Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 75-100 (1. April 1902 - 30. April 1902)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.23860#0697

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Hanimittksliaaiiiitt Mannheiin.

Nachstchend bringen wir die mit Erlatz des Grotzh. H-rrn
Landeskommissärs dahier vom 31. März Nr. 15S9 auf Grund
des ß 131 >» Abs. 2 der Gewerbeordnung crlassenen Gesellen-
prüfungsordnnng für den Handwerkskammerbezirk Mannheim zur
öffentlichen Kenntnis.

Mannheim, den 5. April 1902.

Der Vorsitzeude: Der Sekretär:

Joscph Lconhard. C Haußer.

Hesellen-Arüfungs-Hrdnung

für den

Handwerkskammerbezirk Mannheim.

Errichtung und Zuständigkcit der Prüfungsausschüsse.

8 1. Zur Abnahme der Gesellenprüfung werden, soweit
hiefür nicht bezüglich cinzelner Gewerbe durch vom Ministe-
rium des Jnnern auf Grund des Paragraph 132 a der Ge-
werbeordnung bcstellte Prüfungsausschüffe, durch Prüfungs-
ausschüsic der Jnnungcn oder durch die in Paragraph 129
Absatz 4 der Gewcrbcordnung bezeichneten Lehrwerkstätten,
gewerblichen llnterrichtsanstalten und Prüfungsbehördcn ge-
sorgt ist, seitens der Handlvcrkskammcr nach Matzgabe der
Paragraphen 131 ff. dcs Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897
und dcr Paragraphcn 31 ff. des Kammerstatuts Prüfungs-
ausschüffe crrichtet. ,

8 2. Zuständig für die Abnahme der Gesellenprüfung sind:

a. soweit Zwangsinnungen oder andere von der Hand-
werkskammcr zur Abnahme der Prüfung crmächtigte
Jnnungen vorhanden sind, die von diesen Jnnungen
errichteten Prüfungsausschüsse für die Lehrlinge und
Gesellen von Jnnuugsmitgliedern, sowie für lctztere
sclbst, wenn sie sich nachträglich der Prüfung unter-
ziehen wollen,

d. im übrigen die von der Handiverkskammcr crrichteten
oder mit der Abnahme der Prüfung beauftragten
sonstigen Prüfungsausschiisse, in dcren Bezirk der
Lehrling seine Lehrzeit beendct hat, beziehungswcise
dcr Geselle beschäftigt ist oder cin selbständigcr Hand-
wcrker sich gewerblich niedergelaffen hat. Auf be-
gründetes Ansuchen können jedoch selbständige Hand-
werker eincm anden Prüfungsausschutz innerhalb des
Kammerbezirks zur Prüfung zugewicscn werden.

Dic untcr b bczeichnctcn Prüfungsausschiiffe sind anch
zuständig für dic Prüfung von Lehrlingen, welche ihre Lehr-
zeit in einem dem Gewerbe angehörenden Grotzbetrieb zu-
rückgelegt haben.

Zusammensctzung der Priifungsausschüssc.

8 3. Dic Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vor-
sitzendcn, fiir wclchcu ein Stcllvcrtreter zu bcstellen ist, nnd
regclmäßig vier Beisitzern.

Für Gcwerbe, welche nur durch eiire geringere Zahl von
Betrieben vertrcten sind, können gemeinsame Prüfungsaus-
schüffe errichtct wcrdcn, für welche ebenfalls cin ständiger
Vorfitzender sowie deffen Stellvertreter zu bestellen und eine
grötzere Anzahl von Beisitzern zu erirennen ist, deren Heran-
ziehung zu den einzelnen Prüfungen unter Berücksichtigung
des Handwcrks, dcm der Prüfling angehört, jewcils vom
Vorstand der Haudwerkskammer bestimnrt wird; dabci kann die
Zahl der Beisitzer auf zwei beschränkt werden.

