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Dartmann, Christoph; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Politische Interaktion in der italienischen Stadtkommune (11. - 14. Jahrhundert) — Mittelalter-Forschungen, Band 36: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34752#0165

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Die konsularische Kommune - Genua im 12. Jahrhundert

Urkunden erhebliche Geldsummen investiert, was sich zu diesem
Zeitpunkt auszuzahlen schien, so dass Caffaro gleichsam seinen
Rechenschaftsbericht ablegte, indem er vorführte, dass er die ihm
von der Stadtgemeinde delegierten Aufgaben gewissenhaft erfüllt
hatte. Zugleich stand bei den militärischen Unternehmungen und
erst recht bei den kirchlichen Ansprüchen und päpstlichen Privile-
gien die Ehre der Stadt zur Debatte, deren Wahrung oder Erhöhung
sich die in der Kathedrale Versammelten wechselseitig bestätigten
- nicht zuletzt dann, wenn die Privilegierung Genuas in scharfem
Kontrast zur Demütigung und zum unwürdigen Verhalten des
Pisaner Erzbischofs während des Laterankonzils wahrgenommen
wurde. Dieses Konglomerat von handfesten materiellen und recht-
lichen Angelegenheiten und von scheinbar weichen Faktoren städ-
tischer Identität, in dem kirchliche, politische und ökonomische
Fragen eine unauflösliche Einheit eingegangen waren, wurde zum
Gegenstand einer öffentlichen Kommunikation gemacht, in der sich
die Akteure wechselseitig ihren Erfolg bestätigten und somit die
Kommune als machtvolle Sachwalterin geistlicher wie weltlicher
Anliegen Genuas erfahrbar wurde.

4.4 Gerichte und innerstädtische Konflikte
Die Etablierung einer kommunalen Gerichtsbarkeit und die zuneh-
mende Nutzung dieser Instanz durch diverse gesellschaftliche Ak-
teure gehört zu den wichtigsten Indikatoren für die Machtstellung,
die die Kommune während des 12. Jahrhunderts erreichte. Der in
den Bürger- und Amtseiden ausbuchstabierte normative Rahmen
des städtischen Lebens unter den Bedingungen einer etablierten
Stadtkommune schrieb der Gerichtsbarkeit eine erhebliche Reich-
weite zu und verlangte von ihr, rasch zu Urteilen zu kommen, die
dann von den Amtsträgern in Kooperation mit den Bürgern zu exe-
kutieren waren. Neben der Installation von Gerichten zur Klärung
strittiger Besitz- und Rechtsverhältnisse erheben die normativen
Vorgaben den Anspruch, Konfliktpraktiken zu unterbinden, die
auf handfester Gewalt im städtischen Raum beruhten. Vergehen ge-
gen diese Vorgaben sollten nicht erst vor Gericht gebracht werden,
sondern im Regelfall sofort drakonische Strafen nach sich ziehen.
Insgesamt griff die Kommune also tief in das Repertoire der in der
Stadt verfügbaren Mechanismen zur Durchsetzung oder Behaup-
tung eigener Ansprüche ein, bot mit ihrer Gerichtsbarkeit und an-
 
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