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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

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Nr. 125-149 (2. Juni 1902 - 30. Juni 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#1163

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nächsten Umgebung längert- Zeit stehen zu lassen, als
Lies zum Zwecke der Grubenentleerung unbedingt er-
forderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen
find in deutlicher und haltbarer Weise mit dem Namen
des Eigentümers zu versehen.

8 67.

Abfuhr des Grubeninhalts.

1. Die Reinigung von Kloaken und Abtritten und
die sogleich vorzunehmende Abfuhr ihres Jnhaltes darf,
soweit dieselbe nicht von der städtjschen Abfuhranstalt
zu besorgen ist, nicht vor nachts 11 Uhr und in den,Mo-
naten April bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übri-
gen Monaten nicht nach 6 Uhr morgens bewirkt werden.

2. Für die Ausfuhr von trockenem Stalldünger und
Pfuhlwasser sind, falls die Ladung aus Mangel an Hof-
raum auf der Straße ersolgen muß, die in Ziffer 1 fest-
gesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls maßgehend.

3. Denjenigen Grundbesitzern, welche eMn geschlosse-
nen Hofraum besitzen, in dem die Ladung geschehen kann,
ist jedoch gestattet:

u) Während der Monate September bis 1. Juni
trockenen Stalldünger bis 12 Uhr mittags und Pfuhl-
wasser zu jeder Stunde des Tages,

d) während der Monate Juni, Juli und August
trockenen Stalldünger und Pfuhlwasser bis morgens
8 Uhr zu laden und auszuführen.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei
Glatteis, kann das Bezirksamt aus Antrag des Stadt-
rats den hiesigen Landwirten die Abfuhr von trockenem
Stalldünger und Pfuhlwasser an einzelnen Tagen auch
zu andern als den un.ter Ziffer 2 u bestiinmten Zeiten
gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten in-
folge eines Platzregens überschwemmt sein sollten, Pfuhl-
wasser zu jeder Tageszeit ohne besondere Erlaubnis aus-
führen.

4. Zur Ausführung des Düngers und Abtrittinhalts
ist, soviel immer möglich, der Weg über die Haupt-,
Leopold- und Bergheimerstraße zu vermeiden und sollen
die Zwingerstraße, Plöck, St. Annagasse oder die Stra-
ßen am Neckar eingeschlagen werden.

8 68.

Verantwortlichkeit für die Einhaltung
der Vorschriften über die Ausfüh-
rung von Dünger.

Für die Einhaltung der in den Z8 66 und 66 ge-
gebenen Vorschriften über Aussührung von Dünger und
Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten auch die die
Ladung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer,
Dungempfänger und Dunghändler verantwortlich.

8 69.

Verbot des Auslaufenlassens oder
Ausgießens von Jauche, Blut, F a r b-
wasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgießen von Jauche,
Blut, Farbwasser, sowie anderen ekeleirregenden oder
üble Ausdünstungen verursachender Flüssigkeiten in die
Straßen- und Kandelrinnen ist untersagt.

Jn Straßen, welche mit Kanalisationen versehen
und in welchen der Anschluß der Grundstücke behufs
Entwässerung stattgefunden hat, darf kein Haus- oder
Dachwasser in die Straßenrinne eingeleitet oder einge-
schüttet werhen.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren
des Wassers im Jnnern unmöglich macht, muß das aus-
zugießende Wasser auf die Straße getragen und dort
ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne
ausgeleert werden.

8 70.

Verbot der Verunreinigung der
Straßen durch Hinwerfen von Äbfällen
und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier,
toten Tieren, Kot und sonstigen llnrat auf die Straßen
oder in die Kandelrinnen und das Einkehren von Stra-
ßenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art
aus den Fenstern oder Thüren der Häuser auf die Stra-
ßen und öffentlichen Plätze zu schütten, fowie Teppiche
und Tücher dahin auszustäuben.

