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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 125-149 (2. Juni 1902 - 30. Juni 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23860#1200

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Lommer 36 890 immatrikulierte Studenten gegen
66 818 im Winter und 36 552 im Sommer varigen
^ahres, gegen letztere also eine Zunahme von 1338
Mann! An dieserStridentenzahl stnd beteiligt: Berlin mit
»676, München mit 4430, Leipzig mit 3608, Bonn mit
2408, Freiburg mit 1861, Breslau mit 1827, Halle mit
M27, Heidelberg mit 1640, Tübingen mit 1496, Göt-
Egen mit 1371, Marburg mit 1362, Würzburg mit
1198, Kiel mit 1156, Straßburg mit 1132, Gießen mit
1016, Erlangen mit 1004, Königsberg mit 968, Münster
^kttt 877, Greifswald mit 825, Jena mit 765 und Rostock
^stt 561. Dem Studium nach entfallen 10 926 anf

Juristen (gegen 10 289 im vorigen Sommer),
0729 (gegen 7065) auf die Mediziner, 6222 (gegen
»613) auf die Philologen und Historiker, 6665 gegen
»050) auf die Studierenden der Mathematik und Natur-
Mssenschaften, 2251 (gegen 2380) auf die evangelischen
Und 1644 (gegen 1624) auf die katholischen Theologen,
1029(gegen1203)auf die Pharmazeuten, 940 (gegen866)
aus die Studiereuden der Staats- oder Forstwissenschaft,
»»1 (gegen 920) auf die der Landwirtschaft, 424 (gegen
118) auf jene der Zahnheilkunde und 176 (gegen 134)
uuf die in Gießen immatrikulierten Studierenden der
fUierheilkunde. Die Zu- und Abnahme bewegt sich bei
»eri Hauptfächern durchweg in der gleichen Richtung wie
ichon feit einer Reihe von Jahren.

, — Vou eincr Million Kinder, welche geboren wer-

^n, sterben im ersten Jahre 150 000. Zwölf Monate
wäter folgen 53 000 weitere nach. Nm Ende des dritten
^ahres hat sich die Zahl noch um 2800 vermindert. Jn
»M hierauf folgenden Jahren sind die Sterbefälle weni-
3er zahlreich, und zwar bis zum 13. Jahre, bis zu
u^elchtznr die Zahl der Verstorbenen nicht ganz 4000 be-
liägt. Von da an bis Ende des 46. Jahres sind
^ltva 500 000 den Härten des Lebens erlegen. Zn Ende
äes 60. Jahres sind noch immer 370 000 grauhaarige
'"eteranen vorhanden. Das 80. Jahr erreichen 87 000
^uit verminderter Kraft und schwankenden Schritten. Am
^uds von 95 Jahren stnd nur noch 223 vorhanden, deren
^ahl rasch abnimmt, bis im 108. Jahre der letzte von
»er Million vollends verschwindet und sich der großen
Menge seiner Vorgänger anschließt.

Das KinderHospitak Kamidieh.

Konstantinopcst Mitte Juni. Seit der Thron-
»esteigung des Sultans Abdul Hamid II. hat die medi-
LUiische Wissenschast in der Türkei bemerkenswerte Fort-
uhritte gemacht. Dank der nachdrücklichen Förderung
»Urch den Sultan sind Kliniken und Hospitäler aller
Hrt sntstanden. So gab der Sultan 1898 den Befehl,
M Kosten seiner Zivilliste ein Nhusterhospital für kranke
Eiuder zu bauen. Der Bau wurde ausgeführt nach dem
^orbilde des Kinder - Hospitals Kaiser und Kaiserin
uriedrich zu Berlin und als Hospital Hamidieh im Mai
1.899 in Benutzung genommen. Das Hospital Hamidieh
stegt auf den Höhen von Schischli, nicht weit von Jildis-

AmtS-

Mckannlmachung.

Den Verkehr mit Milch betr.

Nr. 84 528. Wir bringen nachstehende Bestimmungen der
^erordnung vom 10. Mai d. I. zur öffentlichen Kenntnis:

8 1.

Der Verkehr mit Kuhmilch unterliegt der gesundheitspoli-
Icilichxn Ueberwachnng nach Maßgabe dieser Verordnung.

