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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 60.1909-1910

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Ecker, A.: Der Weltschutz des Kunstgewerbes
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https://doi.org/10.11588/diglit.9044#0153

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Nida-Rümelin,

258—260. Plastiken aus dem Kgl. Theater in Kassel; von !Vilh, Nida-Rümelin, Rom.

Im übrigen richtet sich der Schutz der auslän-
dischen Urheber nach den bestehenden Staatsver-
trägen."

Der Gedanke dieses Paragraphen ist der, die
inländische Produktion zu schützen. Bestehen nach
Absatz 3 keine Staatsverträge, so hat ein deutscher
Musterschutz nur dann für den Ausländer Zweck,
wenn er den Musterschutz im Gebiete des Deutschen
Reiches ausübt; Voraussetzung hierfür ist, daß der
Ausländer im Gebiete des Deutschen Reiches eine
eigene gewerbliche Mederlastung hat.

Der in dem obigen Gesetzestexte zunt Ausdruck
kommende Gedanke kehrt mehr und weniger in allen
Musterschutzgesetzen der Trde wieder, und in dieser
seiner Eigenschaft, als internationales Problem, also
nicht in seiner Anwendung auf das Deutsche Reich,
soll er uns hier vornehmlich beschäftigen.

Der Musterschutzinhaber — gleichgültig, ob er
Franzose, Däne, Brite oder Deutscher ist, hat näm-
lich ein Interesse daran, sofern er die nach seinem
Musterschutz gefertigten Maren auch nach dem
Auslande vertreiben will, wenn nicht besondere
Gründe dagegen sprechen, diese Maren von der
Heimat aus in das Ausland abzusetzen. Eine
eigene Niederlassung für den französischen Aunst-
gewerbetreibenden in Deutschland oder für den deut-
schen Aunstgewerbetreibenden in Frankreich ist oft
im Verhältnis zur Absatzmöglichkeit geradezu eine
wirtschaftliche Unmöglichkeit. Malten diese Momente
vor und heben anderseits nicht Staatsverträge die
gesetzlichen Bestimmungen, wie wir sie an obigem
Beispiele (§ f6 des deutschen Musterschutzgesetzes,
Abs. j u. 2) gezeigt haben, auf, so hat es für den

Inländer praktisch überhaupt keinen Zweck, im Aus-
lande Musterschutz zu nehmen, es sei denn, er trage
sich mit der Absicht, den betreffenden Musterschutz
an jemanden zu verkaufen, der in dem betreffenden
Lande eine gewerbliche Niederlassung hat. Die Ver-
kaufsaussicht ist aber in vielen Fällen nur gering.

pat unter diesen Umständen das ausländische
Aunstgewerbe Veranlassung, zu wünschen, daß der
§ f6, Abs. \ u. 2 des deutschen Musterschutzgesetzes
durch Staatsverträge gemildert wird, so hat das
deutsche Aunstgewerbe alle Veranlassung, dahin zu
streben, daß die dem § \6, Abs. I u. 2 des deutschen
Gesetzes analogen Bestimmungen der ausländi-
schen Gesetzgebung durch Staatsverträge aufgehoben
werden und dem deutschen Aunstgewerbetreibenden
die Möglichkeit gegeben wird, von seiner heimischen
Niederlassung aus unter dem Schutze der ausländi-
schen Musterschutzgesetzgebung die geschützten Gegen-
stände in das Ausland vertreiben zu können.

Aus diesem Gedanken heraus mußte das deutsche
Aunstgewerbe u. a. das „Abkommen zwischen dem
Deutschen Reich und Dänemark, betreffend den gegen-
seitigen Schutz der Muster und Modelle", welches
vor ganz kurzer Zeit bekanntlich den Reichstag be-
schäftigt hat, begrüßen.

Der grundsätzliche Text des Abkommens zwischen
dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den
gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle, lautet
folgendermaßen:

„Der Schutz der Muster und Modelle in dem
Gebiete jedes der vertragschließenden Teile soll un-
abhängig davon gewährt werden, ob die Aus-
führung oder Nachbildung des Musters oder Modells

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