Beiträge zum Kleinwohnungsproblem.
gen einer wirklichen Verbesserung. Eine Vergrößerung
bzw. Verbreiterung der Fensterflächen wäre im allgemei-
nen dankbar zu begrüßen. Durchführbar ist sie nur da, wo
neben anderen Bedingungen eine Aentralheizungsanlage
der größeren Abkühlung entgegenwirken würde, ander-
seits die Lage derWohnung eine Überhitzung im Sommer
nicht fürchten läßt. Betrachten wir aber einmal den
kubischen Gehalt eines Raumes, so sehen wir, daß seine
nutzbare Fläche im Verhältnis zum Kubikmeter-Jnhalt
gering erscheint. Es wäre also neben der Vergrößerung
der Fensterfläche eine Verringerung der Aimmerhöhen
vorzuschlagen, die einer Vergrößerung der nutzbaren
Wohnungs-Grundflächen dienstbar zu machen wäre. Au-
nachst: die Erfahrung lehrt, daß das übliche Verhältnis
von Fensterflache zur Breite namentlich für Kleinwohnun-
gen nicht angebracht erscheint. Denn bei der vielseitigen
Benutzung und dem Bestreben nach möglichst geringem
Wärmeverlust kommen die üblichen Oberlichtöffnungen der
Fenster fast gar nicht in Betracht. Gebraucht werden sie
so gut wie nie, geputzt selten. Die dadurch zu erzielende
Ventilation der oberen Luftschicht im Iimmer fällt also
fort. Eine Erhellung der Aimmerdecke ist überflüssig, eine
Erhellung der Aimmertiefe kann auch durch Breitanlage
des Fensters ausreichend bewirkt werden, die überdies
der Erhellung des mittleren hauptsächlich nutzbaren
Aimmerraumes ganz wesentlich zugute kommen würde.
Der Raum über den Schränken und Türen bleibt völlig
unbenutzt und dient zum großen Teil nur als Staub-
lagerungsstelle. Der Mietspreis umfaßt nicht das Quadrat-
meter Flächeninhalt der Wohnung, sondern den Kubik-
inhalt. Es wäre also angebracht, letzteren zugunsten der
Nutzfläche zu vermindern.
Die lichte Höhe der Einzelräume der Kleinwohnungen
erscheint im Verhältnis zur Grundflache in den weitaus
meisten Fällen zu groß bemessen. Kleinwohnungen von
etwa 3,20 bis 3,40 m lichter Höhe sind nicht selten. Mit
einer Herabsetzung der Aimmerhöhe zugunsten einer
Herabsetzung der Mietspreise ist gar nichts erreicht, sogar
noch Schaden angerichtet. Denn kein Mieter wird daran
denken, die Ersparnis an Miete in Raumzuwachs an-
zulegen. Jm Gegenteil. Also hier von einer Verbesserung
der Mietsverhältnisse zu reden, ist völlig irrig. Es hat
gar keinen Sinn, bei gleichbleibender Grundfläche die
Höhe der Räume zu vermindern. Denn die Raumver-
hältnisse werden nur noch mehr verschlechtert. Jedes
Verfahren ist wertlos, das nicht den Gewinn der Höhen-
verminderung der Wohnung selbst zugute kommen läßt,
sondern dem Mietspreis. Dies in Parenthese. Der
Flächeninhalt der Aimmer ist viel geringer als der größe-
rer Wohnungen, die zudem einem völlig anderen Be-
nutzungssystem unterliegen. Denn da ja die Kleinwoh-
nung billig sein soll, so muß sie eben versuchen, mit ge-
ringem Raum das Notwendigste zu bieten. Die Bau-
polizeibestimmungen sind nun auf einen Durchschnitt
berechnet, der nur in den seltensten Fällen auf die Be-
sonderheit des Kleinwohnungswesen Rücksicht nimmt.
