das der
protestantischen Dogmatik so entschieden für sich , dafs er so-
wohl überhaupt als in der vorliegenden Rechtssache in seiner
ganzen Strenge in Anwendung zu bringen ist. — Eben so leicht
kann die Zweideutigkeit, welche in der Eintheilung der Ehe-
hindernisse in öffentliche und Pr i v a t hindernisse liegt, zu
einem Irrthume verleiten. Das Ehehindernifs der ermangelnden
elterlichen Einwilligung ist zwar in dem Sinne ein öffentliches,
dafs es auf einem öffentlichen Interesse, auf einem Interesse des
Staates und der Kirche, beruht, nicht aber in dem Sinne, dafs
es von einem Jeden geltend gemacht werden könnte oder dafs
es der Richter selbst von Amtswegen zu beachten hätte. 52)

51) S. G. L. Boehnveri principia juris can. §. 386. Eichhorn’s
Kirchenrecht. Th. II. §. 454. 458. — Die englischen Schriftsteller,
(Blackstone in d. Conmientaries on the laws of England. B. I.
Ch. 15. und Chitty in d. General Practice of the law. Vol. I.
P. I. p. 52.) — auch die Gesetze Grofsbritanniens — erklären sich
über diesen Satz nicht so bestimmt, als zu wünschen wäre. Was
Herr Eichhorn (S. 21.) über diesen-Gegenstand sagt, dürfte
schon dadurch widerlegt werden, dafs die britische Regierung es
für nothwendig erachtete, die Ehe des Herzogs von Sussex vor
dem kompetenten Gerichte für nichtig erklären zu lassen.
52) Das Ehehindernifs ist also seinem Grunde nach aber nicht in Be-
ziehung auf die Verfolgung desselben ein öffentliches. Dieser Un-
terschied ist von Herrn Mohl (S. III.) übersehen worden.

(Die Fortsetzung folgt.)
 
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