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N°. 43. HEIDELB. JAHRB. n. LITERATUR. 1833.

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Doch schützt sie alle diese Macht und aües dieses
Ansehn nicht dagegen, dafs in jenerZeit, wo nur tapfere
Abwehr vor Unrecht schirmen konnte, nicht eine kleine,
gegen sie ohnmächtige Stadt, die sich von einem Wiener
Bürger verletzt glaubte, ihr, oder wenigstens diesem
ihren Bürger, Fehdeankündigt. Der Rath, obwohl im
Gefühle seiner Uebermacht und daher mit ziemlich stol-
zen Worten , beschliefst gleichwohl, damit nicht das
Ganze unter dem Streite eines Einzelnen leide, sich für
denselben zu Recht zu erbieten und auf friedlichem Wege
die Sache beizulegen :
„Item auf das schreiben so die von Troppau vnd irs
mitburgers absag hergetau vnd gesant habent, von Riiclas
Ponhalm wegen ist beredt das der Rat selber darinn
raten vnd für den Ponhalm schreiben vnd recht, pieten
so!. Als sy das ze tun bedunkcht nach dem pesten, als
vmb solhe Sachen gepurt ze tun, vnd ob sy solch schrei-
ben abslahen, so sol man dan verrer Rat darinn haben,
damit man solhes mutwillens vertragen werde."
So weit ist also Alles kriegerischen Ansehens; die
gerüstete Bürgerschaft als mächtige, unabhängige Cor-
poration jedem Feinde Trotz bietend, selbst dem Lan-
desherrn stolz gegenüber, Erscheinungen (wie wir oben
schon bemerkten) dem Mittelalter angehörig, dessen
letzten Jahrzehnten die Schrift ihre Entstehung dankt.
Aber neben dieser Erscheinung kommt nun eine andere,
ganz entgegengesetzter Art in demselben Bilde uns ent-
gegen. Während nämlich in dem Staate des Mittelalters
die Sorge für das Wohl seiner Angehörigen fast nirgends
hervortritt, der Staat sich vielmehr fast ganz auf den
(noch dazu sehr unvollkommenen) Rechtsschutz beschränkt
XXVI. Jahrg. 7. Heft. 43
 
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