Kann der Thäter nicht ermittelt werden, so haftet
der Jnhaber des Gebäudeteils, woselbst die llebertretung
verübt worden ist, sofern er nicht nachweist, daß er die
Uebertretung nicht zu verhüten vermochte.

Auf den Balkonen und vor den Fenstern stehende
Pflanzen dürfen nicht derart gegossen werden, daß die
Flüssigkeit auf die Straße abläuft.

8 71.

Verbot der Vornahme von Reinigungs-
arbeiten auf der Straße.

Die Vornahme von Reinigungsarbeiten jeder Art
auf den Straßen, namentlich bas Reinigen, Abwaschen
und Ausbessern der Droschken und Wagen, das Äus-
klopfen der Teppiche und ähnlicher Gegenstände, sowie
d'as Beschlagen von Pferden ist verboten.

Aüsnahmen von diesem Verbote können aus beson-
deren Gründen vom Bezirksamt zugelassen werden.

8 72.

Verbot des Auslegens von Wäsche,
Betten und dergleichen.

Es ist verboten, nach 8 llhr morgens Betten, Wäsche,
größere Teppiche und ähnliche Gegenstände auf Stra-
ßen und öffentlichen Plätzen, an den Fenstern der Häu-
ser oder sonst in öffentlicher sichtbarer Weise auszuhängen
oder auszulegen.

VI. Reinigung der Straße und Abfuhr des
Kehrichts.

8 73.

AI l g e m e i n e s.

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Plätze
liegt, soweit dieselbe nicht von der Stadtgemeinde be-

sorgt wird, den Bewohuern der an den Straßen und
Plätzen liegenden Häuser ob.

Die Verbindlichkeit des Reinigens erstreckt sich auf
den ganzen Teil des öffentlichen Weges längs der Häu-
ser, Höse, Gärten oder privateigentiimlichen Gründ-
stücken bis in die Mitte der Straße.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallun-
gen, Remisen, Gärten u. s. w. hat der Eigentümer,
bezw. der Benützer derselben für das Kehren zu sorgen.

Tie Haus- und Grundeigentümer, bezw. deren zuvor
zu benennende Stellvertreter, haben dafür zu sorgen,
daß diese Verbindlichkeit gehörig erfüllt wird.

8 74.

Zeit und Art der G e h w e g r e i n i g u n g.

1. Sämtliche Gehwege der Stadk (ohne llnterschied
ob Hauvt- und Nebenstraßen) sind an allen Werktagen:

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April morgens
vor 9 llhr und in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober
morgens vor 8 llhr, und Samstags überdies auch nach-
mittags 5 bezw .6 Uhr M reinigen.

2. Das Reinigen der Gehwege hat in nachbarlichem
Einvernehmen soviel als möglich zu gleicher Zeit und
so zu geschehen, daß die Gehwege gehörig rein sind. Bei
trockener Witterung sind die Gehwegflächen vor der
Reinigung zur Verhinderung des Aufstäubens mit Was-
ser zu begießen.

3. Alle auf die Straßen führenden Kändel und Win-
kel sind jeden Tag mit ersterer gleichzeitig zu reinigen.

Ter von den Gehwegen zu entfernende Schmutz darf
nicht auf die Fahrbahn gebracht werden.

8 75.

Begießen der Straßen.

Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhalten-
der Trockenheit sind die Straßen und Gehbahnen min-
destens einmal täglich und zwar zwischen 6 und 7 Uhr
abends mit frischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße, der Sophien- und Leopoldstraße
hat dieses auch noch morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu
geschehen.

Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist 8 73
maßgebend.

8 76.

Beseitigung von Eis und Schnee.

Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger
Kälte sind die Gehwege vor den Häusern durch die Haus-
eigentümer insoweit von Eis und Schnee frei zu halten,
als dies mit Rücksicht auf den ungestörten Verkehr als
erforderlich erscheint.

Bei etwaigem starkem Schneesall ist aus den engeren
und dem Verkehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie
namentlich der Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem
Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis uur unter
der Voraussetzung auf die Straße gebracht werden, do^
dieselben sofort wieder von da weggeschafft werden.

