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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 1-26 (2. Januar 1902 - 31. Januar 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#0033

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Amts- uudKreis-Verk8«-igu«gsblatt.

Aekanntmachuug.

Das Ersatzgeschäft pro 1902
hier

die Aufstelluiig und Führung der Rekrutie-
rungsstammrollen betr.

Nr. 51 ^l. Die Gemeinderäte des Bezirks werDen unter
Hnüoeisung auf 8 25 der deutschen Wehrordnung vom 22.
November 1888 (Beilage zum Ges.- und V.-O.-Bl. 1894

S. 23) veranlatzr, die in Ziffer IV dcr badischen Vollzugsver-
ordnung vom 13. Dezembcr 1888 (Beilage zum Ges.- und
V.-O.-Bl. Nr. 48 von 1864 S. 194) ^vorgeschriebene öffent
liche Aufforderung, die Anmeldung zur Stammrolle betreffend,
durch öffentlicl>en Auschlag oder auf andere ortsübliche Weise
mit dem Anfügen zu erlassen, datz die Militärpflichtigen frü-
herer Jahrgänge bci der Anmeldung die frü-
her empfangencn Losungs- nud Gestcllungsscheine, und die-
jenigen des laufenden Jahrganges ein Geburtszeugnis, soferm
die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt, vorzulegen
haben. Jm Weiteren machen !vir auf folgende Punkte auf-
merksam: ^ ^

1. Tie Anmeldungcn habcn in der Ze,t vom 15. Januar
bis 1. F-ebruar zu crfolgen.

2. Die Militärpflichtigen des jüngsten Jahrgangs, das
heitzt die 1882 Geborenen, sind nach Prüfung der Anmeldung,
sofern sic nicht schon in die Geburtsliften eingetragcn ftnd,
sogleich in cine nach Formnlar Anlage 1 der genanntc» Voll-
zugsverordnung zu führende Anmeldcliste nach der Reihe
der Anmeldungen einzuschreiben.

3. Hinsichtlich der in den Geburtslisken Eingetragenen sind
die Angaben über Stand, Wohnort usw. in den betrcffenden
Rubriken der Geburtsliste nachzutragen.

4. Haben sich Militärpflichtige angcmeldet, die einem
üitercn Jahrgange angehören, oder sind solche Militärpflichtige
in anderer Weise ermiltelt worden, so sind sie in den Rubriken
1—10 der Srammrollen der ihrem Alter eiirsprechenden Jahr-
gänge einzutragen; befindet sich schön ein Eintrag in der
Stammrolle über den Angcmeldetcn, so sind die etwa eingetre-
tenen Veränderungen in Betreff des Wohnsitzes, Standes,
Geiverbes, sowie die erfolgten Bestrafnngen einzutragen,

Bezüglich der Militärpflichtigen ältcrer Jahrgänge, die
neu in die Slammrolle aufgcnommcn wcrdcn müssen, ist sofort
nach der Anmelduiig eine besondere Anmcldeanzeige auf vor-
geschriebenem Formular hierher zu erstatten. Jn der Nnmelde-
liste, die als Beilage zur Stammrolle vom laufenden Jahrgang
dient, dürfen nur Militärpflichtige eingetragen werden, die
iu diesem Jahre das 20. Lebensjahr vollendcn, nnthin 1382
geboren sind.

5. Bei der Anmeldung sind alle Militärpflichtigen auf
die Vorschristen vezüglich der Anzeigen von Gebrechen und
der Gesnche um Zurücksrellung oder Befreinng (Wehrordnung
Z 03, 7, K 65 Ziffer 5, 0, 8 32) sowie auf die Vorschriften übcr
An- und Abmeldung zur Stammrolle (8 25 der Wehrordnung)
aufmerksam zn machen. Bezüglich der Rcklamationsgesuche
ist der vorgeschriebene Fragebogen auszufüllen.

6. Ueber die von den Militärpflichtigen angemeldeten
Gebrechen ist in der Stammrolle unter Bemerkungen cinzu-
tragen, z. B. Schwerhöb.gkeit, Epilepsie, steifer Arm, Vcrlust
des rechten Zeigefingers usw.

