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Jahrbuch für Photographie und Reproduktionstechnik — 23.1909

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Kampmann, Carl: Zur Systematik der graphischen Künste
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https://doi.org/10.11588/diglit.44941#0176

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Zur Systematik der graphischen Künste.

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mann, sowohl zu seinem Vergnügen (als Amateur), oder aber
auch zum Erwerb betrieben werden kann. Jn letzterem falle
sind jedoch selbstredend die dem Betriebe entsprechenden Steuern
und Abgaben zu entrichten.
Die Ausübung der Druckereitätigkeit mittels der Pressen-
druckuerfahren ist dagegen in den meisten Kulturländern an
die Erwerbung einer besonderen behördlichen Bewilligung (einer
sogen. Konzession) gebunden, wodurch sich die Behörde gleich-
sam das Aufsichtsrecht sichert, um die Herstellung schriftlicher
oder bildlicher Prefjerzeugnisse überwachen zu können.
llach § 527 des Oesterreichischen Strafgesetzes uom
27. ITlai 1852 und anderen ministerialuerordnungen ist das
Halten einer Buchdruckerpresse, einer Handpresse mit Schrift-
satz, einer Kupferdruck-, Steindruck- oder Holzdruckpresse, oder
tuas immer für eines Prefzruerkes, das zur mechanischen oder
chemischen Veroielfältigung oon Druckschriften geeignet ist, ohne
Erlaubnis der Behörde untersagt und als Llebertretung ge-
richtlich strafbar.
Die Verwendung derartiger, oben näher bezeichneter Apparate
zur gewerbsmäfzigen Herstellung uon Druckschriften ist uon
der Erlangung einer Konzession (§ 15, Punkt 1, G.-O.) abhängig.
Aber auch derjenige, welcher nur für eigene Zwecke Druck-
schriften auf mechanischem oder chemischem Wege ueruiel-
fältigen will, hat eine besondere polizeiliche Bewilligung
zum Halten des betreffenden Apparates zu erwirken.
Jm Sinne der österreichischen ITlinisterialoerordnung uom
4. Januar 1859 (R. G. Bl. Ar. 10) und nach wiederholten Ent-
scheidungen des Obersten Gerichts- und Kassationshofes ist
diese Bewilligung selbst in solchen fällen erforderlich, in denen
es sich lediglich um primitiue Vorrichtungen handelt, die
nur eine beschränkte Anzahl uon Abzügen zulassen.
Derartige kleine Vervielfältigungsapparate sind aber
bei der heutigen Entwicklung des öffentlichen Eebens zu einem
unentbehrlichen Hilfsmittel geworden und bereits so niel-
fach in Anwendung, dafj das Halten derselben non den Behörden
gar nicht überwacht werden kann, andererseits auch Ein-
schränkungen in dieser Beziehung den Anforderungen der Zeit
nicht mehr entsprechen.
Jn Erkenntnis dieser Sachlage hat der Abgeordnete D. Vo g Ier
im österreichischen Abgeordnetenhause bereits am 24. April 1901
einen Antrag gestellt, wonach diese kleinen, sogen. Veruiel-
fältigungsapparate uon dem Bewilligungszwange ausgenommen
werden sollen, und auch in der Sitzung des Abgeordnetenhauses
uom 15. Hlärz 1906 wurde ein diesbezüglicher Gesetzentwurf
eingebracht, welcher aber auch nicht zur endgültigen Behandlung
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