Schnee und Eis darf nicht direkt in die Straßenrinne
gebracht werden, wenn der Wasserablauf in der Straßen-
rinne dadurch gehemmt wird.

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der
Gehweg nicht beschädigt werden.

8 77.

G l a t t e i s.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten
Glatteis haben die zur Straßenreinigung Verpflichteten
die Gehwege und Straßenübergänge früh morgens,
bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehllrig
zu bestreuen; Eisschleifen auf den Gehwegen haben die-
selben alsbald zu entfernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den
Häusern in die Straßenrinne geleitet und auch kein sol-
ches in die Rinnen oder anf die Straßen — namentlich
in der Nähe vou Brunnen — geschüttet werden.

8 78.

VerPflichtung zur Vornahme beson -
derer Reinigung der S t r a ß e n.

Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die
Reinigungspflichtigen vom Polizeipersonal angehalten
werden, die Straßen zu reinigen und den Verkehr hem-
mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse
der Reinlichkeit und des ungehinderten Verkehrs als
geboten erscheint.

Ferner bleiben zur Vornahnie besonderer Reinigung
diejenigen verpflichtet, welche die Verunreinigung von
Straßen und Plätzen durch Bau- und Grabarbeiten,
durch Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von
Verpackungsmaterial, Aufstellung von Fuhrwerken und
Tieren, von Verk'aufswaren anßerhalb der Marktstellen
n. s. w. verursacht haben. Kommen diese ihren Oblie-
genhciteu nicht alsbald nach, so wird die Reiuigung auf
ihre Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vor-
genonimeu.

VII Besondere Vorschriften für einzelne
Ttrasten.

8 79.

Weg für Lastfuhren.

Lastfuhren, wie z. B. Holz-, Kohlen-, Stein-, Laub-^
Heu-, Stroh-, Mehl- und Möbelwagen u. s. w., welche
durch die Stadt fahren, dürfen die Hauptstratze vom
Marktplatze bitz zum Tarmstädter Hof nicht beniitzen,
müssen vielmehr ihren Weg durch die Straßen am Neckar
nehmen; liegt der Bestimmungsort innerhalb dec Stadt,
so dürfen sie die Hauptstraße nur so weit benützen, als
dies unbedingt notwendig ist.

Hen- und Strohwagen dürfen die große MUitelgasse
zwischen Hauptstraße und Heumarkt nicht benützen.

8 80.

Fahren am KIingente i ch weg und
S ch l o ß b e r g.

1. Schlver beladene Wagen, welche den Klingenteich-,
den Philosophenweg, die Hirschgasse oder den Schloßweg

herabfahren, müssen stets von zwei Männern begleiiet
sein, von denen der eine bei den Pferden, der andere bel
der Bremse sich aufzuhalten hat.

Bei llebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die
Besitzer der Steinwagen, als die Führer derselbev
bestraft.

2. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Drosch'
ken oder Fuhrwerken zu befahren, sofern nicht sines der
anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder Zielpunkt
der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloß'
bergstraße ist verboten.

8 81.

Befahren derKisseI-, Sand-, F I o r i n-,
Apotheker-, Pfaffen-, Oberefaulepelz-
gasse, Hirsch- und Schneidmühlstraße.

Tas B.efahren der Kisselgasse mit bespanntem Fulst'
werk ist verboten. Die Sandgasse darf nur in der Rich'
tung von der Hauptstraße nach der Plöck, die FloriN'
und Apothekergasse nur von der Jngrimftraße, die Hirsch'
straße nur vom Marktplatze, die Pfaffengasse nur von der
Ilnterenstraße, die Obsrefaulepelzgasse nur von der
Schloßstraße, die Schneidmühlstraße nur von der Berg'
heimerstraße aus, nicht aber umgekehrt befghren werden-

8 82.

Befahren der Bergheimerstraße.