Bezüglich der äutzerlich nicht sichtbaren Gebrechen Schwer-
hörigkeit, Epilepsie, Kurzsichtigkeit, Herzleidcn u. dergl. sind
auherdem unrer Angabe der aufgerufenen Zeugen Protokolle
aufzunehmen; auck empfiehlt es sich, über derartige Gebrechcn
ein Zeugnis cines Arztes beizubringcn. Die ärztlichcn Zcug-
nisse, mit Ausuahmc der bezirksärztlichen oder der von ciner
öffentlichen Anstalt ausgestellten können nur dann Berücksichti-
gung finden, wenn dieselben von der Ortspolizeibchörde
(Bürgermcistcramt bezw. Bezirksamt) bezüglich der Aecht-
heit der Umerschrift des Arztes beglanbigt find.

Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene
Kosten 3 glaubhaftc Zeugen hierfür namhaft zu machcn oder
das Zeugnis cines bcamteten Arztes beizubringcn.

Stumme, Taubstumme, Geisteskrankc nnd solche, wclche
scbon an Geisteskrankheit gelittcn haben, sofcrn sie fich schon
in einer Taubstummen- oder Jrrenanstalt befanden, ein Zcug-
nis dieser Anstalt über die Art ihres Leidens bcizubringen,
damit ihre Ausmusterung anf Grund dessclbeu erfolgen kann.

Jn allen Fällen, in denen ein Militärpflichtiger sich zur
Stammrolle meldet, von welchcm ein Bruder im laufenden
Jahre ebenfalls gcstellungspflichtig ist oder bereits im aktiven
Militärdienst steht, ist in der Stammrolle hierv«, unter „Be-
merkungen" Vormcrkung zu machen, etwa in der Weise, dah
angegeben wird: „Brnder, 1881 geboren, dient seit . . . .
beim Jnfanterieregiment N. N.", odcr „Bcuder, 1881 ge-
boren, kommr im l. I. in N. zur Musterung."

7. Die Losungs- und Gestellungsscheine werden den Mili-
tärpflichtigcn, nachdem auf der Rückseite derselben von der
Anmeldung Vormerkung gemacht worden ist, zurückgegeben,
die Geburtsscheine aber abgenommen und als Beilage der
Stammrolle vom laufenden Jahre angcschlossen..

8. Den Militärpflichtigen des laufcnden Jahrganges ist
üüer die crfolgtc Anmeldung zur Stammrolle eine Bescheini-
gung zu ertcilcn, welche bis zum Musterungsgeschäft als Aus-
tveis riber ihrc Militärpflicht dient. Diese Bescheinigung ist
boii den Pflichtigcn zum Ersatzgeschäft mitzubringen nnd wird
Nach demselbcn durch einen Losungsschein ersetzt.

9. Am 2. Februar ist die Anmcldeliste zu schliesien.

10. In der Zeit vom 1. bis 14. Februar hat der Ge-
Nieinderai die Stmnmrolle fiir das laufende Jahr nach Muster
0 der Wehrordnung (Beilagc zum Gesetz- und V.-O.-Bl.
1888, S. 141s anzufertigcn und die Stammrollen der frühe-
i'en Jahre zu ergänzen. Dabei machen wir darauf aufmerksam,
oatz die betreffenden Militärpflichtigen streng alphabetisch ein-
zutragen sind und datz unter dcm letzten Namen jeden Buch-
stabens genügender Raum zu Nachtragungen freizulassen ist.

11. Jn der Rubrik „Bemerkungen" werden autzer Gebrechen
Uud Angaben, ivelche zur Bcurteilung des Lebensivandels
don Bedeutung sind, nur diejenigen Bestrafnngen aufge-
vommen, über welche den BürgermeisteränNern Strafnachrich-
ten zur Aufbewahrung zugehen, sei es datz dieselben vor oder
bach dem Eintritt des Bctreffendeu in das militärpflichtige
^llter erfolgt find.

Bestrafnngen Militärpflichtiger ältever Jahrgänge, die
Isit dem Eintritt in das militärpflichtigc Alter erfolgt sind,
bnd nachzutragen. Die Vorbestrafungen sind der Zeitfolge
bnch in die Stammrolle einzutrageu.

12. Falls nicht alle Rubriken der Stammrolle ausgefüllt
Eerden können, ist nicht etwa „unbekannt" einzutragen, sondern.
^^e bezügliche Rubrik ist Icer zu lassen.