Die Ausnutzung eines Baugrundstückes macht zumeist
eine gewisse Bautiefe zur Pflicht. Hieran wäre kaum
etwas zu ändern. Auch die Bauhöhe ist in jedem Falle
durch Bestimmungen begrenzt, von praktischen Bedin-
gungen abgesehen. Betrachtet man aber den Bau als
kubische Masse in ganz bestimmten Maßen, so ist es klar,
daß man bei unveränderter Masse die Höhe verschieden
einteilen könnte. Würde man z. B. bei einem Erdgeschoß
und drei Obergeschossen die üblichen Raumhöhen durch-
schnittlich um 50 bis 60 cm verringern, so wäre es mög-
lich, innerhalb derselben Kubikmaße umbauten Raumes
ein viertes Obergeschoß zu gewinnen, das in Treppe um
wenig höher lage als das frühere dritte Obergeschoß, in
Decke gar nicht. Die Mehrmiete würde die relativ ge-
ringen Mehrkosten erheblich übersteigen. Jn den not-
wendigen Mietertrag des Hauses hinein gerechnet würde
eine Verminderung der Miete der Einzeletage erfolgen.
Blieben aber nun, was das Wesentliche der ganzen Frage
ist, die Mietsatze unverändert, so würde jeder Wohnung
ein der möglichen Mietherabsetzung entsprechender
Naumzuwachs zustehen und zwar in Grundflächeninhalt.
Bei Anrechnung der Mehrkosten der vierten Obergeschoß-
anlage würde auf jede Wohnung ein Raumzuwachs von
12 bis 15 ihres gesamten Flächeninhaltes entfallen.
Jeder geringe Uberschlag erweist, wie hoch dieser Gewinn
zu veranschlagen wäre, besonders da er der Frontver-
längerung und damit der vermehrten Licht- und Luft-
zufuhr der Kleinwohnungen zugute kommen würde.
Durch die geringere Höhe der Aimmer und vermehrte
Breite würde ihr Kubikinhalt wieder auf das übliche Maß
gebracht, die Nutzflächen vergrößert, niedrigere und
damit breitere Fenster sich von selbst ergeben, die Licht-
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gen einer wirklichen Verbesserung. Eine Vergrößerung
bzw. Verbreiterung der Fensterflächen wäre im allgemei-
nen dankbar zu begrüßen. Durchführbar ist sie nur da, wo
neben anderen Bedingungen eine Aentralheizungsanlage
der größeren Abkühlung entgegenwirken würde, ander-
seits die Lage derWohnung eine Überhitzung im Sommer
nicht fürchten läßt. Betrachten wir aber einmal den
kubischen Gehalt eines Raumes, so sehen wir, daß seine
nutzbare Fläche im Verhältnis zum Kubikmeter-Jnhalt
gering erscheint. Es wäre also neben der Vergrößerung
der Fensterfläche eine Verringerung der Aimmerhöhen
vorzuschlagen, die einer Vergrößerung der nutzbaren
Wohnungs-Grundflächen dienstbar zu machen wäre. Au-
nachst: die Erfahrung lehrt, daß das übliche Verhältnis
von Fensterflache zur Breite namentlich für Kleinwohnun-
gen nicht angebracht erscheint. Denn bei der vielseitigen
Benutzung und dem Bestreben nach möglichst geringem
Wärmeverlust kommen die üblichen Oberlichtöffnungen der
Fenster fast gar nicht in Betracht. Gebraucht werden sie
so gut wie nie, geputzt selten. Die dadurch zu erzielende
Ventilation der oberen Luftschicht im Iimmer fällt also
fort. Eine Erhellung der Aimmerdecke ist überflüssig, eine
Erhellung der Aimmertiefe kann auch durch Breitanlage
des Fensters ausreichend bewirkt werden, die überdies
der Erhellung des mittleren hauptsächlich nutzbaren
Aimmerraumes ganz wesentlich zugute kommen würde.
Der Raum über den Schränken und Türen bleibt völlig
unbenutzt und dient zum großen Teil nur als Staub-
lagerungsstelle. Der Mietspreis umfaßt nicht das Quadrat-
meter Flächeninhalt der Wohnung, sondern den Kubik-
inhalt. Es wäre also angebracht, letzteren zugunsten der
Nutzfläche zu vermindern.