Die Bcisitzer müffen dcm Geiverbe, für welches der Prüf-
ungsausschuß errichtet odcr für welchcs die Prüfung abzu-
nehmen ist, angehören und zur eincn Hälfte Handwerkcr sein,
welche zu Mitgliedern der Handwerkskammer wählbar sind, und
zur andern Hälfte Gesellen, Welche zu Mitgliedern dcs Ge-
sellenausschusscs wählbar sind und die Gesellenprüfung be-
standcu haben. Während der ersten sechs Jahre nach dem
Jnkrafttreten der Paragraphen 129 bis 132a dcr Gewcrbeord-
nung könncn auch Gescllcn, welche einc Lehrzeit von minde-
stcns zwei Jahren zurückgelegt, eiue Gesellcnprüfung aber
nicht bestanden habcn, gewählt werden.

Zu Vorsitzenden und Stellvertretern der Prüfungsaus-
schüffe könncn auch sachvcrständige Personen bestellt werden,
jpplche nicht Handwcrker sind. Falls der Vorsitzende lliczieh-
ungsweisc sein Stellvcrtretcr Handwcrkcr sind, müffen sic den
für dic Bcisitzer bcstehenden Anfordcrungen entsprechcn.

Zur Bpsorgung der schriftlichen Arbciten nnd insbesonders
zur Führung des Protokolls können hiezu gecigncte Personen,
auch wcnn sic nicht Handwerkcr sind, beigezogcn wcrdcn.

Wabl dcr Borfftzcndcn der Priifungsausschüffe.

8 1. Die Wahl der Vorsitzendcn und der Bcisitzer der
bon der H a n d w c rk s k a m m e r errichteten Prüfungs-
ausschüsse crfolgt durch die Handwerkskammcr regelmätzig
auf drei Jahrc, ausnahmsweise kann sie auch für einen kürze-
ren Zeitraum stattfinden.

8 ö. Die Vorsitzendcn dcr von dcn Innung e n gcbilde-
ten Prüfungsausschüssc und die Stellvcrtretcr derselbcn (Para-
graph 4ll1 a Absatz 2 dcr Gcwerbeordnung) wcrden nach An-
hörung der Jnnung von dcm Vorstand der Handwerkskammer
crnannt. Auf dicselben finden dic Vorschriften des Paragraph
3 Absatz 4 dicser Prüfungsordnung Anwendung.

Bcschlutzfähigkcit des Prüfungsausschufles.

8 6. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusscs hat dic Bei-
sitzer und dic Prüflingc untcr Angabe von Zeit und Ort schrift-
lich zum Prüfungstermin einzuladcn.

Die Prüfungsausschüsse sind bci Anwcsenheit dcs Vor-
sitzenden odcr scines Stellvertretcrs und zweicr Bcisitzer, unter
denen sich je cin Vertretcr der Hcmdwcrker und der Gesellcn
befinden mutz, bcschlutzfähig. Ausnahmsweisc, wcnn die
Mitwirtung cines Bertreters der Gesellen infolge bcsondercr
Ilmständc unmöglich oder erheblich crschwcrt ist, genügt die
Dnwesenheit zweicr Beisitzer aus dem Stande der selbständigen
Handwerker.

MäiMMttWI

I. Kompagnie 1. Zug.

Sonntag, 13., srüh 7 Uhr:

Uebung.

Anzug: Tuchrock und Mütze.

Der Zugführer.

Dcr Lehrmeistcr bezw. Arbeitgeber und der Vormund des
Prüflings, sowie Personen, welchc mit dem Letzteren bis zum
vierten Grade bürgerlicher Rechnung verwandt sind, bleiben
von der Mitwirkung bei der Prüfung ausgeschloffen.

Prüfungstcrmin.

8 7. Die Prüfnngen werden in der Regcl an Ostern und
im Herbst abgehalten. Der Vorstand der Hcmtverkskammer
und die Vorsitzendcn der Prüfungsausschüsse sind aber befrrgi,
mis besonderen Gründen auch anßer diescr Zeit Prüfungs-
terminc cmzriordnen.

Zu einem Prüfungstag sollcn nicht mehr Prüflinge ge-
laden werden, als es im Jntereffe einer cingehenden und sorg-
fältigen Prüfung ratsam ist.

Anmeldung zur Prüfung.