Das Befahren der Bergheimerstraße mit den städl
Abfuhrwagen, sowie mit den Schotterfuhrwerken ist aul
der Strecke von der Rohrbacherstraße bis zur Rörnel'
und Mühlstraße verboten, ausgenommen, wenn innel'
halb der bezeichneten Strecke die Bergheimerstraße selbst
oder eine Seitenstraße derselben das Ziel der Fahrt iw

Me bezeichneten FulPwerke haben die Uferstraßk
oder die Bahnhofstraße nebst den Zufahrtsstraßen
benützen.

8 83.

Anfahren zum Theater, zu Bällen und
Konzerten u. s. w.

Das Anfahren zum Theater hat iin Schritt und
der Weise zu geschehen, daß nicht in der Theaterstraw
umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb ded
Theaters aufzustellen und dürfen erst dann vorfahreN
wenn sich das Publikum zum großen Teil entfernt hw'
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibediensteu
bezeichnen wird. ,

Bei Bällen, Konzerten, Versammlung und derw'
haben sich die Fahrenden bezüglich des An- und Abfad'
rens nach den besouders getroffenen Vorschriften, bezld-
den Anordnungen der Polizeibediensteten zu richten.

8 84.

Sperren der Wagenräder beim Hera
fahren vom Schloßberg u. s. w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre vv^
dem Schloßberg, von dem Klingenthor an auf dem Woö
über die Eiseubahn bis «zur Ecke der Grabengasse iw
Seminarstraße, von der, alten Neckarbrücke, von
Bremeneckgasse bis zur Oberbadgasse, von dem Phi^^
phenweg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrt^
in sämtliche nach dem Neckar ziehenden Gassen, nairwN
lich in die Leyergasse, Fischergasse, nach dem HeuniarO'
in die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. st ^
ist verboten.

8 85.

Betreten der G a r n i s o n - U e b u n g s p l ä tz ^

Tas Fahren und Reiten über die Garnison-UebnnS^
plätze ist untersagt. ..-j

Während der Dauer der niilitärischen Uebungen n
auf diesen Plätzen auch das Gehen und Radfahren vr
boten.

8 86.

Fische n

Das Fischen von den Neckarbrücken aus ist vsrbot^-

VHI. Nebergangs nnd Strafbestimmungett

Z 87.

Mit dem Jnkraftreten dieser ortspolizeilichen
schrift werden die Straßenpolizeiordnung vom 22. n

. .... -- -- -K,

zember 1865, sowie die zu derselben erlassensn Ergv.
zungsvorschriften und die ortspolizeilichen VorschrN
vom 11. August 1891, den.Wagenverkehr in der Be
heimerstraße betr., vom 18. illovember 1865, bel ,
2. Januar 1891, das Sperren der Wagenräder b-^,
vom 26. April 1883, den Garnison-Uebungsplatz ^
Neckar betr., aufgehoben.

Zuwiderhaiidlungen gegen diese Vorschriften wei^ A
vorbehaltlich des etwa gebotenen Einschreitens
^ 30, 108, Ziff. 5, 109, 121 bis 123, 129 P.-St.G

360 Ziff. 11 und 13, 366 Ziff. 2 bis 5, 8 uiN
Z 367 Ziff. 11, 12, 14 R.-St.-G.-B., sowie der Law^
straßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 nnd^ tb,^,
Nachträge vom 19. September 1884 und vom 25. - A,
vember 1899 auf Grund des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G'
an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 4-av
bestraft.

d-r

Vorstehende mit Zustimmung ..
16. v. Mts. erlassene ortspolizew

Nr. 2683.
iadtrats vom
-rschrift:

„Straßenpottzei-Hrdnung für die Stad» -
Keideköerg öetr."

rd hiermit für vollziehbar erklärt.

Mannheim, den 27. Mai 1902.

Großh. Landeskommiffär:

Pfisterer. _^

Wrd Berlrg Ler HtiLelberzer «en»gr.l>l»start ruiL Dnrckerel (Hörnmq «. Berkenbusch), Heidelberg, Untere R-ckarstr. Nr. 81-
 
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