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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 56.1905-1906

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Kleine Nachrichten
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https://doi.org/10.11588/diglit.10293#0364

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Das Runstgewerbe auf der Nürnberger Ausstellung.

richter hört auch diese Sachverständigen, erklärt aber
in seinem Urteil, daß er sich von seiner Anschauung
nicht abbringen lasse, da diese lherren aus denr ein-
seitigen künstlerischen Standpunkt ständen, den man
bei Beurteilung eines Gebrauchsgegenstandes nicht
anwenden dürfe; der Aünstler habe bei dem Oster-
maierschen Trichterleuchter kein neues Motiv ge-
schaffen, sondern nur das §eykaufsche umgebildet.
Auf Grund dieser Feststellungen gelangte der Be-
rufungsrichter auf Verwerfung der Berufung. Gegen
dieses Urteil ergriff Ostermaier das Rechtsmittel der
Revision; auch hier machte er den einseitig künst-
lerischen Standpunkt geltend, aber hauptsächlich stützte
er seine Revision auf folgende zwei fragen: f. 3f*

das Urheberrecht übertragen? Wird diese Hrage
mit „ja" beantwortet, ist das Urheberrecht verletzt?

Der Vorderrichter habe die Übertragung des Urheber-
rechts lediglich aus dem Preisausschreiben für er-
wiesen angesehen, wonach der prämiierte Entwurf
in den Besitz des Leykauf übergehen soll. Dies sei
aber eine ganz unklare Angabe; erstens ist ein Unter-
schied zwischen Besitz und Eigentum, und dann han-
delt es sich doch um Ausbeutung. Der Entwurf
bleibe immer Eigentum des Aünstlers; er könne ihn
also jedem anderen auch zuwenden. Da nun ganz
eklatante Umänderungen vorlägen, so bei Leykauf
das auf dem Manne knieende Weib, bei Ostermaier
dagegen das hinter ihm stehende Weib, so könne
von einer Nachbildung nicht gut die Rede sein. Der
Verteidiger des Leykauf hält es für ganz ungerecht-
fertigt, hier das Urheberrecht anzuzweifeln; daß Ley-
kauf das Modell nicht selbst erfunden habe, sei doch
 
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