Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
N°. 48 HEIDELB. JAHRB. n. LITERATUR. 1833.

GcscA?cAfe jf^genfAMMts ^
Augd Az Dezz^cAJazzd.
(* f< 0 7' t S e t ^ M !t g*. J
Ein zweites, was man bei Durchlesung der Schrift
wünschen möchte, ist, dafs der Verf. seinen Gegenstand
noch weniger isoürt, noch mehr im Zusammenhänge mit
dem ganzen übrigen Rechtszustande des Mittelalters be-
trachtet haben möchte. Wir sagen noch weniger isoürt;
denn gewifs leistet die Schrift auch in dieser Beziehung
recht viel. Wir müssen jedoch unsern Verf. auch hier
gegen die Ungenügsamen in Schutz nehmen. Allerdings
ist es die höchste Aufgabe des Rechtshistorikers, jedes
einzelne Institut nur als ein durch alle andern bedingtes
und getragenes zu betrachten und darzustellen. Wir
glauben aber, dafs hiervon eine Ausnahme gemacht wer-
den mufs, wenn die Untersuchung einen bisher noch
wenig oder gar nicht bearbeiteten Gegenstand betrifft.
Wir glauben, dafs es hier vielmehr Pflicht des Forschers
ist, sich so viel als möglich an die unmittelbaren Er-
gebnisse der Hauptqueilen zu halten und durch sorg-
fältige Verarbeitung dieser, wobei ja bei der Lücken-
haftigkeit derselben es an Gelegenheit zu geistreichen
Combinationen nie fehlen wird, ein getreues, möglichst
objektives Bild zu geben, Ideen aber, die sich ihm
rücksichtlich des Zusammenhangs seines Instituts mit an-
deren aufdrängen, von der Hauptuntersuchung getrennt
zu halten und hinzustellen. Gar leicht führt das Streben
nach jener allseitigen Behandlungsweise zu einseitigen
Ansichten, die daun unwillkührlich in die weitere For-
schung selbst übergehen, und so dem späteren Bearbeiter
den Vortheil entziehen, auf einer festen Grundlage nur
weiter fbrtzubauen. Vorzugsweise mufs aber wohl das
Gesagte gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, man
XXVL Jahrg. 8. Heft. 48
 
Annotationen