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HEIDELBERGER

N". 46. HEIDELBERGER 1835.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Rechts- und laatsicissenschaß.
Die Oeffentlichkeit des Strafverfahrens. Von Ludiv. Hugo Fr. v. J age*
mann, Grofsherxogl. Bad. Oberamts - Assessor. Heidelb. b. Mohr. 1835.
106 S. 8.
In der Einleitung giebt der (schon durch seine Schrift: An-
forderungen der Zeit an den Stand der Civilrichter. Frankf. i83i.
vortheilhaft bekannte) Verb zuvörderst einige Winke über Ver-
besserungsvorschläge und politische Neuerungen überhaupt. —•
Er unterscheidet sodann zwischen der Frage von der Münd-
lichkeit, und zwischen der von der Oeffentlichkeit des
Strafverfahrens. Das Strafverfahren kann mündlich seyn, ohne
dafs es öffentlich zu seyn brauchte ; dagegen ist Oeffentlichkeit
des Strafverfahrens ohne Mündlichkeit ohne Sinn und Zweck. Die
vorliegende Schrift hat nur die Frage von der Oeffentlichkeit
des Strafverfahrens zu ihrem Gegenstände. — Endlich werden in
der Einleitung noch die Hauptschriften (des In- und des Auslän-
des) angeführt, welche dieselbe Aufgabe behandeln.
Die Schrift selbst zerfällt in drei .Abschnitte. — Erster
Abschnitt. Von der Oeffentlichkeit des Strafverfah-
rens aus dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit. S. i4»
Betrachtet man die Strafrechtspflege in der Idee, so ist es kei-
nem Zweifel unterworfen, dafs die Oeffentlichkeit des Strafver-
fahrens, wenn sie nicht schon in dem Wesen der Strafrechts-
pflege liegen sollte, doch dem Interesse derselben ausschliefslich
entspricht. Die Oeffentlichkeit des Strafverfahrens ist gleichsam
die Wache, mit welcher die Strafgerechtigkeit zu umgeben ist. —
Zweiter Abschnitt. Von der Oeffentlichkeit des Straf-
verfahrens aus dem Standpunkte der Politik. S. 32.
Hier werden die hauptsächlichsten Bedenklichkeiten angeführt und
mit Unpartheilichheit erläutert, welche gegen die Oeffentlichkeit
des Strafverfahrens erhoben werden können; nämlich i) dafs es
gefährlich sey, die Gerichtsverhandlungen der öffentlichen Kritik
Preis zu geben ; 2) dafs es der Gerechtigkeit unwürdig sey, ihr
Verfahren in ein öffentliches Schauspiel zu verwandeln ; 3) dafs
eine Schule des Verbrechens daraus entstehe; 4) dafs hei der
Verhandlung über sogenannte politische Vergehen allemal eine
Gährung zu befürchten sey; 5) dafs tlie Kosten für die zu er-
reichenden Zwecke als unverhältnifsmäfsig erscheinen. Sodann
wird in demselben Abschnitte gezeigt, dafs allen diesen Bedenk-
lichkeiten gleichwohl nicht das Gewicht beizulegen sey, dafs sie
eine Regierung abhalten könnten, die Oeffentlichkeit des Straf-
XXVIII. Jahrg. 7. Heft. 46
 
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