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Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

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Heft 1
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Mißlack, Klaus: Vom Reichsgericht: neue Entscheidungen des Reichsgerichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0253

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DER BAUMEISTER « 1910, OKTOBER . BEILAGE.

einer besonderen Abteilung der städtischen Verwaltung unter-
stellt sind, an deren Spitze der Bauinspektor F. steht.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, es sei deshalb der
Genannte als verfassungsmässig berufener Vertreter der Be-
klagten im Sinne von §§ 30, 31, 89 B. G. B. zu betrachten,
erscheint damit sowohl in Ansehung der Rechtsgrundlage des
Vertretungsverhältnisses als auch rücksichtlich der Bedeutung
des dem Beamten zugewiesenen Geschäftsbereiches (vgl.
Entsch. d. R. G. Bd. 53 Nr. 72, S. 276 ff.) duraus als gerecht-
fertigt.
Das Berufungsgericht entnimmt nun aus dem Parteivor-
bringen und der Beweisaufnahme, dass ein unrichtiges Ver-
fahren hinsichtlich der Beleuchtung der Baustellen gehandhabt
worden sei, indem man davon ausgegangen sei, dass die
Laternen an solchen Stellen auf öffentlichen Strassen nicht den
Zweck hätten, den Weg für die Vorübergehenden zu beleuchten,
sondern nur den Zweck, dieselben zu warnen. Dieses un-
richtige Verfahren, das sich notwendig an vielen Stellen ge-
zeigt habe, hätte den bauleitenden Beamten bei sachgemässer
Ausführung seiner Oberaufsicht nicht entgehen können und
er hätte rechtzeitig durch eine allgemeine Anweisung auf dessen
Abstellung hinwirken müssen. Der Umstand, dass jene falsche
Ansicht über den Zweck der Beleuchtung von Baustellen und
über die Art ihrer Anbringung bei den ihm unterstellten Or-
ganen bestanden habe, beweise weiter, dass der bauleitende
Beamte es an genügender allgemeiner Instruktion der Unter-
gebenen habe fehlen lassen. Er hätte vor der Ausführung
der Kanalisationsarbeiten ausdrücklich auf die Gefährlichkeit
dieser Arbeiten und die Notwendigkeit möglichst ausreichender
Beleuchtung solcher Uebergänge hinweisen müssen und er
habe es nicht dabei bewenden lassen dürfen, dass ihm der
Bauassistent nur in besonderen Fällen Bericht erstattete.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen, in denen sie eine
Verletzung von §§ 276, 823 B. G. B. finden will. Eine Pflicht-
verletzung seitens des Stadtbauinspektors sei nicht erkennbar,
es fehle dafür jeder tatsächliche Anhalt und rechtliche Grund.
Der Zeuge H. spreche von einer ordnungsmässigen Ab-
deckung und Beleuchtung. Es sei nicht ersichtlich, warum
bei einer so einfachen Tätigkeit, wie es die Abdeckung von
Gruben und Anbringung von Beleuchtung sei, noch einer be-
sonderen Anweisung an Sachverständige mit der Aufsicht be-
auftragte Personen bedurft haben sollte. Diese Erörterung
falle auch mit dem Entlastungsbeweise zusammen, den die
Beklagte bezüglich der Auswahl ihrer Angestellten angetreten
habe und dem eventuell stattzugeben gewesen wäre.
Auch diese Einwendungen können nicht als begründet

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