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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 125-149 (2. Juni 1902 - 30. Juni 1902)
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Slairgen nicht autzechalb der Fenster odcr Balkon-
tzrüstungcn und. Tragsteinen aufgestellt werdein

Fensterlädein setien sie geöffnät oder geschlossen,
müssen fest angemacht Ivorden.

Tie Läden des nnteren StockeS dürfen in keincm
Falle nur bis znr Hälfte geschlossen werden. Das
Öeffnen derselben mutz mit Vorsicht geschehen, damtt
aus der Straße Vorübergehende durch sie nicht berletzt
werden.

8 12.

Da s Feilbieten b -o n Blumen u. s. w.
durch K i n d e r.

Tas Feilbieten von Blumcn, Obst, Backivaren,
Zündhölzern und derglcichon auf Straßen und öffent-
lichen Plätzen durch Kinder unter 14 Jahren ist nnter-
sagt. (Paragraph 42 b Absatz 6 Gcw.-Ordg.)

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die
Uebertretnng dieses Verbotes dnrch die Kinder mit ver-
antwortlich.

8 13.

Den Verkauf von B a ck w a r e n, i n s b e s o n-
dere F a st e n b r e tz e l n.

Den Vch'känfern von Backwaren Ensbesondere
Fastenbretzeln) ist das Feilbieten ihrer Waron anf den
Straßen und öffcntlichen Plätzen hiesiger Stadt nur
an den vom Bezirksamte im Benehmen mit deni Stadt-
rate beslimmten Ausstellungsorten gestattet, im übrigen
aber, sowie insbesondere das Feilbietan der Waren auf
den Straßen im Umherziehen verboten.

Die Anfstellung der Verkäuser an den Ausstellungs-
orten hat in ciner Weise zu erfolgen, daß durch dieselbe
der Vertehr nicht gehemmt ist.

8 14-

Vornahme von V e r st e i g e r u n g e n, A u s-
rufen von Waren u. s. w.

Tas Hansieren nnter Beniitzung von Fuhrwerken
in den von der elektrischen Straßenbahn berührten
Straßenstrecken ist verbotcn.

8 18.

V e r a n st a l t n n g von A u f z ü g e n.

Tie Veranstaltnng von Auszügen, Fackel- und Lam-
pionzügen dnrch die Ltratzen der Stadt ist nur mit
Erlaubnis deS Bezirksamts und nntcr Beobachtung der
von demfelben zur Freihaltnng des Verkehrs und zur
Sicherung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnun-
gen statthaft.

Bei den Fackelziigen dürfen die Fackeln nicht an
die Hänser oder Mauern gestoßen oder in einer Weise
getragcn werden, daß hierdurch Vorübergehende be-
lästigt odcr gefährdet werdcn.

8 13.

Vc' IIsikanff ü h r unge II.

Für gemerbsmäßige Vlusikausführungen anf dcn
öfsentlichen Straßen sind dic Bestimmnngen des Para-
graph 33 b der Gew.-Ordg. nnd Paragraph 37 der
Bad. Vollzugs-Verordnnng zur Gew.-Ordg. maß-
gebend.

Für die Veranstaltnng nicht gewerbsmäßiger Mnsik-
aufsührungen auf den Straßen hiesiger Stadt ist die
Erlaubnis des Bezirksamtes einzuholen.

Auf die im Dienste besindliche Militär- sowie nni-
formierle Fenerwehrkapcllen findet diese Vorschrift keine
Anwendung.

8 17.

Verbrennen von Gegen st ände n, Thee r-
koche n.

Tas Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von
Asphalt, Theer und anderen brannbaren Snbstanzen,
das Auspichen von Fässern nnd die Vornahme ähn-
licher feuergefährlicher Handlungcki anf öffentlichen
Straßen nnd Plätzen ist nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamtS nnd nnter Beobachtung der von demselben
getrofsenen besonderen Anordnnngen zulästig.

8 18.

W e r f e n, S ch l e u d e r n, Abbre n nen v o n
Fenerwerk n. s. w.