8 8. Das Gesuch rim Zulaffung zur Gesellcnprüfung ist
seitcns des Prüflings untcr Bcnützrmg dcs von der Handwerks-
karnmcr vorgeschrrcbenen Anmeldescherns (Anlage 1) schrrft-
lich an dcn zuständigerr Prüsrrngsairsschutz zrr richten.

Dcm Gesuche um Zrrlaffung srnd beizufügen:

a. cin selbstgeschriebener Lebenslauf,

b. ein dcm 8 l27c der Gewcrbeordnung entsprechendes
Lehrzeugnis bezw. der Lehrbrief,

a. bei Lehrlingen das letzte Schrrlzeugnis.

Zulaffung zur Prüfung.

8 9. Zrrr Gcsellenprüfung werden zugelassen:

a. Lehrlingc, welche ihre Lehrzeit ordnnngsmätzig be-
cndet haben,

d. Gesellcn und selbständige Gewerbetreibendc, wclchc
nachträglich die Gesellenprüfung ablegen wollen, so-
fern dieselben den Bestimmungen in 8 3 dieser Prü-
fungsordnung nachkommen.

Ucber dre Zrtlassnng zur Prüfung beschlietzt der Vorsitzende
des Prüfrrngscmsschrisses; hat er Bedenken, die Zulaffung aus-
zusprechcn, so hat er das Gcsuch dem gesamten Prüfungs-
ausschriß zur Entscherdung vorzultgen. Gegen den ablehnen-
dcn Beschcid des Prüfrmgsausfchuffcs kann die Entscheidrmg
des Berrrfungsausschusses angerufen werden.

Tas Prüfungsvcrfahren.

8 10. Die Prüfung zerfällt in den prakrischen und den
theorctischen Teil:

I. Prattischc Prüfung.

8 11. Die praktische Prüfung besteht entweder in der An-
fcrtigung cines Gesellcnstückes oder in einer vor der
Prüfungskommission abzulegenderr Arbcitsprobe.

Jn besondercn Fällen, z. B. wcnrr rrotz des Gesellenstückcs
Zwerfcl bczüglich dcs technischen Könnens des Prüflings oder
wenn Zwcifel bczüglich Anfertigrmg des Gesellensrückes ohne
frcmde Hilfe bestehen, kann vom Prüfungsausschutz neben der
Anfertigung des Gesellenftückes auch noch die Ablegwrg einer
Arbcitsprobe verlangt werden.

s. Das Gesellenstück.

8 12. Dic Arrfgabcn für das in den einzelnen Gewerben
zu fcrtigende Gesellenstück werden von der Handwerkskammer
gestellt. Wo bcstimnrte Airfgabcn nrcht oder mehrere Aufgaben
iiebeneinairder gcstcllt sind, trrffi der Prüfungsausschutz die
Ärrswahl wrd es soll in diesem Falle den besonderen Wünschen
des Lchrherrn bezw. Prüflirrgs thunlichst Rücksicht getragen
werden. Jm übrrgen srrrd Abwerchungen von den von der
Handwcrkskammer gcftcllten Aufgaben nur mit deren Zustrm-
mung zulässig.

8 13. Der Prüfling hat das Gesellenstück in einer vom
Vorsitzcirdcn dcs Prüfungsausschuffes hierzu bestimmten Werk-
statt oder an sonst geeignetcr Stclle anzufertigen. Nur in
Ausnahmefällcn soll gestattct werden, datz die Werkstätte dcs
Lehrmcrsters hrerzu benrrtzt wrrd.

Mit der Ueberwachung des Prüflings während der An-
fertrgung dcs Gesellenstückes hat dcr Vorsrtzende des Prüfungs-
ausschusics einzelne Mitglieder dessclbcn oder, wenn kein Mit-
glied am Arbeitsorte dcs Prüflings wohnt, andere geeignete
selbständige Handwerker des glerchen Gewerbszwciges zu be-
auftrcrgcn.

8 11- Der Prüfling hat das Gesellenstück nebst Werkzerch-
nrmg rechtzeitig an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
abzuliefcrn.

