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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 53.1902-1903

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Schaefer, Karl: Denkmal und Kunstbildwerkschutz auf Friedhöfen
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https://doi.org/10.11588/diglit.7001#0273

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Denkmal- und Aunstbildwerkeschutz auf Friedhöfen.

435 u. 436. Einzelheiten des Bechers Abb. 437.

aber in unserer Frage nicht als Wegweiser dienen,
denn ein Friedhof ist nicht ein öffentlicher Platz,
seine Straßenzüge sind keine
Straßen im Sinne des Verkehrs-
rechtes. Unter öffentlichen Plätzen
versteht das Aunstbildwerke-
Schutzgesetz nur solche Plätze,
welche den: allgemeinen Verkehr
zugänglich und jederzeit, beson-
dere Ausnahmefälle abgerechnet,
den: Verkehre offen stehen. Fried-
höfe stehen im Gemeindeeigentum
oder im Privateigentum einer
staatlich anerkannteil Religions-
gesellschaft. Friedhöfe sind nicht
jederzeit dem Verkehre, wie er
auf öffentlichen Straßen und
Plätzen sich abspielt, geöffnet.

Das Betreten der Friedhöfe ist
nur unter Beachtung besonderer
polizeilicher Vorschriften gestaltet.

Spricht man im gewöhnlicheil
Leben von „öffentlichen Be-
gräbnisplätzen" und versteht da-
runter die Friedhöfe, so sind die-
selben hinsichtlich ihrer rechtlichen
Verhältnisse doch von den öffent-
lichen Straßen und Plätzen tm
Sinne von § 6 Aiff. 3 des Aunst-
bildwerke-Schutzgesctzes streng zu
unterscheiden und zu trennen. <£s
läßt sich auch nicht behaupten,
daß wie § 6 Ziff. 3 ausdrücklich
erwähnt, Friedhofdenkmäler und
Grabsteine sich „bleiben d" auf

den ihnen eingeräuniten Plätzen befiilden. — <£s ist
vielmehr bei Beurteilung der Nachbildungssrage von
folgenden Gesichtspunkten auszu-
gehen. Zunächst ist im einzelnen
Falle der Nachbildung genau
festzustellen, ob und inwieweit
dem nachgebildeten Werke (Denk-
mal, Grabstein, Relief) die Eigen-
schaft eines bloß kunstgewerb-
lichen Erzeugnisses der Steinmetz-
branche und ob und inwieweit
demselben der Charakter eines
Werkes der bildenden Aunst
(Bildhauerei) zugesprochen wer-
den kann oder nicht. Soweit das
betreffende Merk sich als zu
letzterer Gattung gehörig darstellt,
ist daun das 2t 11er des Denk-
mals oder Grabsteines zu prüfen.
Nach § 9 des Aunstbildwerke-
Schutzgesctzes überdauert nämlich
das Verbot der Nachbildung bei
Werken der bildenden Aunst deren
Schöpfer (Urheber) 50 Jahre,
falls dieser an dein Werk seinen
wahren Namen vollständig an-
gebracht oder durch Zeichen
öffentlich für jeden erkennbar-
gemacht hat. Fehlt nun der
Name des Verfertigers voll-
ständig, so besitzt das Bildwerk
nur einen 30jährigcn Schutz
gegen Nachbildung in derselben
Aunstsorm vom Tage seiner Ver-
öffentlichung an gerechnet. Als

437. Lilberbecher von Ernst Riegel,
München. (9s der wirkl. Gr.)

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