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Weber, Ines [Editor]; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Ein Gesetz für Männer und Frauen: die frühmittelalterliche Ehe zwischen Religion, Gesellschaft und Kultur — Mittelalter-Forschungen, Band 24,1: Ostfildern, 2008

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.34905#0160

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IV. Die Vermögenstransaktionen

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Mannes beschränkt ist^, bestimmen die Leges immer wieder eine Begrenzung der
dos: aut 300 Schillinge im sächsischen,^ aut 400 Schillinge im alamannischen
Recht. ^ Ebenso klare Bestimmungen existieren innerhalb der Lex Visigothorum,
weil »bei den Heiratenden über die Braut- bzw. Ehegabe oit unterschiedliche An-
sichten bestehen«. Innerhalb der Adelsschicht soll die Summe tür die dos 1000 Schil-
linge nicht übersteigen, was einem Zehntel des Vermögens des Bräutigams ent-
spricht. Zusätzlich werden noch »zehn Jungen, zehn Mädchen und 20 Pterde«
zugestanden.Mehr dürten die Eltern bzw. Verwandten der Frau jedoch nicht for-
dern. Sollte dies dennoch geschehen sein, ist der Bräutigam berechtigt, die überstei-
gende Summe zurückzutordern, bis dahin, dass die Frau ihm diesen Anteil von ih-
rem eigenen Vermögen erstatten mussV Auch wer weniger als 10.000 Schillinge
besitzt, braucht nur ein Zehntel als dos zu gebend Im langobardischen Recht bei
Liutprand richtet sich die Höhe der moto ebenfalls nach dem Status des Ehegatten
und damit nach seinem Vermögen: Im Falle eines Richters, der zur oberen Gesell-
schaftsschicht gehören dürfte, beträgt sie 400 Schillinge, im Falle anderer Edelleute
300 Schillinge. Alles in allem handelt es sich um Höchstbeträge; weniger zu zahlen,
ist durchaus erlaubt.^ Bemerkenswerterweise unterscheidet sich die Höhe der moto
für die junge Frau nicht von der für die Witwe, sodass sie entgegen allen übrigen
bislang aufgedeckten Fällen nicht vom Status der Frau abhängt. Offenbar wird le-
diglich gefragt, ob die Frau neu zu verheiraten ist, was jedoch ebenfalls als Status-
merkmal gelten kann. Der Grund aller betraglichen Beschränkungen dürfte erneut
in der Sicherung des Erbes der Kinder liegend
Für die Art und die Höhe der Braut- bzw. Ehegabe in den Formulae bestätigt
sich, was bereits Brigitte Pohl-Resl für die bayerischen und alamannischen Urkun-
den konstatiert hat: »Es besteht kein Zweifel, daß es sich bei der Dos der Formulae
sowohl um Fahrhabe wie Schmuck, Gold, Silber oder auch Vieh handeln konnte, als
auch um Immobilien, jeweils mit den zugehörigen Abhängigen.«'^ Mit der Braut-
bzw. Ehegabe werden keineswegs marginale Vermögensgegenstände lediglich als
symbolische Bestätigung der Eheschließung übertragen. Vielmehr handelt es sich
im Regelfall um umfassende Besitzungen, sodass zutrifft, was schon für die Leges
galt: Der Mann überschreibt seiner Frau erhebliche Vermögenswerte, ^ die zunächst
entweder ihr allein zustehen oder sich im gemeinsamen Besitz der Eheleute befin-

135 Vgl. Teil A, IV.3.a, S. 1321.
136 Vgl. Lex Saxonum 40 (MGH.F 4), S. 271 [Anhang L 254, S. 90]; vgl. ebd. 43 (MGH.F 4), S. 29 [An-
hang L 255, S. 90].
137 Vgl. Leges Alamannorum 54,1 (55) (MGH.LNG '5,1), S. 112 [Anhang L 218,2, S. 82].
138 Vgl. Lex Visigothorum 111,1,5 (MGH.LNG 1), S. 1261 [Anhang L 90,1, S. 26].
139 Vgl. ebd. 111,1,5 (MGH.LNG 1), S. 1261 [Anhang L 90,2, S. 261].
140 Vgl. ebd. 111,1,5 (MGH.LNG 1), S. 1261 [Anhang L 90,4, S. 28].
141 Vgl. Liutprandi Leges 89 (MGH.F 2), S. 1191 [Anhang L181, S. 70]; vgl. PonL-RESL, Rechtsfähig-
keit und Landbesitz, S. 2131; vgl. SAAR, Ehe, S. 120.
142 Vgl. Leges Alamannorum 53,2 (54,2) (MGH.LNG '5,1), S. 110 [Anhang L 217, S. 82]; zum gesam-
ten Problem vgl. HELLMUTH, Frau und Besitz, S. 120-123, 219-227; vgl. SAAR, Ehe, S. 1231.
143 PoHL-RESL, Vorsorge, S. 271; vgl. SAAR, Ehe, S. 121.
144 Beispielhaft sei genannt: vgl. Formulae Turonenses 16 (MGH.Formulae Merowingici et Karolini
aevi), S. 1431 [Anhang F 9,3, S. 104]. Alle übrigen Formulae lauten oftmals identisch, mindestens
aber ähnlich. Das haben Brigitte Pohl-Resl und Doris Hellmuth eingehend behandelt; vgl. auch
GoETZ, La dos.
 
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