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HEIDELBERGER

N°. 53. HEIDELBERGER 1835.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

1) Das griechische Volk in öffentlicher, kirchlicher und privatrechtlicher
Beziehung vor und nach dem Freiheitskampfe bis zum 31. Juli 1834.
Von Georg Ludwig v on Maurer, Kunigl. Baierischem Staatsrathe
u. s. w. Heidelberg, bei Mohr 1835. I. Bd. 5i)6 S. II. Bd. 540 S.
2) Darstellung des Rechtszustandes in Griechenland während der Türki-
schen Herrschaft und bis zur Ankunft König Otto I. Von Gustav
Geib, ehemaligem Königl. Griechischem Ministerialrathe im Ministe-
rium der Justiz. Heidelberg, bei JVinter, 1835.
Ref. hält für Pflicht, diese beiden Bücher anzuzeigen, weil
er früher das Werk des Hofrath Thier sch angezeigt hat, er
wird sich aber auf eine ausführliche Beurtheilung nicht einlassen,
weil er dieser nicht gewachsen seyn würde. Es werden aus No. i.
nur einige Puncte herausgehoben werden , zu deren Beurtheilung
weder Rechtsgelehrsamkeit noch Staatswissenschaft nöthig ist.
Ref. hält sich besonders an Hrn. v. Maurer, weil dieser über
den Zusammenhang der letzten Geschichten der griechischen Re-
gentschaft einen Aufschlufs giebt, der für neueste Geschichte über-
haupt von grofser Wichtigkeit ist. Diesen T'heil des Buchs wird
Ref. vorzugsweise berücksichtigen, das Ändere überläfst er Män-
nern von Fach zu beurtheilen.
Den Inhalt seines ganzen Werkes giebt Hr. y. Maurer fol-
gendermafsen an (in der Vorrede): Der erste Band umfafst die
Zeit der türkischen Herrschaft, dann die des Freiheitskampfes bis
zur Ankunft des Königs und der Regentschaft. Der zweite Band
handelt von der Regentschaftsperiode bis zum 3i.Jul. i834 ? <3- h.
bis zum Tage meiner Abberufung. Der dritte Band endlich ent-
hält interessante Urkunden und die Hauptgesetze der frühem
und spätem Zeit,
Was den ganzen ersten Theil des ersten Bandes, d. h. S. i
bis 44° angeht, so würde Ref., wenn er wagte, darüber ein
Urtheil zu haben , darin dreierlei unterscheiden. Das Erste ist,
was der Verf. aus alten und neuen Büchern über griechische An-
gelegenheiten flüchtig excerpirt hat. Das hätte in einem Ori-
ginalwerke, wie dieses, ganz weggelassen werden können, ja
die Citate, eine gehässige deutsche Sitte, hätte ganz wegbleiben
müssen, oder doch auf wirklich bedeutende Bücher beschränkt
XXVIII. Jalirg. 9. Heft. 53
 
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