,. 13. Die Angabe des Standes oder Gcwerbes des Pflich-

"gen hat möglichst genau zu erfolgen, z. B. bei Schmieden
'.'Beschlagschmied", bei Schlossern „Maschinenschlosser", „Bau-
^chlosser", bci Taglöhneru „land- oder forstwiickschaftliche"

^ s. w.. auch ist bei Landwirten und Dienstknechten anzuge-

ob sie der Pferdeivartung kundig sind, im Lbrigen verweisen
?ir hierbei ausdrücklich auf die mit diesseitiger Verfügung vom
n Nov. d. I., Nr. 15 499 deu Bürgermeisterämtern mitgeteilte
knnweisung für die Gemeindevorsteher" zur genauen Beach-

14. Pünktlich anf den 15. Februar sind die Stamm-
^?llen des laufendeu Jahres und der beide» Borjahre hierher
„Ausenden. Sind Wtilitärp.flichtige älterer Jahrgänge ein-
Eägen worden, so ist die Stanimroke, in die sie eingetragen,

beiznlegen. Autzerdem sind der Stammrolle vom laufenden
Jahrgang, zusammengeheftet, als Beilagen anznschlietzen:

u)die Auszüge aus den Geburtsregiftern, welche die iu
die Stammrolle dcs laufendeu Jahres aufgenommenen Mili-
tärpflichtigen enrhalten (Geburtsliste 1);

j)) die Lber Todesfälle eiugegangeneu Benachrichtiguu-

gcn;

<;) die Amneldeliste des laufendeu Jahres;

<1) die über die Einstellung von Freiwilligen zugekom-
nieneu Benachrichtigungsfchreiben;

e) die Geburtszeugnisse der auswärts Geborenen;

f) die Bekanutmachuugen über die erlassene öffentliche
Aufforderung;

t-) die Beschcinignngen über Eröffnung bezüglich der
Anzeigeu vou Gebrechen und Cinreichung von Zurück-
stelluugs-, bezw. Befreiungsgesucheu.

15. Die Gcbrechenanmelduugen uud ReklamationSge-
suche selbst siud soforr nach Aufnahme und entsprecheuder
Vorbereitung mit besonderem Berichte hierher vorzulegen; sie
dürfeu also nicht der Stammrolle beigeheftet werden, ebenso
fiud ärztliche Zeuguisse jeweils besonders hierher vorzukegcn
oder von dem Militärpflichtigen zum Musterungstermin mit-
zubriugen.

Wehrpflichtige, welche vor Beginu des militärpflichtigeu
Alters frciwillig bci einem Truppeuteile eingetreteu oder durch
bezirksamtliche Verfügung aus dcm badischen Staatsverband
entlassen wordeu find, sind — der Kontrolle wegeu — in
die Stammrolle aufzunehmeu; dieselbeu werden jedoch uach
erfolgtem Eintrag mit bezüglichem Vermerk wieder gestrichen.
Dagegeu sind Wehrpflichtige, welche vor Eiutritt tn das
militärpflichtige Alter verstorbeu sind, in die Stammrolle nicht
aufzuuehnien, es ist hier lediglich in der Geburtslisie elne
entsprecheude Beurkundung aufzunehmen.

Bezüglich der in der Gemeinde geboreneu, sich aber mcht
mehr iu derselben aufhaltcudeii Militärpflichtigen ist über
deren und den Aufenthaltsort der Eltern geeiguetc Nachforsch-
uug zu halten uud der Eintrag iu der Stammrolle auf Grund
der Ergebnifse der Erhebungen zu ergänzen bezw. zu berich-
tigeu; die bezüglicheu Schriftstücke find deu Beilagen zur
Stammrolle auzuschliehen. , .. . .

16. Bei Ausgewanderten ist anzugeben, ivaun fte das
Reichsgebiet verlasfen haben, ferner ob, wanu und von welcher
Behörde sie Staatserlaubnis zur Auswanderuug erhielten.

17. Bei deu zum einjährig-frciwilligen Dicnst Bcrech-
tigten ist Ort und Datum der Ausstellung des Berechtigungs-
scheines, sowie die etiva schvu erteilte Zurückstellung zu ver;
merkep.

18. Militärpflichtige, wclche uach Amnelduug zur Stamm-
rolle ihren dauernden AufeUthalt oder Wohnsitz verlegen,
haben dies behufs Berichtiguug der Rekruticrimgsstammrolle
sowohl beim Abgange dcr Behörde oder Person, welche sie in
die Stammrolle aufgenommen hat, als auch uach Aukunft
mi dem neuen Ort derjeuigeu, wclche daselbst die Stammrolle
führt, spÄesteus innerhalb dreier Tage zu meldcn.

