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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0188

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Kleine Nachrichten.

297. Plakat von I. v. Lissarz; ausgeführt in der Kunstanstalt
von Theodor Be^er, Dresden.

der Gesellschaft ist auf 25 Zahre festgesetzt; ihr Ziel
ist: \, die Erzeugnisse der Kunstindustrie und der
dekorativen Kunst in Bezug auf künstlerische Qualität
und praktische Brauchbarkeit zu verbessern; — 2. auf
diese Weise zugleich die kunstgewerbliche Produktion
zu heben, sowohl zum Vorteil des Kaufmannes wie
des Künstlers und Kunsthandwerkers. Zn ihrem Ver-
kaufslokal gelangen nur solche Stücke zur Aufstellung,
welche den Bestrebungen der Gesellschaft entsprechen.
— Das Gesellschaftsvermögen ist in Aktien eingeteilt,
die auf Namen ausgestellt sind, das Stück zu fOO Lire.

Die Verwaltung besorgt der Verwaltungsrat,
welchem für den künstlerischen Teil eine Kunstkom-
mission beigegeben ist; er bleibt drei Zahre im Amt
und besteht aus den beiden Präsidenten, dem Schatz-
meister, dem Sekretär und elf Räten, worunter sechs
Damen. Der Verwaltungsrat ernennt alljährlich die
Kunstkonimission, welche aus neun Mitgliedern, dar-

unter vier Damen, besteht; der von der
Kommission gewählte Vorsitzende, der „künst-
lerische Direktor", hat das Recht, auch den
Versainmlungen des Verwaltungsrats mit
beratender Stimme beizuwohnen. Zn das
Arbeitsbereich der Kunstkommission gehören:
die Auswahl und Vorlage der zum Erwerb
vorgeschlagenen Zeichnungen, die Begut-
achtung der Zeichnungen für die Aus-
führung durch die Kunsthandwerker, die
Annahme der für die Ausstellungshalle an-
gebotenen Dinge, die Bestimmung der Ver-
kaufspreise, die Verträge mit den Künstlern,
die technische Überwachung der Arbeiten und
die Sorge um die künstlerische Entwicklung
der Gesellschaft. - - Alle Ämter sind Ehren-
ämter; die Verwaltungsräte sind der Ver-
pflichtung, Kaution zu stellen, enthoben.

Die Generalversammlung wird in der
Regel einmal im Zahr (spätestens anfangs
März) abgehalten; außerordentliche General-
versammlungen finden nur statt auf Ver-
langen von wenigstens hg aller Mitglieder.
Zn beiden Fällen erfolgt die Einberufung
zur Versammlung fünf Tage vor deren An-
beraumung; in dringenden Fällen kann diese
Hrist auf drei Tage gekürzt werden. Ver-
hinderte Mitglieder können sich vertreten
lassen; an Stelle der grauen können deren
Männer stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist die An-
wesenheit von hg aller Mitglieder erforder-
lich; bei Beschlußunfähigkeit einer solchen
Versammlung ist eine zweite einzuberufen,
die dann mit einfacher Majorität entscheidet.
Zur rechtskräftigen Auflösung der Gesellschaft ist
die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder und die
absolute Majorität der Anwesenden erforderlich.

Von dein alljährlich erzielten Gewinn fällt die
eine pälfte den: Reservefonds, die andere den Aktio-
nären zu.

vvye’e gemacht wird. Vor längerer Zeit trug es
sich zu, daß ein schriftstellernder Praktiker aus
die Anfrage, ob er nicht die in Abbildung vorzu-
führenden Werke eines Kollegen entwickelungsgeschicht-
lich und kritisch besprechen inöge, mit der Bemerkung
zusagte, daß er auf das übliche Schriflstellerhonorar
verzichte, da solche Honorare der Ruin unparteiischer
Kritik seien. Mir begreifen diesen Standpunkt, wenn
er auch nicht in allen Fällen berechtigt ist; denn
mehr Einfluß auf die Haltung einer Kritik hat jeden-
falls die persönliche Bekanntschaft von Kritiker und
 
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