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?52 Stieglitz, Gesell, d. Eigenthuins an Wald u. Jagd in Dcutschl.
aufzuweisen hat, immer auch manche brauchbare hi-
storische Notizen über die Eigenthumsverhäitnisse an
Waid und Jagd sich ßnden, so fehite es doch bis jetzt
an einer zusammenhängenden Geschichte dieses Gegen-
standes. Dennsowohi Stissers Forst- und Jagdhistorie
ais Antons Geschichte der Landwirtschaft enthaiten
mehr eine Geschichte der technischen ais der juristischen
auf Waid und Jagd sich beziehenden Verhäitnisse, und
zumai auf die Frage über die Veränderungen, weiche
im Eigenthum dieser Gegenstände vorgingen , ist nur
sehr wenig eingegangen. Eine sehr wiiikommene Er-
scheinung mufs daher jedem Freund des germanischen
Rechts die voriiegende Schrift seyn, da sie einem so
interessanten Gegenstände eine umfassende, sorgfäitige,
ganz auf dieQueiien zurückgehende Untersuchung widmet.
Eins möchte man freiiieh gleich bei Betrachtung des
Titeis bedauern, dafs nämiieh der Verß Waid und Jagd
nicht in aiien ihren rechtiichen Beziehungen, sondern
nur in ihren dingiiehen betrachtet hat. Aiiein theiis
leistet in der That das Buch in dieser Beziehung mehr,
ais der Titei verspricht, indem der Verf. geiegentiieh
auch auf manche nicht dingiiehe Verhäitnisse, wie z. B.
Forst- und Jagdstrafen, eingeht, theiis bieten diese
letzteren im Ganzen wenig Eigenthümiiches und daher
kein bedeutendes Interesse dar, aiienfaiis mit Ausnahme
der Lehre von den Waid- und Jagdgerichten, in wei-
cher Beziehung aber rücksichtiich der Marken schon
das Hauptsächiiche in einer Reihe von Schriften ge-
schehen ist, rücksichtiich der Forste aber bei der Dürf-
tigkeit der Queilen, wie es scheint, wenig Neues zu
hoffen seyn wird.

("Der BescAht/s
 
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