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Baumeister: das Architektur-Magazin — 9.1911

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Heft 1
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Mißlack, Klaus: Vom Reichsgericht: neue Entscheidungen des Reichsgerichts
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https://doi.org/10.11588/diglit.54602#0254

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DER BAUMEISTER • 1910, OKTOBER . BEILAGE.

B 11

anerkannt werden. Der zur Beseitigung einer Haftung aus
§ 831 B. G. B. angebotene Entlastungsbeweis kam gegenüber der
unmittelbar aus § 823 und § 31 B.G.B. herzuleitenden Ver-
antwortlichkeit der Beklagten nicht in Betracht. Nach An-
nahme des Berufungsgerichts handelt es sich um einen dau-
ernden Missstand bei Anordnung oder Ausführung von Tief-
bauarbeiten der fraglichen Art, für den die Beklagte, sofern
er ihren verfassungsmässigen Vertretern bei pflichtgemässer
Uebung der Oberaufsicht nicht entgehen konnte, jedenfalls
einzustehen hat. Auch wenn man davon absieht, ob nicht
objektiv eine Verletzung von Schutzgesetzen, § 823 Abs. 2
des B.G.B. Strafgesetzbuch § 366 Nr. 9, § 367 Nr. 14 vor-
gelegen hat, war es hier Sache der Beklagten, ihrerseits dar-
zutun, ob und welche Massnahmen von dem Vorstande der
Bauabteilung getroffen worden seien, um einer Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit bei Kanalisationsarbeiten vorzubeu-
gen. Ein Bedenken könnte nur allenfalls dagegen erhoben
werden, dass der Berufungsrichter die Ursache des unrichtigen
Verfahrens bei den Einrichtungen an den Baustellen gerade
in einer seiner Ansicht nach falschen Auffassung von dem
Zwecke der Beleuchtung sucht. Mit der Behauptung, dass
die „Sturmlaternen“ nicht sowohl den Zweck einer Be-
leuchtung (des umgebenden Geländes), als vielmehr nur den
einer Warnung der Passanten vor einer gefährlichen Stelle
hätten, mag die Beklagte recht haben; die Erfahrung im Ver-
kehrsleben steht dieser Auffassung zur Seite. Allein es kommt
darauf hier nicht entscheidend an. Das Wesentliche ist, dass
es an ausreichender Beleuchtung der Baustelle und des über
diese führenden, dem Verkehr offen gehaltenen Gehweges ge-
fehlt hat. Wenn in einem derartigen Falle die Anbringung
blosser Sturm- oder Warnungslaternen nicht dazu dienlich ist,
die Sicherheit der Passage zu ermöglichen, dann muss eben
für eine besondere eigentliche Beleuchtung des Ueber-
ganges gesorgt werden, oder es hätte, wofern durch solche
Beleuchtung der Schutz des Publikums nicht wirksam aus-
zuführen war, die Abdeckung selbst in einer die Gefährdung
ausschliessenden Weise, etwa mittels Ausgleichung des Niveau-
unterschiedes durch Beifüllung von Erde oder durch Ab-
schrägung der Seitenbretter, hergestellt werden sollen. Schliess-

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