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N*. 49. HEIDELB JAHRB. n. LITERATUR. 1833.

des F^ge^/iMms 7Fa7d M^d
J^gf7 273 Deadsc/daMd.
Nachdem dann noch im § 41. gezeigt worden, wie
sich die Ansicht, dafs nur Adiiche zur Jagd berechtigt
seyn könnten, ausgebildet, wie die Eintheiiung in hohe
und niedere Jagd häutig dazu beigetragen, wenigstens
die Regaiität der ersteren durchzusetzen, und wie die
immer häufiger werdenden Gnadenjagden ebenfaiis die
Idee der Regaiität begünstigten, werden in §. 42. die
bedeutendsten praktischen Foigen der früheren Paragra-
phen in foigenden Sätzen zusammengesteiit: 1) Gemein-
rechtiich ist das Jagdrega! nicht; weder eine allgemeine
Gewohnheit noch ein Reichsgesetz läfst sich nachweisen;
der historische Beweis, den die Juristen zu führen ver-
sucht haben, ist unrichtig. 2) Seibst in den Ländern,
in weichen die Regaiität besteht, ist sie nie durch ein
kiares Gesetz eingeführt worden, sondern hat sie sich
aiimähiich ausgebiidet; ais Kriterium, woran die Exi-
stenz derseiben in einem einzeinen Lande zu erkennen,
mufs daher besonders die Vorschrift betrachtet werden,
dafs beim Jagdrechte im Zweifel dieVermuthung für den
Besitzstand des Landesherrn streiten, der Unterthan aiso
den Beweis der Verieihung oder unvordenklichen Ver-
jährung führen müsse. 3) ln der Regel haben jedoch
die Ritter und öfters auch die Städte zufolge ihres be-
deutenden Einflusses auf die Landesregierung während
des 16ten Jahrhunderts, kraft allgemeinen Privilegiums
die Jagd auf ihren Gütern behalten. 4) Ist in einem
Lehnbriefe die Jagd nicht ausdrücklich erwähnt, so kommt
es darauf an, ob derselbe vor oder nach Entstehung des
Jagdregals verfafst ist, nur im letzteren Falle ist dem
Vasallen das Jagdrecht abzusprechen; wo gar keine Re-
XXVI. Jahrg. 8. Heft. 49
 
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