Gleichzeitig hat derjcnige, in deffen Werkstatt das Gesellen-
stück cmgefertrgt wurde, bcziehwrgswerse der mit der Ueber-
wachwrg des Gcsellen betraute Schaumeister (8 13 Abs. 2)
einc Bescheinigrrng darüber auszustcllen, datz der Lehrling das
Gcscllenstück sclbständig und ohne fremde HiÜfe angefertigt hat.

Gcsellen nnd selbständige Gcwcrbetreibende, welche sich der
Prüfnng nnterzichen, habcn bczüglich der von ihnen angefer-
trgtcn Gcscllenstückc eine gleiche Erklärwrg abzrrgeben.

Jn besondercn Fällcn kann die Prüfung und Begutachtung
des Gefellenstückcs schon bor dcrn Prüfungstcrmin erfolgen.

ü. Dic Arbeitsprobe.

8 15. Die Arbeitsprobe ist zu macherr in allen Fällen, in
dcnen ein Gesellenstück gcliefert wurde oder gelrefert werden
kann. Sic soll den Nachweis erbringcn, datz der Prüfling
die in scincm Hcmdwerk gebräuchlichen Handgriffe und Fertig-
keiten rnit genügender Sicherheit ausübt.

Zn diesem Zwecke hat der Prüfling vor dem Prüfungs-
ausschutz oder in besonderen Fällen vor zwei Mitgliedern des-
selben cinige der für sein Handwerk von der Handwerks-
kammer bczeichnetcn Arbeiten auszuführen.

II. Thcorctische Prüfung.

8 16. Durch die theoretische Prüfung soll insbesondere der
Nachweis crbracht werden, daß der Prüflrng über den Wert,
die Bcschaffung, Aufbewahrurrg, Verwendung und Behandlung
dcr in seincm Gewerbe zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe
solvie über die Merkmale ihrer guten und schlechten Beschaffcn-
heit genügend rrnterrichtet ist.

Sie beginnt in der Regel mit crner Besprechwrg des Ge-
sellenstücks odcr der Arbeitsprobe. Die Art der Fragestellrrng
bleibt der.Vereinbarung der Mitglieder des Prüfungs-Aus-
schuffes überlassen. _

Die Prüfwrg ist ferner dararrf zu richten, ob der Prüfling st^
ernige Fertigkeit im Zeichnen und die nötrgsten allgemcincv
Kenntniffe soweit angeeignet hat, als er ihrer zur Arrsübung
seines Handwerks nach den heutigen Verhältniffcn bedarf. Dw
Prüfung umfaßt folgende Fächer: Lesen, gewerbliche Kor^
resvondenz und gewerbliches Rechnen (Bekanntschaft mit Mw'
Gewicht wrd Geld und den gewöhnlichen Rechnungsartcn) -

Die theoretische Prüfung kann, wenn der Prüfling dw
erforderlichen Kenntniffe durch das Zeugnis einer gewerblmst>
Unterrichtsanftalt nachweist, erlaffen oder auf die Besprcchung
des Gesellenstückes oder der Arbeitsprobe beschränkt werden.

Der Prüfungsausschutz rst befugt, zur Abnahmc der theore-
tischen Prüfung einen besonderen Sachverständigcn zuzrrziehcU'
welcher alsdann an der Prüfung mit vollem Strmmrccht tcrl^
nimmt.

Ergcbnis der Prüfung.

8 17. Nach Beendrgung dcr Prüfung, über deren Vcr'laus
ein Protokoll aufzunehrnen und von sämtlichen Mitgliederir dc-
Prüfungsausschuffes, welche an der Prüfwrg teilgenomruel
haben, zu unterzeichnen ist, beschlietzt der PrüfungsaussaM
mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung genügcnd, grrt odc
ausgezeichnet bestanden, oder ob sie nicht bestcmden ist. ^
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzendc.

Das Ergcbais der Prüfwrg wrrd ncrch Schluß derscwc
in Gcgenwart des Prüfungsarisschrrsies vom Vorsitzendcn dc>u
Prüfling aksbald eröffnet. Diese Eröffnung wrtcrbleibt, ivcsi^
der Vorsitzende erklärt, den Bcschlntz dcs PrüfungsarrsschUlU'
bemrstanden zu wollen (8 18). ^

Anschlietzend an die Eröffnrmg dcs Prüfrmgsergcbnilst»'
sind die jungen Leute auf ihre Pflichten arrfmcrksam zu maähu''
sowre auf die ihrer harrendcn Aufgaberr in kurzen mahneudc
Worten hinzuweisen.