8 2.

Frische (süße) Milch darf nur als Vollmilch (ganze Milch)
^der als Magermilch (abgerahmte Milch) verkauft oder feil-
Lehalten werden.

Als Vollmilch darf nur Milch verkauft oder feilgehalten
^erden, welche in keiner Weise entrahmt oder sonst verän-

Als Magermilch, abgerahmte Milch, gilt jede Milch, welche
Esch nur teilweisc abgerahmt ist, insbesondere auch jedes Ge-
^isch von Vollmilch mit abgerahmter Milch.

Die Magermilch darf nur in Gefäßen aufbewahrt, feil-
3chalten und abgegeben werden, welche in deutlicher, nicht ab-
"Ehmbarer Schrift die Bezeichnung „Magermilch" tragen.

8 3.

, Verboten ist das Feilhalten und Verkaufen von ganzer
^der abgerahmter Milch,

1. welche fremdartige Stoffe wie Eis, chemische Konser-
vierungsmittel oder Zusätze von Wasser enthält;

2. welche zwei Tage vor dcm Abkalben und bis zu dem
sechsten Tage nach dem Abkalben abgemolken ist;

3. welche in ihrer Farbe, in ihrem Geruche oder Ge-
schmacke, in ihrer Konsistenz oder in ihren Bestand-
teilen von der normalen Milch abweicht, einerlei, wie
die Veränderung entstanden ist (blau, rot oder gelb
gefärbte, mit Schimmelpilzen besetzte, wässerige, san-
dige, schleimige, Blut oder Blutgerinfel enthaltende,
faulig oder nach Kampfer, Aether, Chloroform, Terpen-
.tinöl oder Karbol riechende, stark salzig, bitter oder

scharf schmeckende Milch, insbesondere solche, welche von
Kühen stammt, die an Gelbsucht, Blutharnen, Wasser-
sucht und nicht infektiösen Zehrkrankheiten leiden);

4. welche von Mhen stammt, die mit giftigen Arzneimit-
teln, welche in die Milch übergehen (Arsen, Brech-
weinstein, Nieswurz, Opium, Jod, Krotonöl, Aloö,

' Eserin, Pilokarpin und anderen Alkalodien) behandelt
werden;

6. welche von Kühen stammt, die an Eutertuberkulose, an
mit ftarker Abmagerung oder Durchfällen verbundener
Tuberkulose, an Milzbrand, Lungenseuche, Tollwut,
Pocken, Euterentzündungen, Blutvergiftung, namentlich
Phämie und Septikämie, fauliger Gebärmutterentzün-
dung, Ruhr, infektiöser Darmentzündung oder anderen
fieberhaften Erkrankungen leiden, oder die des Milz-
brands oder der Tollwut verdächtig sind, sowie von
Kühen, bei denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist,
oder bei denen krankhafter Ausfluh aus den Geschlechts-
teilen besteht.

ch. Die Tierärzte sind verpflichtet, die sie in Anspruch neh-
Tierbesitzer auf das Vorhandensein der Voraussetzun-
" der Ziffern 4 und 5 besonders aufmerksam zu machen.

8 4.

tw vou Kühen, welche an Maul- und Klauenseuche oder

^uberkulose leiden, soweit letzterenfalls nicht ß 3 Ziffer 5
i^^ndung zu finden hat, darf nur abgekocht oder sterilisiert

^erkehr gebracht werden.

