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Stieglitz, Geschichte des Eigenthwma

von dem Forscher ohne Unbescheidenheit noch keine
umfassende Ueberschauung aber altdeutschen Rechtsin-
stitute und ihrer geschichtlichen Entwickelung verlan-
gen kann.
Wir wollen nun der Schrift im Einzelnen folgen, be-
sonders das hervorhebend, was zur Charakteristik der-
selben dient, und hie und da unsere Bedenken, Wünsche
und eigene Ansichten beifügend.
Der Verf. theilt das Ganze in drei Abschnitte, von
denen der erste den Zeitraum bis zur Entstehung der
Bannforste, der zweite den bis zur Ausbildung der Lan-
deshoheit, der dritte die nach der Entwickelung der
Landeshoheit eingetretenen Veränderungen schildert.
Die letzte Abtheilung ist gewifs durchaus in der Natur
der Sache gegründet; denn sowohl die Forsthoheit als
die Jagdhoheit und das Jagdregal, als die drei Institute,
welche in neuerer Zeit in den rechtlichen Verhältnissen
der Wälder und Jagden Veränderungen hervorgebracht
haben, sind ohne weife! einzig als Ergebnisse der aus-
gebildeten Landeshoheit zu betrachten. Wohl liefse sich
dagegen streiten über die Zweckmäfsigkeit und selbst
Richtigkeit der ersten Abtheilung. Denn was die letz-
tere, die Richtigkeit, betrifft, so bleibt es doch immer
sehr zweifelhaft, ob nicht schon lange vor Karl dem
Grofsen und vielleicht schon in der ältesten Zeit das
königliche Eigenthum und insbesondere die königlichen
Wälder eines besonders starken Schutzes genossen. Die
Gesetze Rothars (c. 325 ) wenigstens sprechen einen sol-
chen für einen einzelnen Fall bestimmt aus, wie auch
der Verf S. 4L selbst zugiebt; das ripuarische Gesetz
aber scheint im tit. 60. c. 3. auf die Verletzung des kö-
niglichen Eigenthums die Strafe von 60 Solidi zu setzen
(vergl. Rogge Gerichtsverfassung S. 43.44.), und un-
terscheidet im tit. 76. die Regis ausdrücklich von
denen der Privatpersonen. Zwar wird in dieser letzten
Stelle auf jeden Holz- und Wilddiebstahl, ohne Unter-
schied, wem der Wald gehörte, dieselbe Strafe von
15 Solidi gesetzt'; allein dies rührt wohl von den eigen-
 
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