, Beanstandung dcr Prüfung.

8 18. Der Vorsitzende ist bercchtigt, die Bcschlüffc des
fungsarrsschuffes mrt aufschicbender Wirkwrg zu becmstaudcU'
Macht cr von diesem Rechte Gebrauch, so hat cr binncn ciuc
Woche das über die Prüfung aufgenommcne Protokoll, u>U^
Angabe der Gründe, aus dencn dre Bcanstandung erfolgt,
wie unter Bczerchnung der Beweismitrcl, durch toelche ctw^
streitige Thatsachen festgestellt werden könncn, dem Vorstnl^
der Handwerkskammcr vorzulegcn, wclchcr die BecmstcmdU>l!'
dem zuständigcn Berufungsausschutz zur Entscheidwrg untc:(
breitet. Die Entscheidung dcs Bcrrrfwigsausschuffes ist cud'
gülirg.

Eine Ausfertigung der nrit Gründen zu versehendcn Eu>(
scheidung des Berufungsausschuffcs iff dem Vorsitzcndcn
Prüfungsausschuffes zuzrrstellen, welcher von dersclben dcn
teiligien Mitterlung zu machen und das Erforderliche auzU^
ordnen hat.

Wirkung dcr nicht bcstandcncn Prüfung.

§ 19. Bleibt das Prüfungscrgebnis im Durchschnitt u»t^
der Note „hinlänglich", so grlt die Prüfung als nicht bestaU)
den. Jn diesem Falle har der Prüfling die Prüfung rm gu")
zen oder in einzelnen Teilen zu wiedcrholcn, und der
fungsausschuß hat einen Zeitraum zrr bcstinrmeu, vor dcsi.c'
Ablwrf dicse Wiederholwrg nicht stattfinden darf; diescr Zcm
raum ist in der Regel auf 3 Monate zn bcmeffen und soll d>c
Daucr erncs halben Jahres nicht LLersteigen.

Dem Prüfling stehi ein Beschwerderecht gcgen den
schluß des Prüfwrgsarrsschirsics nur insofern zu, als dic ^c'
stimmungen der Prüfungsordnung nicht cingehalten worden s>u"'

Beurkundung des PrüfungsergcbnisseS.

8 20. Das endgüliige Gesamtergebirrs dcr Prüfwrg ist lffst
ter genarrer Bezeichnung des Gewcrbsziveigcs, in dcm die
fung erfolgt ist, in dcrs Lehrzerrgnis odcr den Lchrbrief ^c
geprüften Lehrlinge einzutragen. ,

Für Gesellen und selbständige Gcwerbetrcibende, ivcla^
sich nachträglich der Prüfung unterziehcn, sind besondc^
Prüfungszeugnrffe auszufertigen.

Das Prüfungszerrgnis ist unentgeltlich ariszuhändigtlu
Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und von zwei Mitglicdct,
des Prüfungsausschusies zrr unterzeichnerr und mit dem SicS
der Handwerkskammer zu versehen. ^

Die Handwerkskammer behält sich vor, neben dcm vorg^'
schriebenen Prüfnngszeugnis (Absatz 1) das Bcstehen
Prüfung noch durch besondere Diplome zu beurkwrden.

Prüfungsakten.

8 21. Die Akten wrd Protokolle der Prüfungsausschu^
sind nach jeweiligem Abschlutz der Prüfungen der HandtveH
kamrner zur Aufbewahrung einzusenden. Ausgenomrrren
von sind nur diejenigen Akten und Protokolle der Jnnu'E
prüfungsausschüsse, welche sich arrf Lehrlinge und Gesellcn
Jnungsmitgliedern nnd auf Jnnungsmcister bezichcn, dic st
nachträglich der Prüfung untcrwerfen.

Prüfungsgcbührcn.

8 22. Die Prüfungsgebühr wird auf 3 M. festgesetzt
mit der Anmeldung zrrr Prüfung an den Vorsttzenden "
Prüfungsausschusses crnzusendcn.

