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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Schaefer, Karl: Gewerbliche und kunstgewerbliche Nachbildungen: nach architektonischen und gewerbetechnischen Zeichnungen, Vorlagen, Entwürfen und Abbildungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0142

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Gewerbliche mtb kunstgewerbliche Nachbildungen rc.

Säulenkapitell von Karl Groß. Dresden.

insoweit sie nicht als selbständige Au n st werke
sich offenbaren, dem Verfertiger als dem Urheber
ausschließlich zu, und zwar auch dann, wenn
er im Aufträge eines anderen (Bestellers) die Zeich-
nung rc. gefertigt und diese gegen Bezahlung zu
gewerblichen Zwecken zur Verfügung gestellt hat.
Die Zeichnung, der Plan, Entwurf, Abbildung rc.
geht in solchen Fällen als Sachgegenstand zwar
in das Eigentum des Bestellers oder Abnehmers
über, allein damit zugleich geht — besondere Ver-
einbarung ausgenommen — nicht über das Recht,
die Zeichnung rc. als solche, gleichviel durch welches
Reproduktionsverfahren, zu vervielfältigen, es handele
sich denn nur uin eine einzige Vervielfältigung,
die zunr persönlichen Gebrauch, aber ohne den Zweck
der gewerblichen Verwertung vorn Besteller hergestellt
wird (vergl. § J(5 deutsches Urheberrechtsgesetz). Zu
beachten bleibt indes, daß der Urheberschutz,
welcher architektonischen und sonstigen gewerblichen
Zwecken dienenden Zeichnungen, Plänen, Entwürfen,
Vorlagen, Abbildungen, sofern sie sich nicht als bloße
Gebrauchsmuster und Zndustrieware darstellen, zu-
kommt, sich nur auf die Erscheinungsform er-
streckt, in der sie sich dem Beschauer darstellen. Nur
in dieser Erscheinungsform sind sie gegen Nach-

bildung für den Verfertiger geschützt und können von
dritten Personen nicht im U)ege der Vervielfältigung
eigenmächtig den Gegenstand der Verwendung bilden.
Anders beantwortet sich dagegen die Frage, ob nach
solchen von dritten hergestellten, ein selbständiges
Aunstwerk nicht darstellenden, architektonischen oder
gewerbetechnischen Zeichnungen, Plänen, Abbildungen,
Rissen, Entwürfen beliebig gearbeitet werden
darf und Nachbildungen in der N)eise geschaffen
werden dürfen, daß der nach der Zeichnung oder
dem Entwürfe, der Abbildung herstellbare Gegen-
stand— z. B. bei architektonischen Zeichnungen der
Bau, bei anderen gewerbetechnischen Zeichnungen,
das sich hieraus ergebende Arbeitsprodukt — von dem
rechtmäßigen Erwerber und Besitzer des planes oder
der Zeichnung nachgebildet und hergestellt werden
kann. Dies ist zu bejahen. Die in einer architek-
tonischen oder sonstigen, gewerbetechnischen Zeichnung,
Vorlage oder Abbildung niedergelegten Zdeen darf
sich jedermann aneignen, auch ohne den Persteller
der Zeichnung rc. Es ist mithin bis jetzt im all-
gemeinen erlaubt, den architektonischen Bau oder
ein sonstiges N)erk, das durch eine Planskizze, einen
Riß, eine Abbildung, eine Ornamentzeichnung, ein
Reliefbild zur Darstellung gebracht wird, auszu-
führen, und zwar entweder getreu nach der Zeich-
nung, dem Abbild oder mit beliebigen Abände-
rungen. Der Verfertiger der Zeichnung, Ekizze,
Abbildung kann gegen diese Art von „Nach-
 
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