Es ist nntersagt, aus öffentlichen Straßcn und
Pläyen mit Steinen oder Schneeballen zu werfen, mit
Lchleudern zu schleudern, mit. Schlagballen zu werfen,
Trachcn steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abzubren-
nen: desgleichen ist nntersagt, dasclbst sich an Wagen
anzuhängen, zu schleifen oder mit Rutschschlitten gu
fahren.

8 19.

U m herlaufenl a ss en von H ä u s t i e r e n,

Transport von SPicgeln, Hqndhabung
von Dampfmaschinen.

Es ist untersagt, Geslügel oder andere landwirt-
schaftliche Nutztiere anf den Straßen umherlaufen zu
lassen. Spiegel müssen beim Transport durch die
Vtraßen auf der Glasseite nstt Tüchern verhüllt sein.
Fässer dürsen nicht durch die Straßen gerollt werden.

Der Dampf von Maschiizen auf den Straßen darf
Lann nicht abgelassen werden, wenn in der Nähe be-
findliche Zng- nnd Reittiere dadurch scheu gemacht wer-
den können.

8 20.

Straßensperre bei Grabarbeiten und
besonderen A n l ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Be-
hörde die Absperrung einer Straßenstrecke oder eines
Straßenteils behnfs Vornahme von Gräbarbeiten be-
absichtigt, so ist neben der Erlanbnis des Stadtrates
in jedem einzelnen Falle Genehmigung des Bezirks-
amts einzuholen.

Tieses hat zu Prüfen, ob die Absperrung, aus dam
angegebenen Grunde statthast und ob eine Veröffent-
lichung derselben erforderlich ist. Die Absperrung ist

am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen,
nachts durch Aufhängen roter Laternen kenütlich zu
machen.

Jn schweren Krankheitsfällen kann anf Vorlage
eines ärztlichen Zengnisses von dem Bezirksamte ange-
ordnet werden, daß die.Vtraße, in welcher der Kranke
wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und
jede geräuschvolle Thätigkeit auf der Straße vor und
in der Nähe des von dem §kranken bewohnten Hauseis
zn unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, daß
die Straße mit einem den Schall dämpfenden Material
gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Be-
zirksamts dnrch das städtische Tiefbanamt auf Kosten
des Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an dcn zur Sperrung
einer Straße, eines Platzes oder von Teilen derselben
aufgestelltcn Zeichen oder die Nichtbeachtung solcher
und ähnlicher die Ordnung des Straßenverkehrs be-
zweckenden öffentlichcn Anschlägen und Warnungen ist
strafbar.

II. Vorschriften über den Futzgänger-Verkehr.

8 21.

A l l g e m c i n e s A u s w e i ch e n der F n ß g ä n g c r
anf d e n Gehwcge n.

Die Benütznng der Gehwege bleibt dem Fußgänger-
verkehr vorbehalten. Das Ausweichen dec Fußgänger
soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, nach rechts
geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch
nngerechtfertigtes Stehenbleiben oder längeres Zu-
sammenstehen mehrcrer Personen zn hindern.

8 22.

Verbot des Reitens u n d Fahre n s
anf den G e h w e g e n, sowic des Tragens
n m f a n g r e i ch e r G e g e n st ä n d e.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit
Wagen, Handwagen, Karren, Schlitten oder mit Fahr-
rädern zu fahren, Zugtiere oder Schlachtvieh zu füh-
ren oder zn treiben, Hunde an langer Leine zu führen
nnd Gegenständ« zu Lcfördern, welche, wie 51isten, Lei-
tern, Tragkörbes Farbkübel, Fleisch'mulden und der-
gleichen, die Vorübergehenden zu belästigen, zu bo-
schädigen oder zn verunreinigen geeignet sind.

Wegen des Fahrönss mit Kindek- und Krankeir-
wagen siehe Paragraph 52.

8 23.

T r a gen von S ch i r m e n, Stöcke n u. s. w.

Es ist nntersagt, Schirnie, Stöcke und andere Gegen-
stände anf Straßen nnd Gehwegen in einer Weise zu
tragen, daß hierdnrch Vorübergehende verletzt werden
können.