Wer die vorgeschriebeueu Meldungen zur Stammrolle
oder zur Berichtiguug derselbeu unterläht, wird mit Geld-
strafen bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tngeir
bcstraft:

Jede gescheheue Au- uud Abmelduug ivird auf der Rück-
seite des Losungsscheines beziehuugsweise der bei der Anmel-
duug' zur Stammrolle erteiltcu Bescheinigung vermerkt; beim
Verziehcn wird der Abmeldevcrmerk mit dem Orte „wohin"
vei'schen.

Ueber die erfvlgie Abmeldung wird in dcr Stammrolle
zu dcr Rubrik „Bemerkungen" die Notiz „abgemeldet uach"
aufgenvmnicu, über deu Reuaiigemeldeteu dagegeu alsbald
ein Eiutrag in die Stämmrvlle des betreffeudeu Jahrganges
gefcrtigt.

Melden fich Pflichtige, ivelche übcr die Abmcldung an ihrem
frühcren Aufenthaltsort eine Bescheinignng nicht besitzen, so sind
sic znr unverzüglichcn nachträglichcn Abmcldung zu vcran-
lasscn.

Ileber jede im Laufe des Jahres erfolgte An- und Ab-
meldung ist mwerznglich hierher unter Benutzung der hierfür
vorgeschriebeneu Formulare Anzeige zu erstatten.

Persouen, welche sich nicht oder uicht rechtzeitig an-, be-
ziehiingsweise abmclden, siud alsbald zur Bcftrafung hier -
her anzuzeigeu.

Die Keimtnisnahme diescr Verfügung ist binuen acht
Tagen anhcr auzuzeigeu.

Heidelberg, deu 2. Januar 1902.

Großh. Bezirksamt:

Dr. Holderer._

Aekannlinachung.

Die Behaudluug der Reklamatiousgesuche
betr.

Nr. 52 IVI. An die Gemeinderäte des Bezirks.

Wir nehmeii Bezug auf Absatz 4 und 15 unserer Bekauut-
machung Vvm 2. Januar 1902, Nr. 51 IVl und weisen dic Ge-
mcinderäte hiermit an, die Reklamationsgesuche mit thunlichster
Beschlcunigung und mit crschöpfender Beantwortung der
Fragcbogen hierher vorznlegcn.

Ju den Fälleu, in deueu die Einreichung von Reklama-
tiousgesuchen nach deu Verhältuissen des Militärpflichtigen
wahrscheiulich erscheint, wollcn daher die Eltcrn des zu Re-
klamicrenden alsbald an die sofortige Einreichung des Eie
Mches erinnert werden.

Da auch im vorigen Jahre wicder eine gröhere Anzahl
von Reklamatiousgesucheu erst nach stattgehabtcr Musterung
zur Vorlage gekommen sind, sehcn wir uns veraulatzt, wiedcr-
holt auf die Notiveudigkeit rechtzeitiger Einreichung derartiger
Gesuche mit dem Bemerken hiuzuweiscn, dah Eutschuldigungeu
dahiugehend, dah es an der nötigcn Belehrung gcfehlt habe,
oder dah cmgenommen worden sci, der Pflichtige werde nicht
für tauglich befunden werden uud dergleicheu, die Verspä-
tung iiicht zu rechtfertigen vermögen.

Ju den Fällcn, in dcncn ein Militärpflichtiger reklamiert
wird, aus dem Grunde, weil cin Bruder zur Zeit schon unter
der Waffe dient oder voraussichtlich in diesem Jahre ausge-
hoben werden wird, wolle eine genaue Angabe des Alters des
betreffenden Bruders und ebeutuell einc Angabe des Regi-
ments, bei welchem er eingestellt ist, beigefügt lverdeu.

Wir machen ferner darauf aufmerksam, daß gemäß Para-
graph 63,7 W.-O. die Reklamationsgesuche, welche nach dem
Ersatzgeschäft einkommen, nur dann berücksichtigt werden kön-
nen, wenn die Reklamntionsgründe erst nach dem Ersatzgeschäst
entstanden sind.

Die Kemltiiisnahme dieser Verfüguug ist binuen zehn
Tageu auher anzuzeigeu.

Heidekberg, deu 2. Januar 1902.

Großh. Bezirksamt. v
Dr. Holderer

Aekanntmachung.