Gleiches gilt für dle Milch aus Gehöften, Ortschaften oder

Kiosk, der Residenz des Sultans, und setzt sich aus acht
Pavillons und einem Mittelbau zusammen. Große Gär-
ten umgeben den in herrlichster Gegend gelegenen Bau.
Die innere Einrichtung hat alle neuern Erfahrungen
berücksichtigt und befindet sich auf der Höhe der Zeit.
Die Fülle der Jnstrumente und Apparate, die den Neid
vieler deutschen Anstalten erregen können, sind von den
ersten Geschäften Deutschlands und Frankreichs bezogen.
Das Hamidieh-Hospital wird geleitet an erster Stelle
durch Oberst Dr. Jbrahim Bey, Leibarzt des Sultans,
der in Bonn studiert hat und sich Schüler von Professor
Dr. Finkler nennt, und an zweiter Stelle durch Major
Dr. Hakki Schinasi, Bey, der in Heidelberg, Mün-
chen und Berlin war. Außerdem sind eine stattliche Zahl
Aerzte thätig, von denen die Mehrzahl in Berlin, Wien
und Paris studiert hat, sowie zur Krankenpflege dentsche
Schwestern. Eine kostbare Bücherei, eine Apotheke, ein
chemisches und bakteriologisches Jnstitnt sind vorhanden.
Es ist eine Schopfung, anf welche die Türkei stolz sein
kann nnd der wir Deutsche besonderes Jnteresse widmen
dürfen. Die Deutschen Konstantinopels sagen in der
Sprache des Orients: „Der Sultan hat in seiner Schatz-
kammer herrliche Schätze, einer seiner schönsten Edelsteine
ist aber seine humanitäre Stiftnng, sein Kinderhospital
Hamidieh."

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Gemarkungen, sowie ans Sammelmolkereien, für welche wegen
des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche oder wegen Seu-
chengefahr das Weggeben nicht abgekochter Milch von der Poli-
zeibehörde verboten ist.

Als abgckocht gilt diejcnige Milch, welche bis auf
100 Grad O erhitzt oder einer Tempcratur von 90 Grad Ö
durch mindestens 16 Minuten ausgesetzt worden rst.

8 6.

Gefäße ans Kupfer, Messing, Zink, gebranntem Thon mit
schlechter oder schadhafter Glasnr, Blei, verbleitem Eisenblech,
Eisen mit bleihaltigem, rissigem oder brüchigem Emarl, oder
verrostete Gefätze dürfen weder zur Aufnahme noch zum Aus-
messen der Milch berwendet werden.

Sämtliche zur Aufnahmc und zum Ausmessen bon Milch
dienenden Gefätze sind sorgfältig rein zu halten und dürfen
nicht verwendet werden zur Aufbewahrung von anderen Ge-
genständen, welche den Geschmack der Milch beeinträchtigen
könnten, insbesorrdere von Spülicht.

8 6.

Die Räumc, rn denen für den Verkauf bestimmte Milch
aufbewahrt wird, sollen sorgfältig rein und möglichst staubfrei
gehalten und täglich ausgiebig gelüftet werden. Jn Räum-
lichkeiten, die zum Schlafen oder zur Unterbringung von Kran-
ken benützt werden, soll für den Verkauf bestimmte Milch nicht
aufbewahrt werden.

8 7.

Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Haut-
ausschlägen leiden, oder welche mit der Pflege von an anstecken-
den Krankheiten erkrankten Personen befaht sind, sollen weder
die Wartung oder das Melken der Kühe besorgen, noch sonst
mit der Behandlung oder dem Vertrieb der Milch irgendwie un-
mittelbar srch befassen.

Heidelberg, den 14. Juni 1902.

Kroßh. ZSezirLsamt.

Dr. Guth-Bender.

Aekanntmachung.

Die Nachversteuerung des Schaumweins betr.

Reichsgesetz vom S. Mar 1902.

1. Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 außerhalb e'iner
Schaumweinfabrik oder auher Zollkontrolle befindet, unter-
liegt einer Nachsteuer.

2. Von der Nachsteuer bleibt befreit:

a) Schaumwein, der nachweislich verzollt worden ist.

b) Schaumwein, der unter Steueraufsicht ausgeführt
werden soll,

c) Schaumwern im Besitze von solchen Haushaltungsvor-
ständen, die weder Ausschank noch Handel mit alkohol-
haltigen Getränken bctreiben, wenn seine Gesamtmenge
nicht mehr als 30 ganze Flaschen oder eine entsprechende
Menge kleinerer oder grötzerer Flaschen beträgt. — Die
Vorräte an Schaumwein aus Traubenwein und aus
Fruchtwein (Obst- und Beerenwein) sind bei Bemef»
sung der steuerfreien Menge zusammen zu rechnen.
Wenn also ein Haushaltungsvorstand der bezeichneten
Art mehr als 30 ganze Flaschen Schaumwein, einerlei
ob aus Traubenwein oder aus Fruchtwein, im Besitze
hat, so ist der ganze Vorrat nachzuversteuern. Kon-
sumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigun-
gen gehören Lberhaupt nicht zu den von der Nachsteuer

^ befreiten Haushaltungsvorständen. — Jnhaber von

Fremdenpensionen und Kostwirtschaften, in denen alko-
holhaltige Getränke verabreicht werden, wer-
den den Ausschank betreibenden Personen gleichge-
achtet.