Unbemittelten Lehrlingen nnd Gesellen kann die GcbW,
auf Ansuchen gestundet oder erlassen werden. Ueber de» ^
züglrchen Antrag entscherdet, wcnn es srch um Lehrlinge ,
Gesellen von Jnnungsmeistern handclt, der Vorstand der U
nung, rm übrigen der Vorstand der Handwerkskammer.

Dic Gebühr verbleibt bei Prüfwrgcn von Lehrlingen U ^
Gcscllcn von Jnnungsmcistern, sowic von letzteren sclbst
Jnnung, im übrigen fällt sic in die Kaffe der Hmrdwc» '
karnmer.

Wird die Prüfung rricht bestanden, so erwächst dem P^!.,
ling kein Anspruch anf Rückersatz der Gebühr. Bei Wicbffx
holung der Prüfung ist eine nochmalige Zahlung der GcbU'
nicht erfordcrlrch.

Schlußbcstimmung. . ^

8 23. Jn Fällen, in wclchen die Bestimmungcn bst--,
Prüfirngsvrdnwig nicht arrsrcichen, cntschcidet dcr Vorl>u
der Handwerkskammer.

Eine junge Dame

welche die Handelsschule absolviert und
bisher in einem wiffenschafilichen
Burcau thätig war, sucht in beffercm
Hause Stellung als Buchhalterin
Referenüsn stehen zur Verfügung. Off
unt. v. 192 an den Verlag der Ztg.

Größte fteyrische

KikdEikr

St.5M, 100 St.Mk. 4.70

i« Kisten bedcutend billiger.

B. Müller,

Telephon 233. «I Hauptstr «l

KekMntmllch««».

Der Weg BlockhauS—Leopoldftein
wird vom Montag. den 11 d. MtS.
ab auf die Dauer von etwa 4 Wochen
aesperrt. Der Fuhrwerksverkehr nach
dem Kohlhof ist während dieser Zeit
über Dreteichen, der nach Königstuhl
und Sternwarte über den auf der
Nordseite des Königstuhls liegenden
BlockhauSweg zu letlen.

Heidelb-r«, den 11. April 1902.

Slädt. Aorstamt:

_Krutina._

Prima

Rindfleisch,

daS Pfund 61 Pfg., empfiehlt

Chr. Frank, Metzgermeister,
Bahnhofstraße S.

Tüchtigen

MilscdlieMi'

auf Werkstelle sucht

W. Urban, Hauptstr. 121.

Fur KiknenMter!

Zu verkaufen: 7 Bienenkästen,
verscbiedene Körbe, Rähmcben,
Schleudermaschine und sonstige
Gerätschasten zur Bienenzucht.

Neuenheim, Bergstr. 58.

SchasspielhanS i« Fraaksurt.

Sonntag, 13. April, nachm. 3'/, Uhr
„Flachsmann als Erzieher".
AbendS 7 Uhr, neu etnstudiert:
„Alt.Frankfurt".

Hostheater m Maimheiw-

Sonntag, 13. April, abends
(Abonnement l^.)

„Die Zauberflöte".

Montag, 11. Aprtl, abends?
lAbonn. ö.)

„Die Geisha". ^

Hostheater i» KarlSrnhe. ,

Sonntag, 13. Aprtl, nachw. 2 ^ ^
„Ein Sonnenstrahl". „Kinderr
heiten". „Die Medaille.
Abends Ubr: „Dte Hugenott^

Hostheater iu Darmflavt.^.

Sonntag, 13. April, abends 6
„Tannhäuser".

Operuhau» i» Frmckst»^-

Sonntag, 13. April, nachm. 3^ «.
„Der Trompeter von Sackwff,
Abends 7 Uhr: „Nor«a s^.
Montag, 11. April. geschlo"

Kciniillisc stiickivehr.

2. und 3. Kompagnie.
Sonntag. den 13. April 1902:

u e b u n g.

Die Kompagnien treten um 7>/< Uhr
an dem Neckarvorland in Neuenheim an.
Anzug: Tuchanzug, Helm.

Der 2. Kommandant:
Edel.
 
Annotationen