Freiivilliger Eiutritt zum zwei-, drei- oder
vierjährigen aktiven Dienst betr.

Nr. 64 U.

Wir bringen mit Bezug auf 8§ 84 und 85 der Wehrord-
nung zur öffentlichen Kenntnis, datz diejenigeu Militärpflich-
tigen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und freiwillig

in das Heer vder in die Marine eintreteu tvollen, die Erlaub--
nis zur Meldung bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommis-
sion (Bezirksamt) ihres Aufenthaltsorts uachznsucheu haben.

Der Zivilvorsitzeude gieüt seine Erlaubuis durch Ertei-
lung eiues Meldescheincs.

Die Erteilung des Meldescheins wird abgängig gemacht:

-i) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

st) von der obrigkeitlicheu Bescheinigung, dah der zum frei-
willigen Dienst sich Meldende durch Zivilverhältnisse uicht ge-
bunden ist und stch untadelhaft geführt hat.

Leuten, die bereits das militärpflichtige Alter erreicht
haben, das heiht das 20. Lebensjahr im laufendeu Jahre voll-
enden, oder älter sind, darf der Meldeschein auch dann erteilt
werden, wemi dieselben anstatt der Einivillignng des Vaters
oder Vormnndes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen,
dah die Fanülic der Hilfe des Militärpflichtigen entbehren
kann.

Von der Bedingung der nntadelhaften Führung darf nur
in vereinzelten Ansnaymefällen mit Genchmignng der Er-
satzbehvrde dritter Jnstanz abgesehen werden. Die erteilten
Meldescheine haben nur bis zum 31. März Giltigkeit.

Wer bis dahin keinen Meldcschein erhalten, bcziehungs-
weise innerhalb der Giltigkeitsdauer cines solchen keinen Ge-
brauch von demselben gcmacht hat, mnh, sofern er in dem be-
treffenden Jahre schon gestellungspflichtig ist, bis zur Be-
cndignng des Aushcbungsgeschäftes nnd sofern er übcrzählig
bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres znr Verfügung
der Obercrsatzkommissio» bleiben, es sei denn, dah diese selbst
auf Antrag eines Truppen- (Marine-) Teils die Genehmigung
zur Erteilung des Meldescheines giebt. Es kann also Militär-
pflichiigen, die im lanfendcn Jahre vor der Ersatzkommission die
Entscheidnng „tauglich" erhalten haben, noch nachträglich aber
iiur auf Aiürag eines Truppen- (Marine) Teils von der
Oberersatzkommission die Genehmignng zur Ertcilnng eines
Meldeschcins gegebcn werden.

Militärpflichtige, die beim Ersatzjgeschäft zurückgeftellt
werden, dürfen ohne Wejteres um die Erteilung eines Melde-
scheines beim Zivilvorsitzendcn der Ersatzkommifsion nachsuchen.

Dcn anf das Los verzichtendcn und im Biusterungstermin
zum frciwilligen Eintritt sich meldcndcn Wehrpflichtigcn steht
ein besouderes Recht auf die Nnswahl der Waffengattung oder
dcs Truppenteils nicht zn. " ' ->

Dicse Auswahl ist nnp frcigegeben, wenn sich dieselben
nach Matzgabe oer vvrstehendeii Bestimmnngen rechtzeitig
eine» Atzeldefchein erwirkt haben.

Die mit Meldcfcheinen versehcnen jnngen Leiüe haben sich
stehnfs Annahme an den Kommandenr des Trnppenteils zu
w.enoeii, ivv ste dienen. Dieser veranlatzt ihre körherffchf-'
Untersnchnng nnd enffchcidct Wkr ihre Unnahme. Z>ie An-
nahme erfolgt durch Ertcilung eines Annähmescheines und
es haben die mit einem diesbezüglichen Schein veffehenen
Mannschaften als vorlänfig benrlanbtc Freiwillige sich in
Kontrolle des Bezirkskommandos ihres Aufcnkhaltsorts zu mel-
den. 1

Die Bürgenneisterämter des Bezirkes machcn wir auf
die vorstehende Bekaniitmachung znr evenruellen Erteilung
von Belehrniig an die Wehrpflichtigen anfmerksam.

Heidelberg, den 2 .Januar 1902.

Großh. BezlrkSamt.

Dr. Holderer.

Aekanntmachung.