3. Wer am 1. Juli 1902 Schaumweine im Besitze oder
Gewahrsam hat, hat ihn spiitestens am 3. Juli anzumelden.

Anzumelden ist auch der am 1. Juli im Besitze von Wirten
und Händlern sowie bon Konsumvereinen, Kasinos, Logen und
ähnliche Vereinigungen befindlichen ausländische — verzollte
— Schaumwein. Den Anmeldungen von solchem Schaumwein
sind die Zollquittungen anzuschlietzen.

Schaumwein, der sich zur Zeit der Aufstellung der Anmel-
dung unterwegs befindet, ist — wenn unverzollt — sofort nach
seiner Ankunft vom Empfänger anzumelden.

4. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich:

s) bei Schaumwein, der nach Ziffer 2 e von der Nach-
steuer befreit bleibt;

b) bei Schaumwein, der fich in einer Schamnweinfabrik
oder sonst nnter Zollkontrolle befindet.

5. Die Anmeldung geschieht bei der Anmeldestelle. An-
meldestelle ist für Heidelberg das Hauptsteueramt, für die
übrigen Gemeinden des Amtsbezirkes Heidelberg die Steuer-
einnehmerei.

6. Zu den Anmeldungen sind Vordrucke zu verwenden, die
von den Anmeldestellen (siehe Ziffer 5) unentgeltlich abge-
geben werden.

7. Die angemeldeten Schaumweimnengcn werden von Be-
amten auf Grund der Anmeldungen an Ort und Stelle auf-
genommen, darauf wird der Befund in die Anmeldungen ein-
getragen und der Eintrag von den Beamten und den Besitzern
des Schaumweines oder ihren Vertretern unterzeichnst.

Die bis zum Zeitpunkte der Aufnahme erfolgten Verände-
rungen des angemeldeten Schaumweinvorrats (Zu- und Ab-
gänge) sind den Beamten sofort vor Beginn des Aufnahme-
geschäfts mitzuteilen und auf Berlangen näher nachzuweisen.

8. An die Flaschen mit steuerpflichtigem Schaumwein sind
Steuerzeichen und an die mit verzolltem Schaumwein Zoll-
zeichen anzulegen. Die Steuer- und die Zollzeichen werden
von den Aufnahmebeamten zunächst unentgeltlich abgegeben.
Die Zeichen beider Arten sind vor der Befestigrmg durch An-
gabe von Tag und Jahr nach Anleitnng der Beamten zu ent-
werten.

Für Schaumwein, der in der Zeit zivischen der Anmeldung
nnd der Ausnahme verbraucht worden ist, wird die Steuer in
dem Fordcrungszettel (siehe Ziffer 9) ebenfalls angerechnet.
Steuerzeichen werden hiefür nicht verwendet.

9. Den Anmeldungspflichtigen wird von der Anmeldestelle
ein Forderungszettel über den Betrag der zu zahlenden Nach-
steuer zugestellt. Er hat diesen Betrag innerhalb acht Tagen,
von der Zustellung des Forderungszettels an gerechnet, ein-
zuzahlen.

10. Auf Antrag kann der der Nachsteuer unterliegende
und der mit Zollzeichen versehene Schaumwein, wenn der
ganze auf demselben Anwesen befindliche Bestand mehr alS
600 ganze Flaschen beträgt, bis zum 30. September 19V2
unter amtliche Anfsicht genommen wevden. Ein etwaiger An-
trag ist thunlichst gleich bei Einreichung der Anmeldung zu
stellen.

11. Hinterziehung der Nachsteuer oder sonstige Verletzun-
gen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werde»
nach Matzgabe des Gesetzes beftraft.

Heidelberg, den 27. Funi 1902. .

KroßH. Kauptsteueramt.
 
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