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Nr. 15/2. Jahrgang


Dienstag, den IS. Januar 1932

Freiverkauf 15 Pfg»

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DerFührer begründet die ablehnende Haltung der NSDAP

Sehr geehrter Herr Reichskanzler!
Aeichsinnenminister General Gröner hat
mir in Ihrem Auftrage, Herr Reichskanz-
ler, am 6. Januar 1932 mitgeteilt, es be-
stünde die Absicht, eine Verlängerung der
Amtszeit des Reichspräsidenten von Hinden-
burg durch Beschluß des deutschen Reichs-
tages herbeizuführen. Da zur Erreichung
der dafür als notwendig erachteten Zwei-
drittelmehrheit die Zustimmung der NSD-
AP erforderlich ist, wurde meine Stellung-
nahme hierzu erbeten.
Ich habe — überrascht von dem Vor-
schläge — in den verschiedenen mit Ihnen,
Herr Reichskanzler, und dem Aeichsinnen-
minister General Gröner und Staatssekretär
Dr. Meißner gehabten Besprechungen
meine Bedenken gegen diese eigenartige
Absicht vorgebrachk. Meinen Bemühungen
gelang es, einen Weg zu finden, der es er-
möglicht haben würde, die Person des
Reichspräsidenten aus dem peinlichen Zu-
sammenhang mit der bezeichneten Aktion
zu bringen. Entgegen meiner Absicht, die
Angelegenheit diskret zu behandeln, wurde

aber die Öffentlichkeit insoweit in Kennt-
nis gesetzt, daß aus begreiflichen parteipoli-
tischen Interessen eine Pressekampagne durch
ungeschickte Kombinationen und unanstän-
dige Pressionen, ja sogar durch Fälschun-
gen die Lage verwirrte und meine Ent-
scheidung erschwerte. Da der von mir ge-
wünschte Weg der Ueberwindung dieser
Schwierigkeiten nicht durchzudringen ver-
mochte, bleibt mir angesichts der Art der
Behandlung der Frage durch einen Teil
der Presse, angesichts der Kombinationen
und unwahren Behauptungen, die sich dar-
aus ergeben, kein anderer Weg, als auch
von mir aus die Öffentlichkeit von den
Gründen zu unterrichten, die meine Stel-
lungnahme bedingten.
Denn ich bin nicht in der Lage, Herr
Reichskanzler, ihre Aktion als möglich an-
zusehen, sowohl vom rein verfassungsmä-
ßigen Standpunkt aus als auch auf Grund
einer politischen Aeberprüfung. Ich habe
mir erlaubt, die in dieser Denkschrift nieder-
gelegten rein verfassungsrechtlichen Beden-
ken ehrerbietigst dem Herrn Reichspräsiden-
ten zu unterbreiten. Die politischen Argu-

mente, die gegen die Aktion sprechen, würde
ich nicht anführen, wenn nicht die Notwen-
digkeit der Durchführung dieses Planes
sowohl von Ihnen, Herr Reichskanzler, als
auch von anderen Seiten mit Gründen
hauptsächlich außenpolitischen Cha-
rakters motiviert worden wären. Da ich
aber diese Argumente in erstaunlicher Ueber-
einstimmung in einem Teil der deutschen
Presse veröffentlicht gesehen habe, bin ich
gezwungen, auch ihre Widerlegung öffent-
lich vorzunehmen. Denn ich habe in all
den Besprechungen nicht eine Begründung
gefunden, deren Widerlegung irgendwelche
Schwierigkeiten machen würde. Im Gegen-
teil: Ich glaube, daß zumindest die in mei-
ner Bewegung stehenden deutschen Volks-
genossen sich auf das einmütigste hinter die
Ihnen nunmehr von mir bekanntgegebene
Auffassung stellen werden. Ich glaube da-
bei noch darüber hinaus, daß es für den
Zweck nützlich ist, die Widerlegung der Be-
gründung einer Absicht öffentlich vorzuneh-
men, die in anderer Form und mit anderen
Methoden vielleicht schon morgen wieder
auftauchen könnte.