Die lichte Höhe der Einzelräume der Kleinwohnungen
erscheint im Verhältnis zur Grundflache in den weitaus
meisten Fällen zu groß bemessen. Kleinwohnungen von
etwa 3,20 bis 3,40 m lichter Höhe sind nicht selten. Mit
einer Herabsetzung der Aimmerhöhe zugunsten einer
Herabsetzung der Mietspreise ist gar nichts erreicht, sogar
noch Schaden angerichtet. Denn kein Mieter wird daran
denken, die Ersparnis an Miete in Raumzuwachs an-
zulegen. Jm Gegenteil. Also hier von einer Verbesserung
der Mietsverhältnisse zu reden, ist völlig irrig. Es hat
gar keinen Sinn, bei gleichbleibender Grundfläche die
Höhe der Räume zu vermindern. Denn die Raumver-
hältnisse werden nur noch mehr verschlechtert. Jedes
Verfahren ist wertlos, das nicht den Gewinn der Höhen-
verminderung der Wohnung selbst zugute kommen läßt,
sondern dem Mietspreis. Dies in Parenthese. Der
Flächeninhalt der Aimmer ist viel geringer als der größe-
rer Wohnungen, die zudem einem völlig anderen Be-
nutzungssystem unterliegen. Denn da ja die Kleinwoh-
nung billig sein soll, so muß sie eben versuchen, mit ge-
ringem Raum das Notwendigste zu bieten. Die Bau-
polizeibestimmungen sind nun auf einen Durchschnitt
berechnet, der nur in den seltensten Fällen auf die Be-
sonderheit des Kleinwohnungswesen Rücksicht nimmt.
Die Ausnutzung eines Baugrundstückes macht zumeist
eine gewisse Bautiefe zur Pflicht. Hieran wäre kaum
etwas zu ändern. Auch die Bauhöhe ist in jedem Falle
durch Bestimmungen begrenzt, von praktischen Bedin-
gungen abgesehen. Betrachtet man aber den Bau als
kubische Masse in ganz bestimmten Maßen, so ist es klar,
daß man bei unveränderter Masse die Höhe verschieden
einteilen könnte. Würde man z. B. bei einem Erdgeschoß
und drei Obergeschossen die üblichen Raumhöhen durch-
schnittlich um 50 bis 60 cm verringern, so wäre es mög-
lich, innerhalb derselben Kubikmaße umbauten Raumes
ein viertes Obergeschoß zu gewinnen, das in Treppe um
wenig höher lage als das frühere dritte Obergeschoß, in
Decke gar nicht. Die Mehrmiete würde die relativ ge-
ringen Mehrkosten erheblich übersteigen. Jn den not-
wendigen Mietertrag des Hauses hinein gerechnet würde
eine Verminderung der Miete der Einzeletage erfolgen.
Blieben aber nun, was das Wesentliche der ganzen Frage
ist, die Mietsatze unverändert, so würde jeder Wohnung
ein der möglichen Mietherabsetzung entsprechender
Naumzuwachs zustehen und zwar in Grundflächeninhalt.
Bei Anrechnung der Mehrkosten der vierten Obergeschoß-
anlage würde auf jede Wohnung ein Raumzuwachs von
12 bis 15 ihres gesamten Flächeninhaltes entfallen.
Jeder geringe Uberschlag erweist, wie hoch dieser Gewinn
zu veranschlagen wäre, besonders da er der Frontver-
längerung und damit der vermehrten Licht- und Luft-
zufuhr der Kleinwohnungen zugute kommen würde.
Durch die geringere Höhe der Aimmer und vermehrte
Breite würde ihr Kubikinhalt wieder auf das übliche Maß
gebracht, die Nutzflächen vergrößert, niedrigere und
damit breitere Fenster sich von selbst ergeben, die Licht-
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