Gewehre dürfcn auf den Gehwegen nur in senk-
rechter Haltung, Lensen nur abgeschlagen getragen
wcrden.

Geladene Gewehre dürfen anf den Straßen der
Stadt übcrhaupt nicht getragen werden.

Anf die im Dienste befindlichen Militärpersonen,
sowie das Gendarmeriepersonal findet diese Vorschrift
keine Anwendung.

8 24.

M arschicren in g e s ch l o s s e n e n
Abteilungen anf Gehwegen. Abladen
von Holz und Kohlen.

Tas Nntreten und Mas-schieren geschlostener Ab-
teilungen auf den Gehwegen ist untersagt.

Wagen, Karren usw. sind mit thunlichster Beschleu-
nignng, jedoch unter Beachtung der erforderlichen Por-
sicht ans den Thoreinfahrten über die Gehwege zu schaf-
fen; ein Beladen von Fuhrwerken auf den Gehwegen
ist verboten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen usw. in die
Kellcrräume ist der Gehwegverkehr möglichst wenig zu
behindern. Das Einwerfen der Kohlen und des Holzes
hat unmittelbar nach dern Abladen zu erfolgen. Nach
Abräumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu rei-
nigen.

8 25.

Gchwegsperre bei V o r n a h m e von
Arbeiten an der Außcnseite v o n G e-
b ä u d e n.

Bei Vornahme von Arbeiten an der Außenseite der
Gebäude, wie Abwaschen des Verputzes, Ejnsetzen und
Abnehmen der Läden und Vorfenster ist der Gehweg
in gleicher Weise wie bei Vornahme von Dachrepara-
turen durch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu
sperren. Die Aufhebung der Sperre ist thunlichst zu
beschleunigen.

III. Borschriften über den Fahr- nnd
Reitverkehr.

8 26.

Fähigkeit zur s e I b st ä n d i g e n Leitung
von Fuhrwerken.

Auf öffentlichen Straßen darf niemand fahren, rei-
ten oder Vieh treiben^ der dessen nicht kundig ist und
nicht hinreichende körperliche Kräfte hierzu besitzt.

Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung
nnd Beaufsichtigung eines Fuhrwerks oder Pferde zum
Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

8 27.

Pflichten der Fnhrleute.

Der Fuhrmann muß, so lange er sein.Gespann
leitet, nüchtern sein untz darf auf dem Fuhrwerk nicht
schlafen.

Die Zügel muß er stets in der Hand halten oder so-
fern er neben dem Fuhrwerk hergeht, so anhängen, daß
er sie in jedem Augenblick erfassen kann.

Die auf der Fahrbahn stch bewegenden Fußgänger
muß er — insbesondere bei Straßenkreuzungen —
durch lautes Anrufen rechtzeitig zum Ausweichen auf-
fordern.

8 28.

Platz für den Fuhrmann.

Der Platz für den Fuhrmann muß auf den Fuhr-
werken so angebracht sein, daß demselben freie Aus-
sicht nach allen Seiten ermöglicht ist.

Fuhrwerke, bei denen dies nicht möglich ist, dürfen
im Jnnern der StaÄt nicht vom Wagen aus gelenkt
werden. Bei solchen Fuhrwerken hal der Fuhrmanii
auf der linken Seite des Gespanns nebenher zu gehen.

Ten Fuhrleuten ist verboten, während der Fahrt
auf einem seitlich am Wagen angebrachten Brett odec
auf der Teichsel zu sitzen.

8 29.

B e s ch a f f e n h e i t der Z u g t i e r e.

VNit ansteckenden Krankheiten oder mit auffälligen
Schäden behaftete Zugtierck dürfen nicht eingespamst
iverden. Abgetriebene Zugtiere, sowie Turchgänger und
Schläger diirfen auf öffentlichen Straßen nicht be-
nützt werden.

Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe von Messing-
blech anzulegen.

8 30.

B e s ch a f f e n h e i t der F u h r w e r k e.

Alle in Gebrauch genommenen Wagen und Schlitteii
niüssen mit fester Dcichsel oder Lanne versehen sein.