denten dauernd den gleichen unsicheren
Faktoren preisgegeben sein werden.
Dabei ist es meines Erachtens gänzlich
abwegig, wenn Sie, Herr Reichskanzler, die
Verlängerung der Präsidentenschaft des sei-
nerzeitigen Reichspräsidenten Friedrich
Ebert hier zum Vergleich oder gar zur
Stützung Ihres jetzigen Standpunktes heran-
ziehen. Friedrich Ebert wurde durch die
Nationalversammlung zum vorläufigen
Präsidenten gewählt und durch einen
Reichstagsbeschluß in seinem Amte verlän-
gert. Dieser Vorgang erhielt schon damals
nicht die allgemeine Zustimmung maßgeb-
licher Staatsrechtslehrer. Die National-
sozialistische Partei hat diesem
Verfahren des Deutschen Reichstages nie-
mals ihre ideelle Zustimmung ausgedrückt,
sondern im Gegenteil den Vorgang als
verfassungswidrig obgelehnt.
Generalfeldmarschall von Hindenburg ist
damit als erster Reichspräsident auf dem
verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weg zur
Wahl gestellt und gewählt worden. Die
Bedenken, die aus verfassungsrechtlichen
Gründen gegen die Verlängerung der Amts-
dauer des Reichspräsidenten Ebert durch
Beschluß des Deutschen Reichstages bestan-
den und von der nationalsozialistischen Be-
wegung vertreten wurden, mühten infolge-
dessen heute eher noch schärfer als damals
geltend gemacht werden .
Im übrigen ist mir nicht bekannt, daß,
abgesehen von einigen außergewöhnlichen
Vorgängen in mittel- und südamerikanischen
Republiken, die ich nicht als nachahmens-
werte Vorbilder für ähnliche Versuche in
Deutschland ansehen möchte, in den großen
republikanischen Staaten der Welt — in
Amerika und Frankreich — der verfassungs-
mäßig niedergelegte Hergang der Wahl des
Reichsoberhauptes jemals verlassen worden
wäre.
Die von Ihnen, Herr Reichskanzler, mir
als analogen Fall enkgegengehaltene Mei-
nung, der Präsident der Exekutive der fran-
zösischen Republik, Adolphe Thiers, sei
ebenfalls entgegen den Bestimmungen der
französischen Verfassung durch Parlaments-
beschluß in seinem Amte auf Lebensdauer
verlängert worden, beruht auf einem Irr-
tum. Der Präsident der französischen Re-
publik wird überhaupt nicht vom Volk,
sondern von einer Nationalversammlung ge-
wählt, die sich aus den Mitgliedern der De-
putiertenkammer und des Senats zusam-
mensehk. Es ist natürlich jederzeit möglich,
daß dieses vergrößerte Parlament einen

Verlängerung der Amtszeit des Reichspräsidenten durch den
Reichstag ist verfassungswidrig!

Die
Weimarer Verfassung ist das Grundgesetz
und damit die Rechtsgrundlage der deutschen
Republik. Im Artikel 1 der Verfassungs-
urkunde stellt sie fest:
1. Das deutsche Volk ist eine Republik.
2. Die Staatsgewalt geht vomVolke aus.
Dementsprechend bestimmt auch der Ar-
tikel 41: Der Reichspräsident wird vom
ganzen Volk gewählt.
Daß diese Urwahl durch den verfassungs-
ändernden Beschluß einer qualifizierten
Mehrheit des Reichstages erseht werden
könnte, widerspricht meines Erachtens den
klaren Bestimmungen der Reichsverfassung.
Wäre dem nicht so, dann würde die Reichs-
verfassung in Artikel 43 nicht fordern, daß
der Reichspräsident nur durch eine allge-
meine Volksbestimmung abgeseht
werden kann, nicht aber durch eine Mehr-
heit des Reichstages. Dieser Zweidrittel-
mehrheit ist in dem genannten Artikel der
Reichsverfassung lediglich das Recht einer
Antragstellung zur Volksabstimmung Vor-
behalten. Wie sehr die Aeichsverfassung das
Ergebnis der Volksabstimmung fd. h. also

den einfachen Mehrheitsentscheid der Ur-
wähler) über jede, auch verfassungsändernde
Mehrheit des Reichstages stellt, geht meiner
Auffassung nach völlig zweifelsfrei aus dem
weiteren Satze des Artikels 43 hervor, daß
nämlich die Ablehnung des Antrages auf
Absetzung des Reichspräsidenten durch den
Ausgang der Volksabstimmung als neue
Wahl gilt und automatisch die Auflö-
sung des den Antrag stellenden
Reichstages zur Folge hat. Selbst,
wenn also eine Zweidrittelmehrheit des
Reichstages die Absetzung des Reichspräsi-
denten wünscht, die darauf durchgeführte
Volksabstimmung aber in einfacher Mehr-
heit diesen Antrag ablehnk, bleibt der
Reichspräsident in seinem Amte und gilt so-
gar damit überhaupt wieder als neugewählt.
Der Reichstag selbst jedoch verfällt der Auf-
lösung.
Würden die Gesetzgeber der Weimarer
Verfassung eine Neuwahl oder auch nur
eine Amtsverlängerung im Augenblick der
Abfassung dieser Urkunde durch eine Reichs-
tagsmehrheit für angängig gehalten haben,
dann hätten sie ebenso sicher eine entspre-

chende Bestimmung in der Aeichsverfassung
getroffen, wie sie damit allerdings aber auch
umgekehrt logischerweise der gleichen Mehr-
heit die Befugnis zuerkannt haben würden,
den Reichspräsidenten auch wieder abzu-
setzen. Denn es ist klar: Die Instanz, die
eine Einsetzung vornimmt, muß auch die
Absetzung aussprechen können. Wenn eine
Zweidrittelmehrheit den Reichspräsidenten
zu wählen befähigt ist, muß ihn eine andere
Zweidrittelmehrheit ebenso auch absehen
können. Die Reichsverfassung lehnt aber
diese Befugnis des Reichstages von vorn-
herein als irrig ab, indem sie ausdrücklich
bestimmt, daß der Reichspräsident vom
Volke gewählt werden kann.
Ein Aufheben dieser Bestimmungen der
Aeichsverfassung durch verfassungsändernde
Mehrheit kann daher meines Erachtens nur
stattfinden, wenn grundsätzlich damit auch
das Recht des Reichstages auf Absetzung
festgelegt wird. Damit ist die Mahl des
Reichspräsidenten den wechselnden Zufällen
parlamentarischer Majoritäten genau so
ausgeliefert, wie umgekehrt auch Stellung
und Vollmacht des jeweiligen Reichspräsi-
 
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