Kleine Nachrichten.
y>erjdl>rung von Forderungen im Bereich des
-*► Runstgewerdcs
(Nachdruck vom Verfasser verbotet:.)
I. Verjährung der vor -ein 1. Januar
1900 entstandenen Forderungen der Aauf-
leute, Fabrikanten, Handwerker, A u n st -
gewerbetreibenden aus Warenlieferungen
oder Arbeiten, die speciell für den Gewerbe
betrieb des Schuldners geleistet wurden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf den: Stand-
punkt, daß Forderungen der Aausleute, desgleichen
der Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche
eii: Aunstgewerbe betreiben, die speciell aus
a) Warenlieferungen für den Gewerbebetrieb
des Schuldners oder aus
H2n. H3. Lebkuchen von Math. Ebenböck; nach Entwürfen
von Rich. Pfeifer, München. (•/„—>/8 der wirkt. Größe.)
Muster geschützt.
b) Arbeitsausführungen und Besorgungen für
den Gewerbebetrieb des Schuldners
herrühren u::d vor den: (.Januar (900 ent-
standen sind, :nit den: s. Januar 1904 spätestens
und unbedingt verjährt sein sollen, selbst wenn das
früher (vor dem (. Januar (900) geltende Parti-
kulargesetz eine über den (.Januar (90H hinaus-
gehende, längere Verjährungsfrist (30 Jahre) für
solche Forderungen vorschrieb.
Gs sollen sogar vor dem s. Januar 1900 ent-
standene Forderungen gedachter Art schon vor den:
j. Januar (90H verjährt sein, wenn die nach den:
früheren Partikulargesetz für sie bestiinmte Verjäh-
rungsfrist — obwohl länger als von -(jähriger
Dauer — in der Zeit zwischen den: s. Januar (900
bis (. Januar (90( bereits zum Abläufe gelangt ist.
Der (.Januar 1903 ist somit für Forderungen
obenbezeichneter Art, deren Verjährungsfrist nach
altem Recht bereits am 3(. Dezember (902 ab-
läuft, von praktischer Bedeutung, insofern als bis
zum 3(. Dezember (902 bezüglich solcher For-
derungei: seitens der Aausleute, Fabrikanten, Hand-
werker, Aunstgewerbetreibenden Alage erhoben oder
die Verjährung aufgehalten werden muß. Jm an-
deren Fall sind diese älteren Forderungen mit
(. Januar (903 erloschen. Vor dem (. Januar (900
entstandene Forderungen gedachter Art, deren Ver-
jährungsfrist aber nach früherem parlikulargesetz
Über den (. Januar (90H hinauslaufen würde,
müssen bis spätestens 3(. Dezember (903 eingeklagt
oder in der Verjährung aufgehalten werden, ansonst
sie :::it dem (. Januar (90H unbedingt erlöschen.
y>erjdl>rung von Forderungen im Bereich des
-*► Runstgewerdcs
(Nachdruck vom Verfasser verbotet:.)
I. Verjährung der vor -ein 1. Januar
1900 entstandenen Forderungen der Aauf-
leute, Fabrikanten, Handwerker, A u n st -
gewerbetreibenden aus Warenlieferungen
oder Arbeiten, die speciell für den Gewerbe
betrieb des Schuldners geleistet wurden.
Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf den: Stand-
punkt, daß Forderungen der Aausleute, desgleichen
der Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche
eii: Aunstgewerbe betreiben, die speciell aus
a) Warenlieferungen für den Gewerbebetrieb
des Schuldners oder aus
H2n. H3. Lebkuchen von Math. Ebenböck; nach Entwürfen
von Rich. Pfeifer, München. (•/„—>/8 der wirkt. Größe.)
Muster geschützt.
b) Arbeitsausführungen und Besorgungen für
den Gewerbebetrieb des Schuldners
herrühren u::d vor den: (.Januar (900 ent-
standen sind, :nit den: s. Januar 1904 spätestens
und unbedingt verjährt sein sollen, selbst wenn das
früher (vor dem (. Januar (900) geltende Parti-
kulargesetz eine über den (.Januar (90H hinaus-
gehende, längere Verjährungsfrist (30 Jahre) für
solche Forderungen vorschrieb.
Gs sollen sogar vor dem s. Januar 1900 ent-
standene Forderungen gedachter Art schon vor den:
j. Januar (90H verjährt sein, wenn die nach den:
früheren Partikulargesetz für sie bestiinmte Verjäh-
rungsfrist — obwohl länger als von -(jähriger
Dauer — in der Zeit zwischen den: s. Januar (900
bis (. Januar (90( bereits zum Abläufe gelangt ist.
Der (.Januar 1903 ist somit für Forderungen
obenbezeichneter Art, deren Verjährungsfrist nach
altem Recht bereits am 3(. Dezember (902 ab-
läuft, von praktischer Bedeutung, insofern als bis
zum 3(. Dezember (902 bezüglich solcher For-
derungei: seitens der Aausleute, Fabrikanten, Hand-
werker, Aunstgewerbetreibenden Alage erhoben oder
die Verjährung aufgehalten werden muß. Jm an-
deren Fall sind diese älteren Forderungen mit
(. Januar (903 erloschen. Vor dem (. Januar (900
entstandene Forderungen gedachter Art, deren Ver-
jährungsfrist aber nach früherem parlikulargesetz
Über den (. Januar (90H hinauslaufen würde,
müssen bis spätestens 3(. Dezember (903 eingeklagt
oder in der Verjährung aufgehalten werden, ansonst
sie :::it dem (. Januar (90H unbedingt erlöschen.