Das Znrückstellnngsverfahren bezüglich der
Mannschaften der Reserve, Marinereserve,
Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve nnd Marine-
ersatzrcserve, sowie dcr ausgebildeten Land-
stiirmpflichtigen des ziveiten Aufqebors betr. .

Nr. 55 N,

Die Mannschaften der Reserve, drr Marinereserve, der
Landwchr, Seewehr, Effatzrcserve nnd Marinc-Ersatzreserve,
sowie ausgebildcte Laiidsturmpflichtige des zwciten Aufgebotes
werden auf Grnnd der Klassifikationsbestimmnngen — Bbil.
zum Gcs.- u. V.-O.-Bl. 1894 S. 125 — darauf anstnerffam
gemacht, daß Gesnche nm Zurücksteünng für einen ctwaigen
Einbernfniigsfall bei notwendigen Verstärkungen oder Mobil-
machrmgen bezw. bei Bildnng von Ersatztruppenteilen wegen
dringender hänslicher odcr gewerblicher Verhältnisse längftens
bis Mitte Februar 1900 bei den betreffenden Gemeindebehör-
den cingebracht werden müsscn.

Die Gemcindevorstäiide haben diese Gesuche zn prüfen und
darübcr Nachweisungen, wclche bis 20. k. M. an nns einzu-
reichen sind, aufznstellen, aus ivelchen nicht nur die bürger-
lichen, militärischen und Vcrmögensverhältiüsse der Bittsteller,
soiidcrii anch die obwaltenden llmstände crsichtlich sind, durch
ivelche eine zeitweise Zurückstellniig bedingt werden kann.

Die Zurückstellungsgründe sind folgende:

n) ivenn ein Manii der einzige Ernährer seines arbeits-
nnfähigen Vaters oder seiner Mutter, beziehnngsweise seines
Grotzvarers oder seiner Grotzmnttcr, mit denen cr dieselbe
Feuerstelle bcwohnt, zn betrachten ist, und ein Knecht oder
Geselle nichr gehalten wcrden kaiin, anch dnrch die der Familie
bei der Einberufung gcsetzlich zustehende Untefftütznng der
dauernde Niedergang des elterlichcn Hausstandes nicht abge-
wendct werden könnte;

st) wenn die Einberufnng eiiies Mannes, der das 30.
Lebcnsjahr vollendct hat nnd Grundbcsitzcr, Pächtcr oder Ge-
werbetreibcnder oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist,
den gänzlichen Verfall des Hansstandcs znr Folgc haben und
dic Angehörigen selbst bei dcm Genusse der gesetzlichen Unter-
stütznng dcm Elende preisgegcben würden;

e) wenn in etnzelncn dringenden Fällen die Znrückstel-
lung eines Mannes, dessen geeigncte Vertretung auf kcine
Weise zn crmöglichen ist, im Jntercsse der allgemeinen Landes-
knltur und der Volkswirtschaft miabweislich notwendi
erachtet wird.

Manschaften, Ivelche wegen Kontroll-Entziehniig nachdie-
nen müsscn (§ 113, Ziffer-4 der dentschen Wehrordnung vom
22. Nvvember 1888 — Beil. z. Gcs. n. V.-O.-Bl. 1894, S.
111) haben jedoch anch in den vorgenannten Fällen keinerlei
Ansprnch auf Zurückstellung.

Heidelberg, 2. Januar 1902.

Großh Bezirksanii.
_Dr. Holderer.

Den einjährig-freiwilligen Militärdicnst betr.

Itr. 56 Ll. Nachstehend bringen !vir die Bestimmungen
der Wehrordnung über den einjährig-freiwilligen Militärdienst
znr allgemeincn Kenntiüs.

8 89.

Nachsuchung der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienft
daff im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre
nachgesncht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es
sich nur nm einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise
durch die Ersatzbehörde dritter Jnstanz zugelassen werden, doch
hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungs-
scheines nicht vor vollcndetem 17. Lebensjahre zn effolgen.

Der Nachweis der Bcrechtignng bezw. die Beibringung
der für die Erteilung des Berechtigungsscheines erforderlichen
Unterlagcn hat bei Verlnst des Anrechts spärestens bis zum
1. April des ersten Militärpflichffahres (§22, 2) bei der
Prüfungskommission zn erfolgen. Bei nichi Jnnehaltung dieses
Zeitpunktes daff der Berechtigungsschein ansnahmsweise mih
 
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