Ordnung und Konflikt in der Kommune des 13. Jahrhunderts
391
Beauftragung mit Eidesleistung die Gültigkeit des Geschehens ab,
weil jeder explizit dem gewählten Procedere zuzustimmen hatte.
Diese Absicherung konnte den an einem Rechtsakt Beteiligten die
Gewissheit verschaffen, dass alle anderen sich ebenso wie jeder
selbst der Übereinkunft gemäß verhalten würden.
Das Problem persönlicher Präsenz betraf erneut vor allem die
exilierten Ghibelünen, die sich erst nach einer allgemeinen Zustim-
mung zu den Regelungen der Friedenssentenz und nach dem Aus-
tausch des Friedenskusses wieder sicher in die Stadt begeben konn-
ten. Die Regelungen, die der päpstliche Fegat verkündete, belegen
noch einmal, wie problematisch die Präsenz verfeindeter Männer
in einer Stadt oder gar auf ein und demselben Platz der Stadt sein
konnte, denn es wird sehr genau festgelegt, wer wo für welche Frist
im Exil zu bleiben hat und welche Bedingungen vor einer Rückkehr
erfüllt sein müssen.^ Deswegen stellte die Bürgerversammlung
vom 18. Februar 1280 eine Probe aufs Exempel dar; indem 110 Mit-
glieder der führenden Familien, die bis dato miteinander verfein-
det gewesen waren, in einer Volksversammlung zusammengeführt
wurden, den Friedenskuss tauschten und einander vergaben, konn-
te überprüft werden, ob jetzt tatsächlich Frieden herrschen sollte.
Erst zu diesem Zeitpunkt erscheinen in den Urkunden die Namen
der Familien, die in den Jahren zuvor die Auseinandersetzungen
maßgeblich prägten. Mit ihrer Versöhnung und einem Interessen-
ausgleich, der es allen Beteiligten ermöglichte, das Gesicht zu wah-
ren, war erst die Möglichkeit einer gemeinsamen Anwesenheit an
einem Ort geschaffen worden.
5.5 Ordnung und Konflikt in der
Kommune des 13. Jahrhunderts
Vergegenwärtigt man sich die Abfolge der letzten Kapitel, schei-
nen sie dem gleichsam natürlichen Gang der Ereignisse zu folgen,
wenn zunächst die Praxis innerstädtischer Konflikte behandelt
worden ist, dann die Gerichtsbarkeit als Routine geregelter Kon-
fliktbeendigung und abschließend der feierliche Friedensschluss.
Die Chronologie der in diesen Kapiteln angesprochenen Florentiner
Ereignisse weist aber in eine andere Richtung: Die Friedensschlüsse
durch Papst Gregor X. und den päpstlichen Fegaten Fatino in den
Jahren 1273 beziehungsweise 1280 begründeten keineswegs einen
längerfristigen stabilen Zustand der innerstädtischen Verhältnisse.
294 Ebd.S. 210-212.
391
Beauftragung mit Eidesleistung die Gültigkeit des Geschehens ab,
weil jeder explizit dem gewählten Procedere zuzustimmen hatte.
Diese Absicherung konnte den an einem Rechtsakt Beteiligten die
Gewissheit verschaffen, dass alle anderen sich ebenso wie jeder
selbst der Übereinkunft gemäß verhalten würden.
Das Problem persönlicher Präsenz betraf erneut vor allem die
exilierten Ghibelünen, die sich erst nach einer allgemeinen Zustim-
mung zu den Regelungen der Friedenssentenz und nach dem Aus-
tausch des Friedenskusses wieder sicher in die Stadt begeben konn-
ten. Die Regelungen, die der päpstliche Fegat verkündete, belegen
noch einmal, wie problematisch die Präsenz verfeindeter Männer
in einer Stadt oder gar auf ein und demselben Platz der Stadt sein
konnte, denn es wird sehr genau festgelegt, wer wo für welche Frist
im Exil zu bleiben hat und welche Bedingungen vor einer Rückkehr
erfüllt sein müssen.^ Deswegen stellte die Bürgerversammlung
vom 18. Februar 1280 eine Probe aufs Exempel dar; indem 110 Mit-
glieder der führenden Familien, die bis dato miteinander verfein-
det gewesen waren, in einer Volksversammlung zusammengeführt
wurden, den Friedenskuss tauschten und einander vergaben, konn-
te überprüft werden, ob jetzt tatsächlich Frieden herrschen sollte.
Erst zu diesem Zeitpunkt erscheinen in den Urkunden die Namen
der Familien, die in den Jahren zuvor die Auseinandersetzungen
maßgeblich prägten. Mit ihrer Versöhnung und einem Interessen-
ausgleich, der es allen Beteiligten ermöglichte, das Gesicht zu wah-
ren, war erst die Möglichkeit einer gemeinsamen Anwesenheit an
einem Ort geschaffen worden.
5.5 Ordnung und Konflikt in der
Kommune des 13. Jahrhunderts
Vergegenwärtigt man sich die Abfolge der letzten Kapitel, schei-
nen sie dem gleichsam natürlichen Gang der Ereignisse zu folgen,
wenn zunächst die Praxis innerstädtischer Konflikte behandelt
worden ist, dann die Gerichtsbarkeit als Routine geregelter Kon-
fliktbeendigung und abschließend der feierliche Friedensschluss.
Die Chronologie der in diesen Kapiteln angesprochenen Florentiner
Ereignisse weist aber in eine andere Richtung: Die Friedensschlüsse
durch Papst Gregor X. und den päpstlichen Fegaten Fatino in den
Jahren 1273 beziehungsweise 1280 begründeten keineswegs einen
längerfristigen stabilen Zustand der innerstädtischen Verhältnisse.
294 Ebd.S. 210-212.