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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

DOI Artikel:
Schaefer, Karl: Gewerbliche und kunstgewerbliche Nachbildungen: nach architektonischen und gewerbetechnischen Zeichnungen, Vorlagen, Entwürfen und Abbildungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0144

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Gewerbliche und kunstgewerbliche Nachbildungen k.

zur Darstellung gebrachten Werkes.
Darauf aber kommt es in der
Schutzfrage hauptsächlich an. Was
nützt es, wenn der Plan, die Zeich-
nung geschützt ist, das aus ihr
hervorgegangene Werk aber nicht?
Wau hat hier seiner Zeit bei Ab
sassung des Gesetzes vollständig über-
sehen, daß der Bestimmungszweck
jener technischen Zeichnungen, Pläne
und Abbildungen keineswegs der
eines „Schriftwerkes" ist, das in
der Hauptsache nur eine mechanische
Vervielfältigung in der gleichen
Erscheinungsform (als Schrift
bezw. Druckschrift) zürn Zweck der
Verwertung erfährt. Bei den tech-
nischen Zeichnungen, Plänen und
Abbildungen spielt indes die Ver-
vielfältigung in der mechanisch-
druckschriftlichen oder verwandten
Form für die Verwertungssrage
meist nur eine untergeordnete Rolle.
Die Verwertung des geistigen Er-
finderproduktes bei solchen Werken
im Wege der Nachbildung liegt
hier nicht aus graphischem Repro-
duktionsgebiet, sondern auf dem sich
mehr und rnehr erweiternden Gebiet
der niederen Architektur und der
kunstgewerblichen Technik. Für diese
beiden Pauptgebiete sind die ineisten
technischen Zeichnungen und Ab-
bildungen von paus aus bestimmt,
hier liegt fast einzig und allein
ihr Pauptverwertungszweck. Nichts-
destoweniger soll aber nach heutigen
Gesetzen der architektonische und ge-
werbetechnische Zeichner und Entwürseverfertiger nur
in den engen Grenzen, in welchen sich der Erfinder
und Urheber eines Schriftwerkes bewegt, gegen Nach
bildung geschützt sein, während z. B. der schaffende
Aünstler gegen all und jede Nachbildung seines Geistes-
werkes, gleichviel in welcher Erscheinungs-
form, auch immer geschützt ist. Wir müssen nach
dem Stande unserer jetzigen Gesetzgebung die Rechts-
stellung der Bauzeichner, der gewerbetechnischen wie
der kunstgewerblichen Zeichner und Abbildner impunkt
des Schutzes gegen Nachbildung ihrer Geisteswerke als
geradezu kläglich erachten. Die Gleichstellung jener
schaffenden Berufsklassen, jener Erfinder und Aünstler
zweiter Ordnung mit den Schriftwerkeverfertigern nützt
ihnen blutwenig in der Ausübung des Berufes.

2*7. Fenster-
Verglasung von
M.Gußmann,
Dresden.

Wall hat den» auch in allerjüngster Zeit mehr
und mehr dein Gedanken Raum gegeben, die archi
tektonischen wie kunstgewerblichen und gewerbetech
nischen Zeichner und Bildverfertiger als geistige Nr
Heber und Erfinder aus dem realen Verwertungs-
gebiet ihrer Arbeit gegen Nachbildung zu schützen.
Als Vorbild dient hier § 5 Ziff. 3 des Aunstbildwerke
schutzgesetzes, nach welchem es bei Aunstbildwerke»
auch als unerlaubte Nachbildung anzusehen ist, wenn
das Aunstwerk ohne besondere Ermächtigung des
Berechtigten (Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers)
an einein Werke der Baukunst, der Industrie, der
Fabriken, pandwerke oder Wanufakturen nachgebildet
wird. Ein derartiger allgemeiner Schutz muß den
Urhebern von Zeichnungen, Plänen, Rissen, Ab
bildungen mit der Zeit in unserer Gesetzgebung auch
noch werden. Einstweilen hat Frankreich mit
teilweiser Einführung solchen Schutzes den Anfang
gemacht, indem es am f (. Wärz die Ausdehnung
des Gesetzes über das künstlerische Eigentum auf
Werke der Architektur und Skulptur verfügte. Der
gleiche Schutz, wie ihn die Urheber von Werken der
Walerei in Frankreich genießen, steht dort jetzt auch
den Zeichnern dekorativer Werke zu, ohne Rück-
sicht auf den Wert und die Bestimmung der Zeich-
nung oder Abbildung. Zeichnungen von Werken nicht
dekorativer Natur genießen auch in Frankreich nur
den Schutz von Schriftwerken (gegen Vervielfältigung),
nicht aber gegen jede Art von Nachbildung. Damit sind
alle kunstgewerblichen Zeichner und die Verfertiger
voll Entwürfen, Plänen zu dekorativeil Bauten in
Frankreich schlechthin gegen Nachbildung der aus ihren
Zeichnungen ic. sich ergebenden Werke geschützt, nicht
aber die Urheber von Zeichnungen, Plänen, Rissen,
Entwürfen, Abbildungen gewerblicher und gewerbe-
technischer Gegenstände (prosanbauten, nichtkunst-
gewerblicher Artikel). Die internationale Vereinigung
zum Schutz des gewerblichen Eigentums strebt nun
danach, nach dein Vorbilde von Frankreich, Belgien

2(8. Gestickte Decke; nach Entwurf von Vtto Gußmann
ausgeführt von Armgard Angermann, Dresden.
 
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