Tie in hiesiger Stadt verkehrenden Lastwagen zuM
Transport von Waren, Kohlen, Backsteimn, Sand,
Kies, Schutt, Bier usw. müssen mit dem Namen und
Wohnorte oder der Firma des Eigentümers und falls
dieser mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch
mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Dis
Bezeichnung ist an deni Fuhrwerk selbst oder auf einer
an demselben fest angehefteten Tafel in deutlicher un-
verwischbarer und inindestciis 5 Centimeter hoher Schrift
anzubringen.

Lastwagen jeder Art, mit Ausnahme der Möbel-
wagen sollen eine Bodenbreite von höchstens 1,80 Meter
haben und dürfen nicht so beladcn sein, daß Gegew
stände über diese Breite hinausstehen. Ausnahmen hisc-
von können in besonderen Fällen der Zustimmung deS
Stadtrats durch das Bezirksanck gestattet werden.

8 31.

Ladun g.

Die Ladung darf die Leistungsfähigkeit der ge-
brauchten Zugtiere nicht überschreiten; sie mnß derartig
verteilt und auf den Wagen befestigt sein, daß ein
llmschlagen des Fuhrwerks oder Herunterfallen der La-
dung nicht stattfinden kann; ebensowenig darf sie ganl
oder teilweise auf der Erde schleifcn.

Gegenstände, die bei Bewegung des WagenS einen
störenden Lärm verursachen können, — z. B. metalleiir
Platten, Stangen, Schienen, Stäbe — müssen behuf^
Vermeidnng jeden Geräuschs entsprechend verpackt u>id
unterlegt werden.

8 32.

B e s ch a f f e n h e i t dcr F u h r g e s ch i r r e.

Die Geschirre müssen haltbar und stets in ordnungS"
mäßigem Zustande sein.

Tie Verwendung einfacher Leitseile. sogen. Zopl"
ziigel, ist nur gestattet, wenn der Führer anf der linkev
Veite des Gespaunes geht und das Tier, bezw. da-
Gespann am Kopfe leitet.

Vom Wagen aus dürfen Einspänner nur mit derv
Toppelzügel und Zweispänner nur mit dem Kreuzzüg^'
gefahren wcrden. Pferde müsschi mit Gebiß aufg^'
zäunit werden.

8 33.

S ch e l l e n g e l ä u t e im Winter.

Solange die Straßen nnt Schnee bedeckt sind, müsst^
alle Fuhrwerke und Schlitten mit lauttönenden Roll^
oder sonstigem Geläute gefahren werden.

8 34.

Fahrgeschwindigke.it.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemäßigt^
Trabe fahren, ebenso sind Reitern zu scharfe, den
kehr gefährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen, in engen Straß^b'
beim Umwcnden, beim Einbiegen in andere Straßbb'
beim Passioren von Straßenkrcuzungen, ferner übera>b
wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Full
gängern oder Reitern stattfindet, oder die Fahrbaw'
durch Bauten oder in sonstiger Weise eingeengt ist.

8 35.

S ch r i t t f a h r e n.

Fuhrwerke, welche nicht anf Federn ruhen ad^
in Federn hängen, desgleichen solche, welche vernw?
ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer Bewegung
stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekal
pelte Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren. i

Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser
Höfe nur im Schritt gescheheii, ,,

Endlw) ist nnr im Schritt zn fahren anf alleu de ^
jenigen Straßenstrecken, für welche dies durch Answl f,
der Polizeibehörde ansdrücklich vorgeschrieben oder >.
einzelnen Falle durch Polizeibedienstete zur Verineid"
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

8 36.

Rechtsfahre n.

Alle Fuhrwerke haben, soweit nicht örtliche
nisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrb'
einzuhalten.

Schwer beladenen Fuhrwerken ist, soweit esZ^
Raum gestattet, von leichtem Fuhrwerk mit ganger ^
auszuweichen. Will auf der linken Seite der ^irav,
angehalten werden, so darf nicht eher dahin eingebvs
werden, als es der Zweck ersordert. jst

Das Ncbeneinanderfahren mehrerer Fuhrwerte
verboten.

8 37.

Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe.
 
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